Dies ist ein Beitrag zum Thema Ehemalige Betreute verweigert Auszahlung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich war für kurze Zeit als Berufsbetreuer für eine in der geschlossenen Forensik untergebrachten Frau zu gesetzlichen Betreuer ...
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06.10.2016, 13:37 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.11.2008
Beiträge: 72
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Ehemalige Betreute verweigert Auszahlung
Hallo zusammen,
ich war für kurze Zeit als Berufsbetreuer für eine in der geschlossenen Forensik untergebrachten Frau zu gesetzlichen Betreuer bestellt worden. Diese Frau ist vermögend, das Konto wird vom Betreiber der Forensik verwaltet. Nachdem die Betreuung beendet wurde, habe ich wie üblich meinen Vergütungsantrag an das Amtsgericht geschickt, dieses hat auch einen Festsetzungsbeschluss gegen das Vermögen erlassen. Diesen Beschluss habe ich der Klinikverwaltung vorgelegt, die sich aber weigerte das Geld vom Konto der Frau auszuzahlen, weil sie den Anspruch für unangemessen hielt. Das Amtsgericht hat ein entsprechendes Schreiben erhalten und durch erneuten richterlichen Beschluss festgestellt, dass die Klinik nicht Verfahrensbeteiligte ist und gar keine Rechtsmittel einlegen kann. Auch dieser Beschluss wurde der Klinik zur Kenntnis gebracht, die daraufhin erklärte, sie würde das Geld trotzdem nicht auszahlen, weil die ehemals betreute Frau dies so angeordnet hätte. Meine Frage ist jetzt: hat jemand eine Idee wie ich an mein Geld komme? Kann ich ggf. vom Amtsgericht verlangen, dass Geld aus der Staatskasse auszuzahlen ? |
06.10.2016, 14:02 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.05.2016
Ort: Augsburg
Beiträge: 77
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Ich schätze mal folgenden Weg, bin mir aber nicht sicher:
Mahnen mit Frist, dann vollstreckbaren Titel beantragen. |
06.10.2016, 15:03 | #3 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Zitat:
Einfach eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergütungsbeschlusses am AG fertigen lassen und dem GV übergeben zur Pfändung.
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06.10.2016, 22:16 | #4 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Genau, denn der Vergütungsbeschluss ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein wirksamer Titel.
Jedoch muss ich meinen Vorposter ein wenig ausbremsen. Vollstreckungsvoraussetzung sind 1. Titel; 2. Klausel; 3. Zustellung Den Titel haben wir also, jedoch fehlen 2. und 3. und damit ist eben noch keine Zwangsvollstreckung möglich. Es muss eine "einfache" Klausel aufgebracht werden (§§ 724, 725 ZPO). Erst hierdurch wird aus einem Titel auch ein vollstreckbarer Titel. Dieser Titel muss dann mit dieser aufgebrachten Klausel noch einmal dem Schuldner zugestellt (§ 750 Abs. 1 ZPO) oder gleichzeitig mit der Vollstreckung zugestellt werden, und zwar durch einen Gerichtsvollzieher. Diese gleichzeitige Zustellung ist aber hier nicht möglich, da das Verwahrgeldkonto nur mittels eines PfÜB (§§ 828 ff ZPO) gepfändet werden kann. Und bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (kurz PfÜB) muss die Zustellung der Klausel nachgewiesen sein.
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