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Darf ein Betreuer pflegegeld zur Schuldentilgung verwenden?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Darf ein Betreuer pflegegeld zur Schuldentilgung verwenden? im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ohje Herr Kollege, jetzt werden wir doch nicht noch vor Jahresende aneinendergeraten Zitat: sollte der Betreuer Rechnungen bezahlt haben, die ...


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Alt 20.12.2016, 11:19   #11
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Ohje Herr Kollege, jetzt werden wir doch nicht noch vor Jahresende aneinendergeraten

Zitat:
sollte der Betreuer Rechnungen bezahlt haben, die bereits vor der Einrichtung der Betreuung entstanden sind, könnte ich dir evtl. zustimmen, davon gibt der Sachverhalt aber nichts her.
Dass sie Schulden neu sind lese ich aber auch nicht. Hier bleibt wohl viel freier Raum zur Interpretation- und Unklarheit.

Zitat:
Wenn aber niemand vorhanden ist, der die häusliche Versorgung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel übernehmen kann, stellt sich doch die Frage, was man mit diesem "kleinen" Geldbetrag macht.
Für mich heisst das, dass der Pflegedienst jetzt die zusätzlichen Arbeiten nicht übernehmen kann.
Für mich würde das heissen: Pflegedienst wechseln oder auf dem "freien" Markt einkaufen damit die festgestellten Bedürfnisse abgedeckt werden können.

Zitat:
Eine Mitteilung an die Pflegekasse halte ich schlicht für Blödsinn, da die Pflegekasse diesen Betrag auch dann zahlt, wenn dauerhaft keine zweckgerechte Verwendung der Mittel erfolgt.
Schau mal in folgenden Link.
Pflegegeld-Höhe aus der Pflegeversicherung | Pflegeversicherung
Da steht zwar der Satz, das Pflegegeld sei nicht zweckgebunden aber gleichzeitig steht da auch dass durch einen Pflegedienst eine Art von Bestätigung ausgestellt werden muss das alles wie gedacht in Ordnung ist.
Aus diesem Grund und weil eine wie auch immer geartete Zweckbindung vorliegt wird Pflegegeld ja z.B. bei der Gewährung von PKH nicht als Einkommen gewertet.

Zitat:
Der Betreuer hat aus meiner Sicht ohne weitere Informationen nichts falsch gemacht.
Aus meiner Sicht schon obwohl ich auch lieber den Satz schreibe: der Betreuer ist prima.
Zum Einen steht da nichts von einem EiWi, und in solchen Fällen- oft sogar mit EiWi- gehört es zu meinen Gepflogenheiten Ausgaben -egal welcher Natur -einvernehmlich mit meinen Kunden zu besprechen.
Das scheint hier nicht der Fall bzw. da steht konkret, dass es ohne Besprechung und ohne Einwilligung erfolgt und das halte ich grundsätzlich wirklich nicht für richtig.

Ich hab grad so nen Fall, Betreuter ist etwas schwierig, hat Schulden bei der KV in "ordentlicher" Höhe, Kunde hat keinen EiWi und einen (starken) freien Willen. Er will die Zuzahlungsbefreiungen (auch für die letzten Jahre) nicht machen weil er zudem untergebracht ist obwohl es deutlich sinnvoll wäre. Er wird jetzt entlassen werden aus der Unterbringung und evtl. anfangen zu arbeiten. Ohne die Zuzahlungsbefreiungen dann natürlich mit einem guten Berg an Schulden.
Dann ist das so, ich muss und werde das akzeptieren.

Er macht sich mit seinen Entscheidungen sein Leben schwer. Ich bin nicht seine Mutter die alles besser weiss und dann trotzdem handelt.
Mein Leben ist es nicht und ich halte mich dabei auch nicht für unverantwortlich.
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Alt 20.12.2016, 13:25   #12
Stammgastanwärter
 
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Beiträge: 492
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Oh je, Frau Kollegin,

wenn man eine andere Meinung als jemand anders vertritt, gerät man meiner Meinung nach noch nicht mit diesem aneinander.

Wer dieses Thema vernünftig diskutieren will, muss zunächst einmal von dem Initiator dieses Thread weitere Informationen erhalten.

