Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorgehen gegen Vollstreckungsbescheide im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Suchfunktion hat mir meine Fragen nicht beantwortet:
Betreuter hatte ein Unternehmen. Keine Vertretungs- oder Nachfolgeregelung vorhanden. Betreuter wird wegen Erkrankung ...
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25.11.2016, 17:39 | #1 |
Stammgast
Registriert seit: 17.05.2011
Ort: NRW
Beiträge: 661
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Vorgehen gegen Vollstreckungsbescheide
Suchfunktion hat mir meine Fragen nicht beantwortet:
Betreuter hatte ein Unternehmen. Keine Vertretungs- oder Nachfolgeregelung vorhanden. Betreuter wird wegen Erkrankung geschäftsunfähig. Totaler Stillstand. Keine Gehälter werden mehr gezahlt. Berechtigte Lieferanten-Rechnungen werden nicht bezahlt. Vollstreckungsbescheide türmen sich über Monate. Dann erst wird die Betreuung eingerichtet. Fast alle Forderungen sind berechtigt. Teilweise wurden in den Vollstreckungsbescheiden Anwalts UND Inkassokosten geltend gemacht. Kann ich/muss ich gegen die Vollstreckungsbescheide vorgehen? Keiner der Vollstreckungsbescheide wurde erneut an mich gerichtet. Hauptforderungen entstanden zu einer Zeit, wo B. noch geschäftsfähig war und sind berechtigt. Nichtbezahlung und Entstehung der Kosten sind der Geschäftsunfähigkeit geschuldet. Was tun? Grundsätzlich nur die Hauptforderung bezahlen? Gruss efb |
25.11.2016, 18:29 | #2 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
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Hallo,
das kommt auf die aktuelle finanzielle Situation des Betreuten an. Wenn kein relevantes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, gibt es auch nichts zu bezahlen. Zudem käme eine Privatinsolvenz in Frage. Ungeachtet dessen ist hier eine Delegierung in fachkundige bzw juristische Hände angezeigt. Schließlich geht es auch um Firmengelder und Gehälter. mfg |
25.11.2016, 20:30 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
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Moin moin
Mal so eine Idee: Wäre es ein Verein, und der Vorstand würde z.B. mit einem Flugzeug abstürzen, dann wäre es möglich über das Amtsgericht (Abt. Vereinsregister oder so) einen Notvorstand einrichten zu lassen. Bei einem Unternehmen würde ich mal bei der IHK nachfragen, ob es da evtl. auch so was ähnliches wie eine "Notgeschäftsführung" gibt. Falls nicht genug Geld da sein sollte, käme z.B. ein Insolvenzverwalter dafür in Frage. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
26.11.2016, 04:59 | #4 |
Stammgast
Registriert seit: 17.05.2011
Ort: NRW
Beiträge: 661
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danke für Eure Antworten.
Da sieht man mal wieder, ich habe zuwenig Informationen dabeigegeben... Das Geschäft ist aufgegeben. Die Mitarbeiter sind woanders untergekommen. Eine Immobilie habe ich verkauft. Geld fließt in Kürze. Dann ist genügend Liquidität da um alles zu bezahlen. (auch die Vollstreckungskosten) Es ist genügend Privatvermögen vorhanden, um alles zu bezahlen. Mir geht es eher um die Vollstreckungskosten. Kann/muss man da etwas unternehmen, da der B. gar nicht in der Lage war, die Vollstreckung abzuwenden. Und zum Zeitpunkt der Vollstreckung war er nicht geschäftsfähig. Jetzt auch nicht. D.h. die Vollstreckungsbescheide waren nicht wirksam zugestellt. Kann man so etwas wie Wiedereinsetzung in den ursprünglichen Stand beanspruchen und nur die Hauptforderung bezahlen? Gruß efb |
26.11.2016, 11:28 | #5 |
Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
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03.12.2016, 21:00 | #6 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 10.08.2016
Ort: Teurow
Beiträge: 34
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Wenn dein B. selbstständig war, oder Beträge aus der Sozialversicherung offen sind hilft keine Privatinsolvenz, sondern die Regelinsolvenz. War die Firma eine Personen- oder Kapitalgesellschaft?
Falls letzteres sofort Insolvenz anmelden, Insolvenzverschleppung ist eine Straftat. |
04.12.2016, 09:23 | #7 |
Stammgast
Registriert seit: 17.05.2011
Ort: NRW
Beiträge: 661
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@Teurower
danke für Deinen Hinweis, aber das ist alles nicht mein Problem. Anfang Januar ist mein Betreuter wieder liquide, alle Gläubiger sind informiert und halten still. Alles im Grünen Bereich. Es geht mir nur um die Vollstreckungs KOSTEN, die Vollstreckungen sind unwirksam zugestellt worden, da die Betreute zu dem Zeitpunkt nicht geschäftsfähig war. Daher habe ich überlegt, ob ich die Kosten zurückweisen kann. Die Hauptforderungen werden ja gar nicht bestritten. |
04.12.2016, 11:50 | #8 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 01.12.2011
Ort: Dresden
Beiträge: 27
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Ich würde als erstes mit den Gläubigern verhandeln, ob diese auf die Kosten verzichten. Sollte dies nicht der Fall besteht die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage gegen die Vollstreckung.
Dies ist auch bereits höchstrichterlich entschieden (BGH 15.1.14, VIII ZR 100/13) Gruß |
04.12.2016, 21:34 | #9 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Auf die Kosten wird kein Gläubiger verzichten. Ein Vollstreckungsbescheid ist ein Titel. Hierauf kann er die Vollstreckung einleiten. Man hätte etwas gegen die Mahnbescheide unternehmen müssen. Wenn dies unterblieben ist, kann man gegen den Vollstreckungsbescheid nichts mehr machen. Soweit ich weiß, gibt es eine Widereinsetzung in den Vorherigen Stand beim Mahnbescheidsverfahren nicht.
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