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Heimnotwendigkeitsbescheinigung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Heimnotwendigkeitsbescheinigung im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen, benötigt man für die Heimaufnahme bei Pflegestufe 1 unbedingt eine Heimnotwendigkeitsbescheinigung ? Das Sozialamt verlangt diese. Das MDK ...


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Alt 10.10.2016, 13:28   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
Standard Heimnotwendigkeitsbescheinigung

Hallo Zusammen,


benötigt man für die Heimaufnahme bei Pflegestufe 1 unbedingt eine Heimnotwendigkeitsbescheinigung? Das Sozialamt verlangt diese. Das MDK sagt der Bereute kann zu Hause gepflegt werden (ohne Anhörung Betreuer und ohne Befragung des Pflegepersonals oder Einsicht in die Pflegedokumentation).


Problem ist: das Krankenhaus hat vor der Betreuung den Betreuten bereits direkt in ein Pflegeheim verlegt.


Meiner Einschätzung nach kann der Betreute nicht wieder nach Hause.


Danke ...
MGleiss ist offline  
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Alt 10.10.2016, 15:20   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
Standard

Zitat:
Problem ist: das Krankenhaus hat vor der Betreuung den Betreuten bereits direkt in ein Pflegeheim verlegt.
Dann gibt es doch sicherlich auch einen Entlassungsbericht dazu in welchem die Notwendigkeit der stationären Versorgung beschrieben ist.

Prinzipiell gehe ich davon aus das, wenn es einen Pflegebedarf gibt und der Betroffene selber in eine Einrichtung möchte, es keinen Zwang zu einer Heimnotwendigkeitsbescheinigung gibt.
Hier wurde eine solche Bescheinigung noch nie verlangt.

Lass dir vom Kostenträger doch mal die Rechtsgrundlage dazu nennen.
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 11.10.2016, 14:56   #3
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
Standard

Ich hatte einen ähnlichen Fall und auch hier in der Region ist eine ärztliche Stellungnahme über die Notwendigkeit einer stationären Pflege Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe zur Pflege (s. hierzu § 61 SGB XII Abs. 1). Bei mir ging aus dem Entlassungsbericht auch keine konkrete Stellungnahme hervor. Es war, auch mit dem Sozialdienst des KH, mündlich geregelt worden.
Gegen das Gutachten des MDK müsste Widerspruch eingelegt werden. Eine Begutachtung ohne vorherige Information des Betreuers und des Pflegepersonals/Heims ist unzulässig. Die ärztliche Bescheinigung kann generell auch der Hausarzt erstellen. Und das Sozialamt ist nicht an das MDK-Gutachten gebunden (s. § 62 SGB XII).
mimi91 ist offline  
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