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Erbscheinsverfahren

Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbscheinsverfahren im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, nach dem Tod des (kinderlosen) Ehemanns meiner Betreuten sieht es so aus, als habe das Nachlassgericht mir das ...


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Alt 04.10.2016, 10:13   #1
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von servus49
 
Registriert seit: 02.05.2014
Beiträge: 98
Standard Erbscheinsverfahren

Hallo zusammen,
nach dem Tod des (kinderlosen) Ehemanns meiner Betreuten sieht es so aus, als habe das Nachlassgericht mir das Erbscheinsverfahren "auf Auge gedrückt"... Zur Ausgangslage hatt ich hier schon mal gefragt und wertvolle Hinweise bekommen.

Die Frist zur Ausschlagung für meine Betreute habe ich verstreichen lassen, weil die verbleibende Erbmasse unterm Strich voraussichtlich bei Null liegt. Das war wohl ein Fehler: Um die bestehenden Konten -wie vom Betreuungsgericht gefordert- auflösen zu können, habe ich das Nachlassgericht schriftlich ins Bild gesetzt, den von der Bank geforderten Erbschein beantragt, allerdings nur unter Beifügung von Sterbe- und Heiratsurkunde.
Das Nachlassgericht fordert mich nun auf, alle möglichen Geburts- Sterbe- und Heiratsurkunden von den sieben, teils verstorbenen Geschwistern und deren Nachkommen beizubringen, und zwar im Original oder beglaubigter Abschrift. Ich hatte gehofft, die machen das über den von mir beantragten Nachlasspfleger - denkste Ich gehe davon aus, dass der wohl erhebliche, zusätzliche Aufwand keine Abrechnungsmöglichkeiten bietet (?)

In der Wohnung waren keine Urkunden und insbesondere auch kein Stammbuch zu finden.
Die Adressen der Verwandtschaft habe ich glücklicherweise über einen Schwager des Verstorbenen.
Kann ich diese nun direkt anschreiben und um Übersendung dieser Urkunden bitten? Das könnte wegen zahlreicher Rückfragen, die ich nicht beantworten kann und möchte, wohl noch aufwändiger werden. Deshalb würde ich es nun eher bei den Standesämtern versuchen, wenn das einfach so geht ?

Für Tipps und Hinweise, was ich alles zu bedenken und zu beachten habe, wäre ich den hierzu erfahreneren KollegInnen dankbar.
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Das Leben ist kein Problem, das es zu lösen, sondern eine Wirklichkeit, die es zu erfahren gilt.
servus49 ist offline  
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Alt 04.10.2016, 19:17   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
Standard

Moin servus

Die Aufforderung kommt wohl, weil der Ehegatte kinderlos verstorben ist. Dann erbt die hinterbliebene Ehefrau - wenn ise in einer Zugewinngemeinschaft gelbt haben) 50 % (sonst nur 25%) und die Angehörigen 2. oder höheren Grades des Verstorbenen des Rest.

Haben die anderen Angehörigen das Erbe eigentlich ausgeschlagen?
Dann geht es an deren Abkömmlinge.

Schreibe die Angehörigen doch an, dass der Ehemann Deiner Betreuten verstorben ist, und der Vermögensstand ein Ausschlagen der Erbschaft empfielt. Wenn sie alle ausschlagen, dann mußt Du die Urkunden nicht alle beibringen, weil die von den Angehörigen schon zum Gericht getragen werden.
Zumindest sparst Du damit Arbeit und Kosten.

Und:
Wenn einem Nachlassgericht einer der Erben bekannt ist, dann wird üblicherweise keine Nachlasspflegschaft mehr eingerichtet. Dann hat der bekannte Erbe alles zu regeln (Oder der Betreuer...).

Und noch was:
Nein, das ist alles in der Pauschale mit drin.


MfG

Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 04.10.2016, 19:36   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 06.09.2015
Beiträge: 76
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Wenn sie alle ausschlagen, dann mußt Du die Urkunden nicht alle beibringen, weil die von den Angehörigen schon zum Gericht getragen werden.
In der Regel werden die Urkunden für die Ausschlagung nicht verlangt und daher auch nicht vorgelegt. Falls sich jemand die Mühe machen will, eine ihm nicht angefallene Erbschaft auszuschlagen (und die Gebühr dafür zahlt), geht das eben ins Leere, aber es entsteht kein Schaden.

