Dies ist ein Beitrag zum Thema Heimnotwendigkeitsbescheinigung im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen,
benötigt man für die Heimaufnahme bei Pflegestufe 1 unbedingt eine Heimnotwendigkeitsbescheinigung ? Das Sozialamt verlangt diese. Das MDK ...
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10.10.2016, 13:28 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
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Heimnotwendigkeitsbescheinigung
Hallo Zusammen,
benötigt man für die Heimaufnahme bei Pflegestufe 1 unbedingt eine Heimnotwendigkeitsbescheinigung? Das Sozialamt verlangt diese. Das MDK sagt der Bereute kann zu Hause gepflegt werden (ohne Anhörung Betreuer und ohne Befragung des Pflegepersonals oder Einsicht in die Pflegedokumentation). Problem ist: das Krankenhaus hat vor der Betreuung den Betreuten bereits direkt in ein Pflegeheim verlegt. Meiner Einschätzung nach kann der Betreute nicht wieder nach Hause. Danke ... |
10.10.2016, 15:20 | #2 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Zitat:
Prinzipiell gehe ich davon aus das, wenn es einen Pflegebedarf gibt und der Betroffene selber in eine Einrichtung möchte, es keinen Zwang zu einer Heimnotwendigkeitsbescheinigung gibt. Hier wurde eine solche Bescheinigung noch nie verlangt. Lass dir vom Kostenträger doch mal die Rechtsgrundlage dazu nennen.
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11.10.2016, 14:56 | #3 |
Routinier
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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Ich hatte einen ähnlichen Fall und auch hier in der Region ist eine ärztliche Stellungnahme über die Notwendigkeit einer stationären Pflege Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe zur Pflege (s. hierzu § 61 SGB XII Abs. 1). Bei mir ging aus dem Entlassungsbericht auch keine konkrete Stellungnahme hervor. Es war, auch mit dem Sozialdienst des KH, mündlich geregelt worden.
Gegen das Gutachten des MDK müsste Widerspruch eingelegt werden. Eine Begutachtung ohne vorherige Information des Betreuers und des Pflegepersonals/Heims ist unzulässig. Die ärztliche Bescheinigung kann generell auch der Hausarzt erstellen. Und das Sozialamt ist nicht an das MDK-Gutachten gebunden (s. § 62 SGB XII). |
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