Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückgabe Betreuungsbeschlüsse im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
nach Ende der Betreuung verlangt das Gericht neben der Rückgabe des Betreuerausweises die Rückgabe der Beschlüsse...
Ich kann ...
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12.10.2016, 20:45 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 26.06.2014
Beiträge: 124
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Rückgabe Betreuungsbeschlüsse
Hallo zusammen,
nach Ende der Betreuung verlangt das Gericht neben der Rückgabe des Betreuerausweises die Rückgabe der Beschlüsse... Ich kann mich erinnern, dass wir das Thema schon mal hatten. Es hieß, die Beschlüsse wären der offizielle Auftrag und somit nicht zurückzugeben. Ich habe aber jetzt einen hartnäckigen Mitarbeiter der Serviceeinheit, der mir sagte, diese wären IMMER zurückzugeben und wenn dies gefordert wird, dann hätte ich dem Folge zu leisten... Und nun? Gibt es irgendwelche Quellen, auf die ich mich beziehen kann, dass diese nicht zurückzugeben sind? Schönen Abend und Herzliche Grüße Carla
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12.10.2016, 21:14 | #2 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Zitat:
Solche Rückforderungen sind mir bisher nicht bekannt.
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13.10.2016, 01:15 | #3 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Da kann ich agw nur zustimmen. Ohne Rechtsgrundlage keine Rückgabe. Da soll dir der Rechtspfleger mal den § auf das Papier zaubern.
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13.10.2016, 01:28 | #4 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 15.07.2015
Beiträge: 26
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§ 1908i Abs.1 S.1 BGB i.V.m. § 1893 Abs.2 BGB
"Der Vormund hat nach Beendigung seines Amts die Bestallung dem Familiengericht zurückzugeben. In den Fällen der §§ 1791a, 1791b ist der Beschluss des Familiengerichts, im Falle des § 1791c die Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zurückzugeben." Wer den Beschluss zurückzugeben hat ist aufgeführt. Trifft aber mit den § 1791a BGB (Vereinsvormundschaft) und § 1791b BGB (Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts) eher nicht zu. |
13.10.2016, 21:20 | #5 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
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Moin moin
zu Kalipso: Da geht es um Vormundschaften, nicht um rechtliche Betreuungen. Zum Rechtspfleger von Carla55: ...immer, wenn du immer sagst... (den Rest singt Anett Louisan) ansonsten sehe ich das so wie Andreas MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
13.10.2016, 22:14 | #6 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 15.07.2015
Beiträge: 26
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§ 1908i
Entsprechend anwendbare Vorschriften (1) Im Übrigen sind auf die Betreuung § ... 1890 bis 1895 sinngemäß anzuwenden. Und 1908i ist Betreuung. Bestallung ist Euer Betreuerausweis. Das die beiden Fälle bei denen der Beschluss zurückzugeben werden muss auf Betreuer nicht zutreffen hab ich auch geschrieben. Ich hatte nur die wahnhafte Meinung, dass wenn ein Betreuerd en Beschluss zurückzugeben hätte, es genau an dieser Stelle stehen müsste. Ich wollte niemanden widersprechen und auch nirgendswo das Ablehnmen meines persönlichen Betreuers veralgemeinern. Aber Entschuldigung. //Bekloppter Geändert von kalipso (13.10.2016 um 22:29 Uhr) |
18.10.2016, 10:07 | #7 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Die §§ 1791a und b BGB sind zwar für eine Betreuung auch anwendbar, aber ausschließlich in den Fällen, wo ein Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde zum Betreuer bestellt wurde. Sobald es sich um natürliche Personen als Betreuer, unerheblich ob ehrenamtlich oder beruflich, handelt, gilt ausschließlich § 1893 Abs. 2 BGB, wonach der Betreuungsausweis abzugeben ist.
§ 1791c BGB ist unerheblich, da es eine solche Bescheinigung für Betreuungen nicht gibt.
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19.10.2016, 20:50 | #8 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 26.06.2014
Beiträge: 124
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Hallo zusammen,
vielen Dank für Euro Infos . Ich hatte nach meinem Telefongespräch mit dem Mitarbeiter des Gerichts gleich am nächsten Tag eine Erinnerung zur Abgabe der Beschlüsse in der Post. Ich habe jetzt geschrieben, dass es sich dabei anscheinend um ein Missverständnis handelt - Betreuerausweis habe ich schon lange zurückgesandt. Sollte man nun weiterhin auf die Rückgabe der Beschlüsse bestehen, so möchte man mir bitte die Rechtsgrundlage mitteilen. Jetzt bin ich mal gespannt... Herzliche Grüße Carla
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20.10.2016, 07:51 | #9 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Ich kenne das Rücksenden der dazugehörigen Beschlüsse aus Bayern und Köln. Mir ist völlig wumpe was das Gericht damit will, ich mach mir ne Kopie davon für das Archiv und weg damit.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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23.10.2016, 15:26 | #10 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Die Beschlüsse sind deine Ausfertigungen und damit deine Urkunden. Sie dienen im Zweifel deinem Nachweis, dass du deine Tätigkeiten berechtigt entfaltet hast. Eine Kopie ist nichtssagend, wenn es in einem Rechtsstreit vor ein Zivilgericht geht. Also darf ich die Originale behalten.
Und letztendlich hat sich ausgerechnet ein Gericht nachgerade an Recht und Gesetz zu halten. Und hiernach gibt es keine Rechtsnorm, wonach das Gericht die Rücknahme verlangen kann.
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