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mietvertrag /drohende Wohnungslosigkeit

Dies ist ein Beitrag zum Thema mietvertrag /drohende Wohnungslosigkeit im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen, ich habe folgende Frage: Ich habe für eine Betreute den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten mit Einwilligungsvorbehalt. Ist ein Mietvertrag, den ...


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Alt 15.02.2008, 20:27   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 05.07.2007
Ort: Oldenburg
Beiträge: 31
Lächeln mietvertrag /drohende Wohnungslosigkeit

Hallo zusammen,
ich habe folgende Frage: Ich habe für eine Betreute den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten mit Einwilligungsvorbehalt. Ist ein Mietvertrag, den sie zusammen mit ihrem volljährigen Sohn als Hauptmieterin unterschrieben hat ganz und gar ungültig oder ist es so, dass nur der Vertrag mit dem Sohn wirksam ist?
Zweite Frage: Wenn sie den Vertag mit unterschrieben hat, muß ich dann die Vermieter über den bestehenden Einwilligngsvorbehalt informieren?
Wie IHr hört, habe ich gerade einen verzwicktenFall in dieser Angelegenheit. Es ist nämlich so, dass Mutter (die ich betreue) und Sohn EndeFebruar aus der gemeinsamen Wohnung rausmüssen. Zur Zeit gibt es nur Wohnungsangebot, aufgrund der drohenden Obdachlosigkeit drängt die Zeit. Der Sohn will unbedingt diese Wohnung, die er jedoch nur mit seiner Mutter zahlen kann. Meine Betreute will nur vorübergehend dort einziehen und sich dann etwas anderes suchen. Ich möchte mit demSohn für die Mutter einen Untermietvertrag schließen. Der Sohn will jedoch, dass beide als Hauptmieter unterschreiben und behauptet, die Vermieter wären nur bereit beide als Hauptmieter zu akzeptieren und würden nicht vermieten, wenn sie wüßten, dass Mutter unter Betreuung ist.
Ich möchte natürlich nicht, dass meine Betreute ab März wohnungslos ist, andererseits kann ich dochauch nichtdie vermieter sehenden Auges im Glaubenlassen, zwei voll geschäftsfähige Menschen vor sich zu haben. Bin gerade ziemlich ratlos und über jede Hilfe dankbar.
piet ist offline  
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Alt 21.02.2008, 15:01   #2
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Piet,

die verspätete Antwort bitte entschuldigen, da schwere Bronchitis.
Die Betreuung ist verzwickt. Unterscheide zwischen rechtlich und praktikabel.

a) Der Mietvertrag ist schwebend unwirksam. Das heißt, er wird mit deiner Zustimmung wirksam. Und zwar ganz. Es sei denn, der Vermieter akzeptiert den Mietvertrag mit dem Sohn. Scheint aber nicht der Fall zu sein. Allso will er den Mietvertrag mit beiden und ohne deine Zustimmung ist der Vertrag rechtlich nicht verbindlich. Es können aber gleichwohl Ersatzansprüche des Vermieters gegen Betreute und Sohn geltend gemacht werden, wegen verletzten Vertrauens. Also Vorsicht.

b) Da Schaden entstehen kann und auch Ersatzanspruch, auch wenn ein Vertrag nicht besteht, ist es angebracht, den Vermieter zu informieren. Gleichwohl besteht Verhandlungsspielraum. Der Umstand der Betreuung ist für Vermieter mitunter ein Positivum, da er einen verbindlichen Ansprechpartner hat, der das Mietverhältnis kontrolliert und für die regelmäßigen Zahlungen sorgt. Aus diesem Umstand ließe sich seine Zustimmung zum Untermietvertrag erhandeln. Einen Anspruch gegenüber dem Vermieter auf Zustimmung zum Untermietvertrag besteht nicht. Doch die Miete für den Untermietvertrag kann auch direkt an den Vermieter gehen.

Fraglich ist, wer die Miete aufbringt. Wenn es die Kommune ist, könnte es Probleme geben, weil die Miete an einen Dritte geht, der nicht Vertragspartner ist.

Denkbar ist aber auch der umgekehrte Fall, Untervermietung des Sohnes. Müsste aber auch mit dem Gericht geklärt werden. Ebenso mit der Kommune, da Einkommen erzielt wird.

Es sind also mehrere Möglichkeiten denkbar, aber viele Aspekte zu bedenken.

Viel Erfolg
Heinz
 
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Stichworte
aufenthaltsbestimmung, einwilligungsvorbehalt, miete, untermietvertrag

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