Dennoch wird der Erbe um die Beschaffung der Urkunden herumkommen. Denn dem Gericht ist im Zweifel egal, Egon Müller nicht erbt, weil er ausgeschlagen hat oder weil er gar nicht der Sohn von Kurt Müller ist.
Hastur ist offline  
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Alt 05.10.2016, 11:07   #4
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von servus49
 
Registriert seit: 02.05.2014
Beiträge: 98
Standard

Danke für die hilfreichen Ratschläge! Aber etwas ist mir noch nicht ganz klar: Das Nachlassgericht schreibt, den Erbscheinsantrag kann ich oder einer der Erben stellen. In diesem Fall sind dann die (Geburts- bzw. Sterbe-) Urkunden aller Beteiligten vorzulegen. Das heißt, es genügt, wenn nur einer aus der Erbengemeinschaft den Erbschein beantragt, und der muss sich dann mit allen anderen potentiellen Erben auseinandersetzen, und falls sie nicht selbst ausschlagen, hat derjenige dann auch deren Urkunden beizubringen? Es liest sich ja so in dem Schreiben des Gerichts...
leider kann ich da wieder mal niemand erreichen, sonst hätte ich schon dort nachgefragt.
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servus49 ist offline  
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Alt 05.10.2016, 11:32   #5
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 06.02.2013
Beiträge: 53
Standard

Für mich stellt sich die Frage: Welche Konten sollen denn aufgelöst werden? Waren es evtl. gemeinsame Konten? Dann könnte man den Verstorbenen rausnehmen aus dem Konto...ohne! einen Erbschein zu beantragen. Ich hatte eine ähnliche Situation und die Bank und auch das Gericht hat dem zugestimmt. Es gab ebenfalls keine Kinder, nur eine Schwester, die nichts mit dem Erbe zu tun haben wollte.
LG
Hoschi
Hoschi ist offline  
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Alt 05.10.2016, 13:08   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 06.09.2015
Beiträge: 76
Standard

Richtig, es genügt, wenn ein Erbe den Antrag stellt.

Da die Erben nur gemeinsam verfügen können, kann nicht einer von ihnen einseitig seinen Anteil von einem Konto abheben.
Hastur ist offline  
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Alt 06.10.2016, 21:44   #7
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Das Ehegattenerbrecht ergibt sich aus § 1931 BGB. Ein Ehegatte erbt neben Erben I. Ordnung (§ 1924 BGB - den eigenen Abkömmlingen) 1/4, neben Erben II. Ordnung (§ 1925 BGB - die Eltern und deren Abkömmlinge) oder den Großeltern 1/2 (welche eigentlich zu den Erben der III. Ordnung gehören). Es ist aber so, dass die Abkömmlinge der Großeltern und die Erben höherer Ordnungen im Ehegattenerbrecht ausgeschlossen sind. Sollten also Erben der I. und II. Ordnung und die Großeltern nicht vorhanden sein, erbt die Ehefrau allein (§ 1931 Abs. 2 BGB). Hierbei kommt es grundsätzlich noch nicht auf den Güterstand an. Eine Ausnahme gibt es nur für die Gütertrennung bei dem gleichzeitigen Vorhandensein von weniger als 3 Kindern (§ 1931 Abs. 4 BGB) der Nachlass gleichmäßig verteilt wird und darum die Ehefrau besser als das 1/4 aus Abs. 1 gestellt ist.

Lebten die Ehegatten in dem "üblichen" Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird der Erbteil der Ehefrau für den Fall, dass der Zugewinn nicht tatsächlich ermittelt und ausgeglichen wird, um ein weiteres 1/4 zum pauschalen Ausgleich des Zugewinnes der Ehefrau zugesprochen (§§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB).

Soweit zur rechtlichen Betrachtung, was ein Ehegatte als Erbteil erhält.