Hier mal ein Zitat aus dem ersten Beitrag des Nachfragenden:

Ich habe eine Pflegestufe 1 und einen gesetzlichen Betreuer, der pflegedienst rechnet aus kapazitätß gründen, weil zuwenig Personal da ist nur einen Teil des pflegegeld es ab. Es wird mir nicht ausreichend geholfen die kaufen nur ein.

Leider kann ich nicht unterstellen, dass diese Aussage zutreffend ist.

Der Pflegedienst wird bei Pflegestufe 1 sicherlich nicht "nur" "hauswirtschaftliche" Hilfe abrechnen. Zum anderen hätte ich schon ganz gerne gewußt, welcher Betrag nicht durch Sachleistungen verbraucht wird. Weiterhin würde mich interessieren, seit wann der Pflegedienst nicht dazu in der Lage ist, auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten zu übernehmen.

Ich halte es häufig für eine Schwachstelle der hier geführten Diskussionen, dass nicht als erstes erkennbar lückenhafte Sachverhaltsdarstellungen gezielt hinterfragt werden.

Ohne diese ergänzenden Informationen kann eine vernünftige inhaltliche Diskussion gar nicht geführt werden und läuft damit schnell Gefahr etwas abstrus zu werden, und genau diesen Eindruck hatte ich bei einigen der Beiträge.

ps.
Ich kann alllerdings nicht verstehen, dass bei Pflegestufe 1 die Sachleistungen durch die "Pflege an der Person" (mindestens 45 Min. täglich) nicht bereits vollständig aufgebraucht werden.
Wenn der Nachfragende zusätzlich erklärt, er habe nur eine kleine Rente, stellt sich für mich die Frage, warum kein Antrag nach § 70 SGB XII (Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes) gestellt wird - möglicherweise ist die Rente so hoch, dass kein Anspruch besteht.

Fragen über Fragen.
Schnieder ist offline  
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Alt 20.12.2016, 15:11   #13
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Ich mag einfach nicht ruminterpretieren und versuche mich an das zu halten was ich gelesen und verstanden habe.

Dass manche hier ihre Fälle nicht vollständig oder manchmal verwirrend darstellen ist so. Das lässt sich nicht ändern.
Ich möchte deswegen aber nicht der ungünstigste Variante für den Threadstarter der Auswahlmöglichkeiten nehmen.

Der wichtsigste Punkt meiner Meinung nach, nämlich die Pflicht solche Handlungen von Betreuerseite aus mit dem Betreuten zu besprechen und nicht gegen seinen ausdrücklichen Willen zu handeln, findet leider in deiner Antwort keine Berücksichtigung.
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Alt 20.12.2016, 17:09   #14
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Der wichtsigste Punkt meiner Meinung nach, nämlich die Pflicht solche Handlungen von Betreuerseite aus mit dem Betreuten zu besprechen und nicht gegen seinen ausdrücklichen Willen zu handeln, findet leider in deiner Antwort keine Berücksichtigung.
Selbst dieser Aussage kann ich mich nicht vorbehaltlos anschließen.

Der Betreuer hat gem. § 1901 Abs. 3 BGB Wünsche des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist.

Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, könnte ich deiner Aussage zustimmen, ist für mich aber aus dem Sachverhalt nicht zu ersehen.

Hier mal eine weitere Aussage des Threadstarters:

Danke , das will ich ja auch aber der Betreuer hat das überwiesen Geld der letzten 2 Monate einfach ohne mein Einverständnis für andere also Schulden ausgegeben obwohl ich die Hilfe brauchen und auch nur geringe Rente habe

Muss ein Betreuer für jede Überweisung die Zustimmung des zu Betreuenden einholen ?
Schnieder ist offline  
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Alt 20.12.2016, 19:14   #15
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
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Beiträge: 14,097
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Nur nochmal ganz kurz:
Schuldenregulierung mit dem Geld des Betreuten ohne vorhandenen EiWi bespreche ich mit ihm- grundsätzlich. Ohne sein Einverständnis mache ich nichts.
Schulden können drücken und man hat sie zu unterlassen aber überlebensnotwendig ist eine Regelung nicht.

Über die Ausnahmen und Einschränkungen dabei weiss ich Bescheid.
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