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Kündigung Mietvertrag

Dies ist ein Beitrag zum Thema Kündigung Mietvertrag im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, betreue Vermögen meiner Mutter und möchte wissen ob ich die Betreuungsgerichtliche Genehmigung brauche um bei einer Vermieteten Immobilie den ...


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Alt 17.11.2016, 20:06   #1
Forums-Azubi
 
Benutzerbild von pelotte
 
Registriert seit: 23.10.2016
Beiträge: 52
Frage Kündigung Mietvertrag

Hallo,
betreue Vermögen meiner Mutter und möchte wissen ob ich die Betreuungsgerichtliche Genehmigung brauche um bei einer Vermieteten Immobilie den Mietvertrag zu kündigen.
Bin mir nicht ganz sicher, und finde im Netz für mich auch keine verständliche Antwort.


Gruß,Pelotte
pelotte ist offline  
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Alt 18.11.2016, 07:05   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hier könntest du nachschauen:
Genehmigungspflichten ? Betreuungsrecht-Lexikon

Ich denke, du benötigst die Genehmigung. Es wird hierzu wahrscheinlich noch an einem anderen Punkt unterschiedliche Auffassungen geben, nämlich dem ob dein Aufgabenkreis dazu ausreicht.

Sicher kannst du gehen indem du den zuständigen Rechtspfleger anrufst/aufsuchst und die Angelegenheit mit ihm besprichst.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 18.11.2016, 08:43   #3
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
Standard

Zur Kündigung des Mietvertrages braucht es auf jeden Fall den Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten".
Vermögen allein reicht nicht aus.
__________________
Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
Fara ist offline  
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Alt 18.11.2016, 15:25   #4
Ich bin neu hier
 
Benutzerbild von Alici
 
Registriert seit: 14.11.2016
Ort: Berlin
Beiträge: 9
Standard

Zitat:
Zitat von Fara Beitrag anzeigen
Zur Kündigung des Mietvertrages braucht es auf jeden Fall den Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten".
ja, das stimmt.
Alici ist offline  
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Alt 18.11.2016, 17:03   #5
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Hallo,
ich habe deinen Beitrag so verstanden, dass deine Mutter(Betreute) Vermieterin der Wohnung ist und du dem Mieter kündigen möchtest.

Wenn diese Sichtweise richtig ist, brauchst du weder eine Genehmigung des Gerichtes noch eine Aufgabenerweiterung.

Eine Genehmigung wäre nur dann erforderlich, wenn es sich um eine/die von deiner Mutter gemietete Wohnung handeln würde.

Geändert von Schnieder (18.11.2016 um 17:15 Uhr)
Schnieder ist offline  
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Alt 18.11.2016, 18:19   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
Standard

Moin Schnieder

Auch wenn es nicht um die Kündigung der eigenen Wohnung geht, wird eine Genehmigung und der Aufgabenbereich Wohnungangelegeneheiten benötigt.

Den Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten brauchst Du, weil es eine Wohnungsangelegenheit ist.
Die Genehmigung für die Kündigung benötigst Du, weil es um die Kündigung eines Vertrag geht, durch die das Einkommen der Betreuten geschmälert wird.
Das ist wie die Auflösung eines Sparvertrages mit fetten Zinsen.

(Bin mal gespannt, ob Fara das noch mal kurz kommentiert)

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 18.11.2016, 18:40   #7
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Für die Vermietung einer Wohnung brauchst du eine Genehmigung, obwohl du diese ja erst nach Abschluss des Mietvertrages einholen kannst - ansonsten hätte das Gericht ja nichts, was es prüfen und genehmigen könnte.

Du musst in den Mietvertrag aber den Passus aufnehmen, dass der Vertrag unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Genehmigung steht.

Wenn du aber einem Mieter fristlos (außerordentlich) kündigen willst - z. B. wegen Mietrückständen - brauchst du dafür keine gerichtliche Genehmigung.
Schnieder ist offline  
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Alt 18.11.2016, 18:48   #8
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Den Aufgabenbereich "Wohnungsangelegenheiten" brauchst du nicht, weil es sich hier um die wirtschaftliche Verwaltung des Immobilienbesitzes des zu Betreuenden handelt.

Wohnungsangelegenheiten müssen deshalb als Aufgabenkreis ausdrücklich aufgeführt sein, da die Wohnung unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes steht (Art. 13). Dieses Grundrecht wird aber nicht berührt, wenn es sich um eine vom Betreuten an einen Dritten vermietete Wohnung handelt.
Schnieder ist offline  
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Alt 19.11.2016, 06:48   #9
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Den Aufgabenbereich "Wohnungsangelegenheiten" brauchst du nicht, weil es sich hier um die wirtschaftliche Verwaltung des Immobilienbesitzes des zu Betreuenden handelt.
Kann ich aus der Praxis nur bestätigen, ist gerade 2 Monate her dass ich das Haus der Betreuten ohne den AK Wohnungsangelegenheiten vermieten konnte.
Zur Kündigung von Mietern des Betreuten benötigte ich eine Genehmigung.

Die Diskussion hatten wir gerade vor einigen Wochen sehr intensiv hier mit denselben unterschiedlichen Ergebnissen weshalb ich die Nachfrage beim Rechtspfleger immer noch für das sinnvollste halte.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 20.11.2016, 08:49   #10
Forums-Azubi
 
Benutzerbild von pelotte
 
Registriert seit: 23.10.2016
Beiträge: 52
Lächeln Kündigung Mietvertrag

Hallo,
ich war zwei Tage unterwegs und freue mich über die rege Beteiligung.
Das habe ich im Online Lexikon unter Vermögenssorge,Verfügung über Betreutenvermögen gefunden.
OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.1990, 15 W 306/90; FamRZ 1991, 605 = Rpfleger 1991, 56
Kündigt der Pfleger namens des Pfleglings als Vermieter einen Mietvertrag, so liegt darin eine nach §§ 1812, 1915 BGB genehmigungsbedürftige Verfügung.
Demnach brauche ich dann eine Genehmigung.
Werde den Rechtspfleger kontaktieren um auf der sicheren Seite zu sein, da es bei solchen Angelegenheiten ja auch zu einem Rechtsstreit kommen kann,werde ich sicherlich noch andere
Aspekte berücksichtigen müssen.



Gruß Pelotte




Aufgabenkreis

Vermögenssorge
Sorge für die Gesundheit
Aufenthaltsbestimmung

Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post
Heimangelegenheiten
Wohnungsangelegenheiten
Rechts- / Antrags- und Behördenangelegenheiten
pelotte ist offline  
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