Dies ist ein Beitrag zum Thema Kündigung Mietvertrag im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
betreue Vermögen meiner Mutter und möchte wissen ob ich die Betreuungsgerichtliche Genehmigung brauche um bei einer Vermieteten Immobilie den ...
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17.11.2016, 20:06 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 23.10.2016
Beiträge: 52
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Kündigung Mietvertrag
Hallo,
betreue Vermögen meiner Mutter und möchte wissen ob ich die Betreuungsgerichtliche Genehmigung brauche um bei einer Vermieteten Immobilie den Mietvertrag zu kündigen. Bin mir nicht ganz sicher, und finde im Netz für mich auch keine verständliche Antwort. Gruß,Pelotte |
18.11.2016, 07:05 | #2 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hier könntest du nachschauen:
Genehmigungspflichten ? Betreuungsrecht-Lexikon Ich denke, du benötigst die Genehmigung. Es wird hierzu wahrscheinlich noch an einem anderen Punkt unterschiedliche Auffassungen geben, nämlich dem ob dein Aufgabenkreis dazu ausreicht. Sicher kannst du gehen indem du den zuständigen Rechtspfleger anrufst/aufsuchst und die Angelegenheit mit ihm besprichst.
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18.11.2016, 08:43 | #3 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Zur Kündigung des Mietvertrages braucht es auf jeden Fall den Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten".
Vermögen allein reicht nicht aus.
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18.11.2016, 15:25 | #4 |
Ich bin neu hier
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Ort: Berlin
Beiträge: 9
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ja, das stimmt.
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18.11.2016, 17:03 | #5 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Hallo,
ich habe deinen Beitrag so verstanden, dass deine Mutter(Betreute) Vermieterin der Wohnung ist und du dem Mieter kündigen möchtest. Wenn diese Sichtweise richtig ist, brauchst du weder eine Genehmigung des Gerichtes noch eine Aufgabenerweiterung. Eine Genehmigung wäre nur dann erforderlich, wenn es sich um eine/die von deiner Mutter gemietete Wohnung handeln würde. Geändert von Schnieder (18.11.2016 um 17:15 Uhr) |
18.11.2016, 18:19 | #6 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
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Moin Schnieder
Auch wenn es nicht um die Kündigung der eigenen Wohnung geht, wird eine Genehmigung und der Aufgabenbereich Wohnungangelegeneheiten benötigt. Den Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten brauchst Du, weil es eine Wohnungsangelegenheit ist. Die Genehmigung für die Kündigung benötigst Du, weil es um die Kündigung eines Vertrag geht, durch die das Einkommen der Betreuten geschmälert wird. Das ist wie die Auflösung eines Sparvertrages mit fetten Zinsen. (Bin mal gespannt, ob Fara das noch mal kurz kommentiert) MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
18.11.2016, 18:40 | #7 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Für die Vermietung einer Wohnung brauchst du eine Genehmigung, obwohl du diese ja erst nach Abschluss des Mietvertrages einholen kannst - ansonsten hätte das Gericht ja nichts, was es prüfen und genehmigen könnte.
Du musst in den Mietvertrag aber den Passus aufnehmen, dass der Vertrag unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Genehmigung steht. Wenn du aber einem Mieter fristlos (außerordentlich) kündigen willst - z. B. wegen Mietrückständen - brauchst du dafür keine gerichtliche Genehmigung. |
18.11.2016, 18:48 | #8 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Den Aufgabenbereich "Wohnungsangelegenheiten" brauchst du nicht, weil es sich hier um die wirtschaftliche Verwaltung des Immobilienbesitzes des zu Betreuenden handelt.
Wohnungsangelegenheiten müssen deshalb als Aufgabenkreis ausdrücklich aufgeführt sein, da die Wohnung unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes steht (Art. 13). Dieses Grundrecht wird aber nicht berührt, wenn es sich um eine vom Betreuten an einen Dritten vermietete Wohnung handelt. |
19.11.2016, 06:48 | #9 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Zur Kündigung von Mietern des Betreuten benötigte ich eine Genehmigung. Die Diskussion hatten wir gerade vor einigen Wochen sehr intensiv hier mit denselben unterschiedlichen Ergebnissen weshalb ich die Nachfrage beim Rechtspfleger immer noch für das sinnvollste halte.
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20.11.2016, 08:49 | #10 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 23.10.2016
Beiträge: 52
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Kündigung Mietvertrag
Hallo,
ich war zwei Tage unterwegs und freue mich über die rege Beteiligung. Das habe ich im Online Lexikon unter Vermögenssorge,Verfügung über Betreutenvermögen gefunden. OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.1990, 15 W 306/90; FamRZ 1991, 605 = Rpfleger 1991, 56 Kündigt der Pfleger namens des Pfleglings als Vermieter einen Mietvertrag, so liegt darin eine nach §§ 1812, 1915 BGB genehmigungsbedürftige Verfügung. Demnach brauche ich dann eine Genehmigung. Werde den Rechtspfleger kontaktieren um auf der sicheren Seite zu sein, da es bei solchen Angelegenheiten ja auch zu einem Rechtsstreit kommen kann,werde ich sicherlich noch andere Aspekte berücksichtigen müssen. Gruß Pelotte Aufgabenkreis Vermögenssorge Sorge für die Gesundheit Aufenthaltsbestimmung Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post Heimangelegenheiten Wohnungsangelegenheiten Rechts- / Antrags- und Behördenangelegenheiten |
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