Dies ist ein Beitrag zum Thema Prob mit Vergütungsantrag nach Tod des B im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ein gelingendes 2017 wünsch ich euch
Leider ist ein Betreuter verstorben. Er lebte daheim, bezog Grundsicherung und kümmerte sich selbst ...
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09.01.2017, 13:28 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 10.10.2014
Beiträge: 51
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Prob mit Vergütungsantrag nach Tod des B
Ein gelingendes 2017 wünsch ich euch
Leider ist ein Betreuter verstorben. Er lebte daheim, bezog Grundsicherung und kümmerte sich selbst um seine finanziellen Angelegenheiten. Ich hatte diverse Aufgabenkreise aber keine Vermögenssorge. Meine Vergütungsanträge wurden aus der Staatskasse gezahlt. Nach dem Tod des Betreuten habe ich meinen Schlussbericht und meinen abschließenden Vergütungsantrag eingereicht. Jetzt bekomme ich Post vom Rechtspfleger mit folgendem Inhalt: "Eine Auszahlung aus der Staatskasse ist nur dann möglich, wenn das derzeitige Vermögen des Betreuten des Schonbetrag von 2.600,00 nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 II Nr. 9 SGB XII nicht übersteigt. Aus diesem Grund werden Sie um Nachweis des aktuellen Vermögensstandes des Betreuten durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge oder eines Finanzstatus gebeten." Ich habe dem AG mitgeteilt, dass aufgrund fehlenden Aufgabenkreises keine Belege hierzu vorgelegt werden können und darauf verwiesen, dass vorausgegangene Vergütungsanträge auch aus der Staatskasse gezahlt wurden. Als Beleg habe ich den aktuellen Bescheid über die Gewährung von Grundsicherung mitgeschickt. Sehe ich das richtig, dass ohne Vermögenssorge, auch nach dem Tod des Betreuten, keine Auskünfte darüber vom Gericht angefordert werden können und mein Vergütungsantrag wie bisher zu behandeln und aus der Staatskasse zu zahlen ist? |
09.01.2017, 16:10 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Hallo Salei,
du bekommst natürlich nach dem Tod des Betreuten keinerlei Auskünfte mehr. Ein Vorlegen von Kontoauszügen o.ä. ist dir natürlich auch nicht mehr möglich. Da weist ja auch bereits der laufende Bezug von Sozialleistungen hin das der Betreute vermögenslos war. Wenn der Betreute deiner Kenntnis nach kein Vermögen hatte teilst du das mit und mehr kannst du nicht tun. Das Betreuungsgericht kann sich dann ggfls. die Nachlaßakte einsehen und bei dem Erben nachfragen.
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12.01.2017, 14:58 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.07.2011
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 91
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Vergütung nach dem Tod des Betreuten
Hallo, Salei,
ich beantrage meine Vergütung in solchen Fällen auf folgender Grundlage aus der Staatskasse: LG Kassel, Beschluß vom 26.11.14, AZ: 3 T 459/14. Dem Betreuer kann nicht zugemutet werden, vom Wohl der Erben abhängig zu sein bzw. Nachforschungen anzustellen. Das AG hat immer anstandslos gezahlt. |
27.02.2017, 17:12 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2016
Beiträge: 103
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Betreuung dauerte lediglich
Ich hoffe, dass mein Beitrag hier richtig plaziert ist.
Am 25.02.2017 erhielt ich den Beschluss zu meiner ersten Betreuung als Berufsbetreuer. Der Betreute war offensichtlich vermögend. Heute, am 27.02.2017 wollte ich meinem Betreuten einen Erstbesuch abstatten. Leider ist dieser Mensch vorgestern verstorben. Mein Aufgabenkreis war -Behördenangelegenheiten-. Zusätzlich hat das BG angeordnet, dass ich ein Verzeichnis über das Vermögen machen soll. Ich werde das BG nun vom Sachverhalt in Kenntnis setzen. Wie kann ich diesen Fall abrechnen? Besten Dank für Eure Tips Roland |
27.02.2017, 17:52 | #5 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Zitat:
Du bist mit Zugang am 25.2 zum Betreuer bestellt worden. Also kannst du ab dem 26.2 abrechnen. Der Betreute ist jedoch bereits am 25.2 verstorben und die Betreuung damit beendet. Da bleiben, laß mich rechnen = 0 vergütungsfähige Tage !! Also ist auch nichts abzurechnen. Mitteilung ans Gericht, Akte zu, fertig.
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27.02.2017, 18:07 | #6 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2016
Beiträge: 103
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Zitat:
Vielen Dank für Deine Antwort. Der Beschluss wurde am 20.02.2017, mit sofortiger Wirksamkeit erlassen. 00,00€ ist allerdings mager, für null € muß ich die Akte nun 30 Jahre lagern? 22 Kilometer mit dem Auto gefahren und 1 Stunde eingesetzt. Puhhhh Aber nun ja, ich nehme es so an. Nochmals Danke für die Hilfe Roland |
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27.02.2017, 18:13 | #7 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Zitat:
Wenn die Übergabe an die Geschäftsstelle am 20.2. war kannst du vom 21.2 -25. 2 abrechnen. Siehe dazu §287 FamFG. Ob dir das den Aufwand wert ist musst du selbst entscheiden.
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