Dies ist ein Beitrag zum Thema ohne KV im Krankenhaus im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
habe Mitte 12/2016 einen Fall übernommen, der Betreute ist seit 2008 mangels Beitragszahlung aus seiner privaten KK geflogen. ...
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01.01.2017, 18:26 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.01.2014
Ort: Niederrhein
Beiträge: 182
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ohne KV im Krankenhaus
Hallo zusammen,
habe Mitte 12/2016 einen Fall übernommen, der Betreute ist seit 2008 mangels Beitragszahlung aus seiner privaten KK geflogen. Bei Übernahme der Betreuung lag er im KH (noch immer dort mangels Pflegealternative). Habe inzwischen seine alte KK nageschrieben und nach vier Wochen (hatte bereits ein vor mir 21 Tage tätiger Kollege beantragt) endlich die Unterlagen für den (Wieder)aufnahmeantrag zugesandt bekommen. Die wollen ihn frühestens ab 01/2017 versichern, erliegt aber seit 10/2016 im KH. Jetzt steh ich erst mal vor der Frage, wer die Kosten übernimmt. Der Kollege hatte in 11/2016 bereits formlos SGB XII benatragt, da der Basistarif die Rente so verringern würde, dass er berechtigt wäre. Und eigentlich könnte er das KH bereits verlassen, wenn die häusliche Pflege gesichert wäre. Hat jemand eine Idee, wie ich das regele solange noch keine Übernahme durch die KK erfolgt ist. Dem Aufnahmetermin habe ich wohlweislich bereits widersprochen und auf den Antrag vom Kollegen vom 01.12.16 hingewiesen. Bisher hatte ich solch ein Problem (zum Glück) noch nicht. Beste Grüße Andrew
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Man soll die Dinge nicht so tragisch nehmen, wie sie sind.
Karl Valentin |
02.01.2017, 14:48 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
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Moin Andrew
Schau doch mal nach, wann zuerst der Antrag auf Aufnahme in die KV gestellt wurde, und wann das bei dem Antrag auf SGB XII Leistungen der Fall war. Wenn jemand nicht krankenversichert ist, dann kann man die Wiederaufnahme in die KV bei der letzten zuständigen KV beantragen. Die muss ihn üblihcerweise wieder aufnehmen. Dort wird man sich aber nach Kräften drücken, wenn sie mit bekommen, dass zwischenzeitlich Sozialleistungen geflossen sind, um dann auf den Sozialhilfeträger zu verweisen. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
02.01.2017, 17:21 | #3 | |||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Den Kollegen würde ich, so leid es mir tut, fragen warum derjenige nicht KV war? Da hätte er u.U. füher aktiv werden müssen. Als nächstes würde ich den KH Sozialdienst fragen was er unternommen hat als er in 10/2016 festellen musste, dass derjenige nicht versichert ist. Zitat:
Zitat:
Es wird bitter werden, so oder so, Beitragsschulden von 8 Jahren...... du wirst schwerlich einen finden der die übernimmt.Er wird voraussichtlich als "unrichtiger" KV nach §264 Fall enden. Wenn du rauskriegen kannst ob er in den letzten 8 Jahren keine Behandlung in Anspruch genommen hat wäre das gut. Du könntest dann nach dem neuen KV Gesetz eine Ermässigung der Beitragsschulden erwirken. Es würde sich dann hoffentlich nur noch um die Hälfte handeln.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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