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Genehmigung: Kündigung Girokonto

Dies ist ein Beitrag zum Thema Genehmigung: Kündigung Girokonto im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen, ich möchte das Girokonto des Betreuten kündigen. Die erforderliche Genehmigung nach § 1812 Abs. 1 S. 1, Abs. ...


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Alt 07.11.2016, 21:08   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
Standard Genehmigung: Kündigung Girokonto

Hallo Zusammen,

ich möchte das Girokonto des Betreuten kündigen. Die erforderliche Genehmigung nach § 1812 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB, stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft dar. Die Genehmigung durch das Betreuungsgericht ist nach meiner Einschätzung erforderlich. Genehmigungsantrag an das Gericht wurde gestellt.

Antwort des Gerichts:

Die Kündigung des Girokonto bedarf nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, da der Guthabenbetrag von 300 Euro unterhalb der nach § 1813 Absatz 1 Nr. 2 BGB bestimmten Genehmigungsgrenzen in Höhe von 3000 Euro liegt.

Das wird dann so korrekt sein, oder?
MGleiss ist offline  
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Alt 07.11.2016, 21:52   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,590
Standard

Moin moin

Diese Frage würde ich gerne von Rechtspflegern im Forum beantwortet wissen.
M.E. ist die Genehmigung zumindest erforderlich.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 07.11.2016, 22:25   #3
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

Zitat:
Das wird dann so korrekt sein, oder?
Wenn der zuständige RP dir ein Negativtestat erteilt hat sehe ich da kein Problem.
Es gibt durchaus unterschiedliche Rechtsauffassungen zu der Frage der Genehmigungspflicht.
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 08.11.2016, 07:55   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Die Antwort des Gerichts finde ich absonderlich denn:
Neu: Änderung des § 1813 BGB ab 1.9.2009
Zum 01.09.2009 ist der § 1813 BGB geändert worden (Gesetz vom 6.7.2009, BGBl. I. S. 1696). Ab diesem Zeitpunkt sind alle Verfügungen über Giro- und Kontokorrentkonten nicht mehr genehmigungspflichtig. Höhe der Abhebung/Überweisung und Kontostand spielen bei diesen Konten keine Rolle mehr. Hierdurch soll der tägliche Zahlungsverkehr von Betreuern (auch Online-Banking) erleichtert und das Gericht entlastet werden. Die 3.000-Euro-Grenze spielt daher nur noch eine Rolle, wenn es um die Verfügung über andere Konten geht. Hier ist aber im Regelfall ohnehin ein Sperrvermerk angebracht.



Das sollte doch eigentlich inzwischen bekannt sein, es git seit 7 Jahren!


Was die Genehmigung betrifft wäre es vielleicht gut den zuständigen Rechtspfleger anzurufen und zu dieser Frage das persönliche Gespräch zu suchen.
Bei uns hier brauchte man lange keine Genehmigung. Diee nachvollziehbare Begründung lag z.B. darin, dass den Betreute während der Genehmigung eines inzwischen umsatzlosen Girokontos beim Warten Kosten in Höhe der Kontoführungsgebühren entstehen. & Euro z.B. sind für einen neuen Heimbewohner schon 1 Euro mehr wie eine Zuzahlung kostet, also nicht als zu gering zu schätzen.


Andererseits bin ich auch immer wieder irritiert, dass Fröschle u.a. darauf beharren dass eine Genehmigungspflcht bestünde da der Betreute damit Vorteile aus eine Vertrag aufgäbe. Eigentlich absurd wenn z.B. andererseits bereits ein anderes/neues Girokonto besteht.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 02.04.2019, 12:52   #5
Forums-Azubi-Anwärter
 
Benutzerbild von Michèle
 
Registriert seit: 19.12.2018
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 28
Standard Rechtswirksamer Beschluss

Hallo ihr Lieben

Dies hier war der neueste Thread, den ich zum Thema finden kann. Wie ich las, scheiden sich bei der Kontoauflösung die Geister der Gerichte.
§1813 macht mich nicht unbedingt schlauer.

