Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbe ablehnen im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo
Ich betreue meinen Sohn seit sechs Jahren, und jetzt habe ich folgendes Problem. Meine Großtante ist verstorben und da ...
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20.10.2016, 15:34 | #1 |
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Beiträge: 4
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Erbe ablehnen
Hallo
Ich betreue meinen Sohn seit sechs Jahren, und jetzt habe ich folgendes Problem. Meine Großtante ist verstorben und da bereits mehr als 15 Erben wegen enormen Schulden das Erbe ausgeschlagen haben, muss ich das auch für meinen Sohn regeln. Es ist soweit alles in die Wege geleitet worden, und ich bekomme die Tage einen Fragebogen in dem ich auch die Gründe warum das Erbe abgelehnt werden soll, auflisten muss. Man hat mir geraten Informationen von den näheren Angehörigen zu holen, damit der die Gerichtliche Entscheidung schneller fallen kann. Nun habe ich probiert über meine Oma Informationen zu bekommen, war aber erfolglos da ihr das Thema unangenehm ist. Die Kinder der verstorbenen kenne ich nur aus meiner Kindheit und weiß nicht mal wo sie wohnen. Im Schreiben vom Gericht steht auch, das nicht das Gericht prüft ob die Verstorbene verschuldet ist. Ich werde mich nun darum kümmern ihre Kinder ausfindig zu machen, und hoffen das sie mir Auskunft erteilen. Nur was kann ich machen, wenn sie nicht kooperativ sind ? Welche Möglichkeiten habe ich noch, falls der Richter gegen eine Ausschlagung des Erbes urteilt, weil ich nicht beweisen kann das meine Großtante verschuldet ist ? Mit freundlichen Grüßen Christiane |
20.10.2016, 15:51 | #2 | |
Admin/ Berufsbetreuer
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Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Zitat:
wichtig ist erst einmal der Antrag auf Genehmigung der Ausschlagung beim Betreuungsgericht, da damit die Frist zur Ausschlagung gehemmt ist. Dann musst du halt schon Unterlagen beibringen aus denen eine Überschuldung hervorgeht. Das bereits 15 andere Erben ausgeschlagen haben ist zwar ein Indiz aber kein Nachweis der Überschuldung.
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20.10.2016, 16:08 | #3 | |
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Zitat:
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20.10.2016, 16:11 | #4 | |
Admin/ Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,807
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Zitat:
Du solltest dich jetzt aber eher nicht verrückt machen was passiert wenn es nicht funktioniert sondern dich erst einmal mit der Verwandschaft in Verbindung setzen. Da wird es ja Unterlagen geben.
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20.10.2016, 18:09 | #5 | |
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Beiträge: 4
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20.10.2016, 18:37 | #6 |
Forums-Azubi
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Beiträge: 35
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ich hatte einen ähnlichen Fall..die Beweislast liegt leider beim Betreuer, hilfreich ist hier auch eventuell die Art der Bestattung, wenn zb Hilfen bei der Stadt von den Angehörigen beantragt wurden, weil kein oder nicht ausreichend Geld vorhanden war oder auch Nachweise über Bezug von SGB XII Leistungen zur Rente, wenn sie daheim gelebt hat. Die Rententräger geben auch anhand Name und Geb. Datum Auskunft, wenn man die Bestellungsurkunde einreicht und die Lage schildert, auch die Krankenkasse (wenn man denn weiß welche) ist gut geeignet für diese Problematik...(alles in allem ist der Antrag auf Ausschlagung vorrangig!!!) viel Erfolg
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20.10.2016, 19:22 | #7 | |
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21.10.2016, 08:56 | #8 |
§§Reiterin; manchmal Mod
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Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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In der Regel fragen die Gerichte aber auch bei den Betreuungsgerichten, den Vollstreckungsgerichten und den Grundbuchämtern des letzten Wohnortes an, ob dort Vorgänge zum Verstorbenen bekannt sind.
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21.10.2016, 11:52 | #9 |
Stammgastanwärter
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Beiträge: 492
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Meine Großtante ist verstorben und da bereits mehr als 15 Erben wegen enormen Schulden das Erbe ausgeschlagen haben, muss ich das auch für meinen Sohn regeln.
Wenn bereits mehr 15 Erben ausgeschlagen haben, sollten die Nachlassangelegenheit auch beim Nachlassgericht bekannt sein. Wenn deine Großtante in einem Gerichtsbezirk verstorben ist, der nicht identisch mit dem des Betreuungsgerichts ist, würde ich mich auch an das Nachlassgericht wenden und dort anzeigen, dass dein zu Betreuender (Sohn) möglicherweise Erbe geworden sein kann und du wegen Überschuldung des Nachlasses die Genehmigung der Ausschlagung beim Betreuungsgericht beantragt hast. Da das Betreuungsgericht nach § 1822 BGB nur die Ausschlagungserklärung genehmigen kann, muss die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht auch erklärt werden - sonst gäbe es ja nicht, was das Betreuungsgericht zu genehmigen hätte. Man kann die Erbausschlagung entweder beim Nachlassgericht oder einem Notar erklären. |
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