Dies ist ein Beitrag zum Thema Eigentumswohnung -Ablehnung Sozialamt auf Übernahme Pflege-WG-Kosten im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Ihr Lieben,
meine Betreute hatte in ihrer Eigentumswohnung gelebt und sich dann aber selbst in eine Pflege-WG "einweisen lassen" ...
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09.10.2016, 19:50 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.10.2014
Beiträge: 209
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Eigentumswohnung -Ablehnung Sozialamt auf Übernahme Pflege-WG-Kosten
Hallo Ihr Lieben,
meine Betreute hatte in ihrer Eigentumswohnung gelebt und sich dann aber selbst in eine Pflege-WG "einweisen lassen" (mir fällt gerade kein passenderer Ausdruck ein). Es ist klar, dass sie nicht mehr alleine in der Wohnung bleiben kann. Ich habe nun beim Sozialamt Antrag auf Übernahme der Kosten für die Pfelge-WG gestellt. Mir war klar, dass sie nun die Wohnung verkaufen muss. Nun kam aber ein Bescheid des Sozialamts, dass die Übernahme der Kosten abgelehnt wurden, eben weil noch Vermögen vorhanden war. Tja. Wie soll ich jetzt am besten vorgehen? Widerspruch einlegen und klarstellen, dass die Behörde hätte den Antrag umwandeln müssen in ein Antrag auf darlehensweise Übernahme? Wie würdet ihr jetzt vorgehen? Danke für Eure Hilfe! DieNeue |
10.10.2016, 08:05 | #2 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
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Beiträge: 14,097
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Zitat:
Zitat:
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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11.10.2016, 15:49 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.10.2014
Beiträge: 209
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11.10.2016, 17:40 | #4 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Ich vrstehe irgendwas nicht:
Du hast die Übernahme der Heimkosten beantragt, Antrag wurde abgelehnt da die Dame noch eine ETW hat. Die muss jetzt verkauft werden, da geht wohl kein Weg daran vorbei. Dazu gibt es die zwei bereits angerissenen Möglichkeiten. Zitat:
Um was gehts dir in deiner Frage bzw. was willst du denn eigentlich wissen?
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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11.10.2016, 18:40 | #5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.10.2014
Beiträge: 209
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Ja, danke der Weg ist mir klar.
Dass sie die Wohnung verkaufen muss, habe ich ihr auch schon versucht schonend beizubringen. Sie sträubt sich noch - vllt ändert sich das aber noch, wenn sie nun den Ablehnungsbescheid des Amtes sieht. Du hast geschrieben, dass alles kein Beinbruch sei, weil ich ja falsch beantragt habe, dass die Kosten übernommen werden müssen und nicht die darlehensweise Übernahme. Und das Argument, dass es eben kein Beinbruch sei, habe ich nicht verstanden. |
11.10.2016, 19:19 | #6 | |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 15.07.2015
Beiträge: 26
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Zitat:
Für Dich gibt es also keinen Grund mit einem Widerspruch darauf zu bestehen, dass der richtige Antrag ja schon gestellt war und damit irgendeine Frist/Termin gewahrt ist. Du riskierst nur dass du in einigen Wochen die Antwort bekommst… „Nö, war nicht so, ist nicht so und machen wir auch jetzt nicht.“ Stellst du gleich den Antrag den du jetzt willst, wird er bearbeitet. Ob erfolgreich oder nicht ist eine andere Frage… Anders herum wäre es schlimmer, du nimmst erst ein Darlehen und stellst in 2 Jahren fest… die hätten das ja auch bezahlt. |
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11.10.2016, 19:36 | #7 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 730
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Wenn das Sozialamt mit Vermögen nur die Eigentumswohnung meint (also sonst kein Geld oder sonst was da ist), dann würde ich zunächst Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Um die Frist zu wahren kannst Du das vorerst formlos tun.
Mit einer Eigentumswohnung kann man die neue Miete nicht direkt bezahlen. Eine Veräußerung braucht seine Zeit (Wertgutachten, gerichtliche Genehmigung, das Finden eines Käufers - und die Betreute scheint ja auch noch nicht entscheidungsreif zu sein). Nach meiner Erfahrung zahlt das Sozialamt oft bis zu 6 Monaten die neue Miete, wenn noch unklar ist, ob die räumliche Veränderung tatsächlich dauerhaft sein wird. Hierzu ist es in jedem Falle sinnvoll, wenn eine ärztliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand der Betreuten unter besonderer Berücksichtigung des Umstands "alleine wohnen" vorliegt. Gibt es eine Pflegestufe? Ein zugrunde liegendes Gutachten des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) - auch diese Unterlagen sind hilfreich. Sodann sollte sich das Sozialamt seine Ansprüche per Eintragung ins Grundbuch sichern (damit es bei Veräußerung auch tatsächlich das vorgelegte Geld zurück bekommt). Dass das Sozialamt schon im Spiel ist könnte auch aus dem Grund praktisch sein, weil von hier aus dem zuständigen Gutachterausschuss der Kreisverwaltung ein verwaltungsinterner Auftrag zur Wertermittlung vergeben werden könnte. So kommst Du für lau an ein Wertgutachten, welches schließlich dem Betreuungsgericht vorgelegt werden könnte. Sollte Deine Klientin schlussendlich überhaupt nicht verkaufen wollen, dann handelt sie klar gegen ihre eigenen Interessen und muss entweder wieder zurück oder Du beantragst bei Gericht die Veräußerung gegen ihren Willen (falls entsprechende gesundheitliche Bedingungen vorliegen, vgl. ärztl Attest bzw. MDK-Gutachten. Eventuell gibt das der Einrichtung der Betreuung zugrunde liegende ärztliche Gutachten ja auch was her). Auf jeden Fall braucht das alles einiges an Zeit, während der jemand für die Kosten aufkommen muss - das ist aus meiner Sicht das Sozialamt, welches helfen muss, wenn jemand hilfebedürftig ist. Das allerdings musst Du / die Betreute glaubhaft nachweisen. Hoffe das hilft Dir weiter, Marsupilami |
12.10.2016, 14:22 | #8 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.10.2014
Beiträge: 209
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Ich hatte auch schon versucht, direkt mit der Sachbearbeiterin zu kommunizieren, aber leider erwische ich sie nie. Dann hätte ich gleich klären können, welches Vorgehen am sinnvollsten ist.
Im Grunde genommen habe ich ja nun zwei Möglichkkeiten: 1. Widerspruch einlegen: die Begründung ist mir hier nicht klar: Vermögen ist ja vorhanden, daher wäre eine Übernahme eben nur darlehensweise möglich. Und Widerspruch einlegen, um das Ergebnis zu erhalten, dass Darlehen gewährt wird, wäre wohl Möglichkeit 2 einfacher, 2. Darlehen zu beantragen. Kalipso, du hast ja noch mal ausgeführt, dass die Kosten der Pflege-WG darlehensweise auch rückwirkend übernommen werden würden, weil nicht an eine Frist gebunden. Demnach könnte ich doch nun ein Antrag auf Darlehen stellen in Höhe der bisher aufgelaufenen Kosten und der künfitg anfallenden Kosten. Oder? |
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