Zwecks Kontoauflösung, da meine Betreute bei einer anderen Bank ein Girokonto hat, habe ich einen Antrag bei Gericht gestellt. Ich erhielt einen Beschluss, in dem ich die Genehmigung zur Kündigung des Kontos erhielt, da über dieses Konto keinerlei Bewegungen festzustellen waren. Guthaben belief sich auf ca. 5000€.
Ich habe das Konto kurz darauf aufgelöst und das Geld auf das andere Kto eingezahlt. Heute habe ich dann den rechtswirksamen Beschluss bekommen
Ich habe das Konto also aufgelöst, bevor der Beschluss rechtswirksam war

Da ich die Auflösung nachweisen soll, wird das anhand des Datums natürlich ersichtlich sein.

Nun meine Frage: Wird das ein Problem geben? Ich hatte die Rechtswirksamkeit nicht bedacht und die Bank wohl auch nicht. Vermutlich ein Anfängerfehler. Wie gravierend ist denn das?
Michèle ist offline  
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Alt 02.04.2019, 13:09   #6
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von Aiwala
 
Registriert seit: 07.02.2014
Beiträge: 201
Standard

Hallo Michèle,


ist mir am Anfang auch mal passiert. Wurde bei der Rechnungslegung nicht beanstandet.


Kommt sicherlich auf den Rechtspfleger an, aber was will der tun außer im nachhinein darauf hinzuweisen?


Gruß
Aiwala ist offline  
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Alt 02.04.2019, 17:53   #7
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,773
Standard

Hallo, Abhebungen und Überweisungen vom Girokonto sind (seit 2009 unbegrenzt) genehmigungsfrei (wegen der Ausnahme in § 1813 BGB). Auflösung des Girokontos bleibt genehmigungspflichtig nach § 1812 BGB, weil der Betreuer ggü der Bank auf das Recht der Kontoführung verzichtet. Das ist keineswegs strittig. Übrigens brauchen befreite Betreuer (§ 1980i Abs 2 BGB) die Genehmigung nicht.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 03.04.2019, 20:01   #8
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 738
Standard

Ich stelle bei Kündigungen jedweder Konten immer einen Genehmigungsantrag. Sicher ist sicher.
Da ich den Antrag natürlich auch begründe, kann ich ggf. später auch gegenüber dem Betreuten nachweisen, dass ich das aus gutem Grund gemacht habe und das Gericht meiner Argumentation folgen konnte.
Marsupilami ist offline  
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Alt 03.04.2019, 21:28   #9
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,590
Standard

Moin moin

Hier ging es aber erst mal um die Sorge, Ärger zu bekommen, weil die Rechtskraft des Beschlusses noch nicht da war. Da sollte man sich nicht so den Kopf zerbrechen. Rechtspfleger tun das auch nicht oder bzw. nur dann, wenn tatsächlich ein Schaden eingetreten sein sollte - und das ist es nicht.
Bei der Dokumentation zur Kontoauflösung (die wollen Rechtspfleger gerne haben - und nicht erst zur RL) kannst Du einen Hinweis schreiben, dass Du aus Versehen die Auflösung schon vor dem Eingang des Rechtskraftvermerkes durchgeführt hast und das nicht wieder vorkommt.

MfG

Imre
__________________
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 04.04.2019, 04:45   #10
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 738
Standard

Offen gestanden, bekomme ich sehr selten Rechtskraftvermerke.
So selten, dass ich handlungsfähig wäre, wenn ich darauf warten würde.

Ich kriege nichtmal die beantragten Vergütungsbescheide für meine Vergütungsabrechnungen (bei Mittellosen habe ich in 15 Jahren niemals einen Bescheid von irgend einem Gericht bekommen, bei Vermögenden bekomme ich zwar Bescheide, aber nie! Rechtskraftvermerke).
Marsupilami ist offline  
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