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Übergabe an Unterlagen an Betreuer

Dies ist ein Beitrag zum Thema Übergabe an Unterlagen an Betreuer im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, es wurde eine Betreuung eingerichtet, obwohl eine Generalvollmacht vorlag. Dies wurde vom Vollmachtnehmer stillschweigend geduldet, da sich das persönliche ...


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Alt 22.11.2016, 14:22   #1
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,691
Standard Übergabe an Unterlagen an Betreuer

Hallo,


es wurde eine Betreuung eingerichtet, obwohl eine Generalvollmacht vorlag. Dies wurde vom Vollmachtnehmer stillschweigend geduldet, da sich das persönliche Verhältnis zur Betreuten sehr verschlechtert hatte.


Der Bevollmächtigte hatte sich vor Einrichtung der Betreuung um sehr viele Dinge gekümmert, u. a. um die Wohnungsauflösung und die Heimunterbringung. Die Betreute war mit allem einverstanden, sie war bei klarem Verstand und hatte auch ständig die Kontrolle über ihre Finanzen.


Nun fordert die Betreuerin die Übersendung aller Unterlagen einschließlich der Vollmacht.


Wie ist hier die Rechtslage?


Ich denke, die Betreuerin kann allenfalls höflich um Übersendung der Unterlagen bitten, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Vollmacht kann m. E. auch nicht von der Betreuerin eingefordert werden, eine Rücknahme ist doch nur durch die noch geistig fitte Vollmachtgeberin möglich?


Viele Grüße


Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 22.11.2016, 20:52   #2
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 647
Standard

Alle relevanten Unterlagen der oder des Betreuten müssen an die neue Betreuerin abgegeben werden. Es besteht eine Bringpflicht, keine Holpflicht.

Urkunden, Vollmachten werden, wenn notwendig, an das Gericht gesendet.
gruß
Heiner
heiner ist offline  
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Alt 22.11.2016, 21:31   #3
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von gabyhp
 
Registriert seit: 12.11.2016
Ort: Nürnberg
Beiträge: 157
Standard Übergabe Unterlagen an Betreuer

Hallo,

betreuungsrelevante Unterlagen sind dem Betreuer auszuhändigen.

Besteht eine Vorsorgevollmacht bzw. eine notarielle Generalvollmacht wird das bei uns so gehandhabt, dass ich den Aufgabenkreis "Widerruf von Vollmachten" beantrage und damit Vollmachten widerrufen kann.


Grüße

gabyhp
gabyhp ist offline  
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Alt 23.11.2016, 07:15   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Es besteht eine Bringpflicht, keine Holpflicht.
Laut Deinert Schlusstätigkeiten ? Betreuungsrecht-Lexikon ist es umgekehrt. Der neue Betreuer hat die Holpflicht.

Aber da sollte sch sicher eine praktikable Lösung finden lassen ohne Gehacke.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 23.11.2016, 15:49   #5
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
Standard

Moin Andreas

Zitat:
Zitat von AndreasLübeck Beitrag anzeigen
Die Vollmacht kann m. E. auch nicht von der Betreuerin eingefordert werden, eine Rücknahme ist doch nur durch die noch geistig fitte Vollmachtgeberin möglich?
Im Prinzip ist es so, wie Du schreibst, es gibt aber noch mehr Varianten:

- Die Vollmachtgeberin widerruft die Vollmacht, was nur geht, wenn sie noch geistig fit ist.
- Der Vollmachtnehmer gibt die Vollmacht freiwillig zurück. Wenn er keinen Mist gebaut hat, kann die Vollmachtgeberin ihn sogar entlasten, die Betreuerin auch (da wäre ich allerdings vorsichtig)
- Du kannst die Vollmacht vom Vollmachtnehmer nicht einfordern, zumindest nicht einfach so.
- Du kannst die Vollmacht doch einfordern, wenn es im Auftrag der Betreuten ist und diese die Vollmacht rechtswirksam widerrufen hat.
- Du kannst dem Gericht mitteilen, dass eine Vollamacht besteht, aber die betreute Person die Betreuung bevorzugt.
Falls die betreute Person für einen Wiederruf der Vollmacht nicht mehr fit genug sein sollte, kannst du die Betreuung um den Bereich "Vollmachtsangelegenheiten" erweitern und die Vollmacht mit gerichtlicher Genehmigung widerrufen lassen. (Soweit mir bekannt ist, ist das der aktuelle Stand zum Thema Widerruf von (Vorsorge- oder General-)Vollmachten)

Aber vielleicht ist ja auch der Vollmachtnehmer damit einverstanden, die Verantwortung ordentlich abgeben zu können. Und verbunden mit einem schönen Übergabegespräch kann er sich auch einen Eindruck machen, ob die betreute Dame in guten Händen gelandet ist. (Das Gefühl würde ich zumindest gerne haben wollen, wenn ich eine Verantwortung (egal ob Vollamcht oder Betreuung) die ich lange und gerne getragen habe, an wen anders abgebe.)

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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