Der Aussage, dass das Gericht seine Verantwortung abwälzt, muss ich wiedersprechen. Im Erbscheinsantrag gibt es keinen Amtsermittlungsgrundsatz. Der Erbe muss nachweisen, dass sein Erbrecht nicht durch andere Erben beeinflusst ist. Dazu müssen alle Urkunden, welche das Vorhandensein von anderen Erben und deren Ausschluss vom Erbrecht belegen, durch den Antragsteller vorgelegt werden. Einzige Ausnahme sind Ausschlagungserklärungen, denn diese liegen in der Akte vor, zu welcher der Antrag auf Erbschein gestellt wird. Dies ergibt sich aus § 352 FamFG.


Für den Fall der gesetzlichen Erbfolge müssen also in jedem Fall vorgelegt werden:

Sterbeurkunde des Erblassers
Eheurkunde
wenn vorhanden, der Ehevertrag


Variante I - Erben I. Ordnung

Geburtsurkunden der Kinder
wenn vorhanden, Sterbeurkunden von Eltern
wenn vorhanden, Schwangerschaftsnachweis (denn auch ein ungeborenes Kind ist bereits erbberechtigt - § 1923 Abs. 2 BGB)


Variante II - Erben II. Ordnung

Geburtsurkunde des Erblassers
wenn vorhanden, Geburts- und Sterbeurkunden von Kindern
wenn vorhanden, Sterbeurkunden der Eltern
wenn ein oder beide Elternteil/e verstorben, Geburtsurkunden der Geschwister des Erblassers, wenn diese vorhanden sind
wenn vorhanden, Sterbeurkunden der Geschwister und Geburtsurkunden der entsprechenden weiteren Abkömmlinge


Variante III - Großeltern

Geburtsurkunde des Erblassers
wenn vorhanden, Geburts- und Sterburkunden von Kindern
Geburts- und Sterbeurkunden der Eltern
Geburts- und Sterbeurkunden der elterlichen Abkömmlinge
wenn vorhanden, Sterbeurkunde eines verstorbenen Großelternteiles


Variante IV - Ehefrau als Alleinerbin

Geburtsurkunde des Erblassers
wenn vorhanden, Geburts- und Sterburkunden von Kindern
Geburts- und Sterbeurkunden der Eltern
wenn vorhanden, Geburts- und Sterbeurkunden der elterlichen Abkömmlinge
Sterbeurkunden der Großeltern


Für Erben, die definitiv nicht vorhanden sind, weil sie nie geboren wurden sind (Kinder des Erblassers oder weitere Abkömmlinge der Eltern des Erblassers), wird das Fehlen an Eides statt versichert.
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Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 07.10.2016, 07:11   #8
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Zitat:
Für Erben, die definitiv nicht vorhanden sind, weil sie nie geboren wurden sind (Kinder des Erblassers oder weitere Abkömmlinge der Eltern des Erblassers), wird das Fehlen an Eides statt versichert.
Sorryaber das kommt jetzt in`s grosse Buch der Anekdoten.
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michaela mohr ist offline  
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Alt 07.10.2016, 09:30   #9
Stammgast
 
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Das kannst du gerne machen, aber es ist so.

Zitat:
§ 352 Abs. 3 S. 2 FamFG:

Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht.
Oder anders ausgedrückt: das Fehlen von Personen, die das Erbrecht beeinflussen, ist an Eides statt zu versichern. Wo soll ich schließlich das Negativattest her bekommen, dass der Erblasser nie Kinder gehabt oder nie einen Ehevertrag geschlossen hatte.
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Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 07.10.2016, 09:35   #10
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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@Betreuerwichtel, das war nicht in irgendeiner Form gegen dich gemünzt aber die Formulierung:
Zitat:
die definitiv nicht vorhanden sind, weil sie nie geboren wurden sind
die reisst einen schon vom Hocker.
Sorry, ich muss immer noch lachen und komme aus der Fortsetzung nicht mehr raus: ich bedauere die Reise die ich nie gebucht habe nicht angetreten zu sein usw...
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michaela mohr ist offline  
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