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Was alles beantragen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Was alles beantragen im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, Da ich Angst habe was zu vergessen, folgende Frage: Angenommen ein Betreuter ist wg einer schizophrenen Psychose geschlossen in ...


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Alt 13.01.2017, 00:12   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.04.2016
Ort: Bayern
Beiträge: 110
Standard Was alles beantragen

Hallo,
Da ich Angst habe was zu vergessen, folgende Frage: Angenommen ein Betreuter ist wg einer schizophrenen Psychose geschlossen in Behandlung. Derzeit kann noch keine Prognose von den Ärzten abgegeben werden. Eine Therapie in einer Spezialklinik wurde über die Rentenversicherung beantragt. Er bezog bis vor einigen Wochen ALG I wo ich heute erst erfuhr, dass es ausgelaufen ist ( Betreuung ebenfalls erst seit Kurzem). Dadurch derzeit auch keine Krankenvankenversicherung. Aufgabenkreise: Vertretung gg Behörden, Versicherungen, Rentenversicherungsträgern und Gesundheitsfürsorge. Der B. lebt im Trennungsjahr, ist jedoch noch bei der Frau gemeldet, haben zwei Kinder. Er war bis vor ca. zwei Jahren selbstständig, dann Angestellt, dann Arbeitslos.
Meine Fragen nun: Krankengeld beantrage ich nun, jedoch kann weder er noch seine Frau mir sagen, bei welchen Krankenversicherungen er in den letzten drei Jahren war. War ja auch selbstständig. Bei der aktuellen ist er erst seit Kurzem. Ohne diese Info kann die Kasse keinen Krankengeldanspruch prüfen. Er hat eine Private Berufsunfähigkeitsversicherung aus welcher ich ebenfalls Leistungen beantrage. Der Frau habe ich geraten Harz 4 mit einer Vollmacht von ihm zu beantragen, da es für mich ohne Vermögenssorge etwas schwierig ist alle Angaben zu machen. Dies soll sicherheitshalber erfolgen, damit nichts verloren geht.
Habe ich damit alles abgedeckt oder muss / kann ich noch irgendwas beantragen? Evtl. Erwerbsminderungsrente? Oder gefährde ich dann damit die Therspie die bei der Drv beantragt wurde?

Vielen Dank für eure Antworten.
Faddl ist offline  
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Alt 13.01.2017, 05:21   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Krankengeld beantrage ich nun, jedoch kann weder er noch seine Frau mir sagen, bei welchen Krankenversicherungen er in den letzten drei Jahren war.
Wieso sollte er einen Anspruch auf Krankengeld haben? Dazu müsste er die entsprechende Versicherung abgeschlossen haben.

Zitat:
Der Frau habe ich geraten Harz 4 mit einer Vollmacht von ihm zu beantragen, da es für mich ohne Vermögenssorge etwas schwierig ist alle Angaben zu machen.
Das, keine Daten zu haben, darf kein Hinderungsgrund für dich sein.
Du solltest superschleunigst ALG II für den Mann beantragen. Du hast den Aufgabenkreis Behörden, das könnte dir- gerade wegen der KV- gewaltig um die Ohren fliegen.
Zur Gesundheitssorge gehört die Sicherstellung der KV, bitte nicht vergessen! Mach das am besten gleich heute, geht zunächst ja auch formlos zur Fristwahrung und je nachdem wie lange er schon im KH ist denke darüber nach evtl. schon mal vorbeugend deine Haftpflicht zu informieren.

Ich will dir keine Angst machen aber je nach dem, allzu viele Sachinfos oder Zusammenhänge stehen da nicht, könnte es böse enden.
Evtl. kommt ja auch eine Familienversicherung in Frage.

Wenn ein Betreuer merkt dass die AK`s nicht ausreichen dann ist er verpflichtet eine Erweiterung zu beantragen, er kann nicht sagen AK xy habe ich nicht.
Mach dich sofort an`s Werk.
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michaela mohr ist offline  
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Alt 13.01.2017, 08:39   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.04.2016
Ort: Bayern
Beiträge: 110
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Klar werde ich mich heute noch mal mit der GKV in Verbindung setzen und eine rückwirkende Wiederaufnahme ab dem Datum des Auslaufens von ALGI beantragen - ob über Familien- oder freiwillige Versicherung. Rückwirkend zum 1.1 stehen ihm ja theoretisch ALGII- Leistungen zu und damit die Bezahlung der KV.


Natürlich weiss ich auch, dass ich verpflichtet bin, fehlende Aufgabenkreise zu beantragen. Jedoch war mein Gedanke, dass die Frau sofort handeln kann, was ja auch notwendig ist. Bis der Antrag auf Aufgabenkreiserweiterung durch ist dauert aber selbst bei Einstweiliger Anordnung doch n paar Tage. Aber ich denke nun, dass es sinnvoll ist, evtl. gemeinsam mit der Frau beim JobCenter aufzuschlagen. ich habe die Berechtigung, sie kann mir dann hoffentlich die fehlenden Daten nennen. Parallel stelle ich den Antrag auf Erweiterung des Aufgabenkreises.


Danke für deine Antworten. Die Betreuung läuft seit dem 23.12, da konnte ich die folgenden Tage natürlich nicht viel erreichen, muss aber auch eingestehen, dass ich mich mit der Aussage des Betroffenen und der Frau, dass er ja ALGI bekommt erstmal zufrieden gegeben ohne zu prüfen, wie lange das denn läuft.
Faddl ist offline  
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Alt 13.01.2017, 09:23   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
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Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Du hast so erstaunlich wenig konkrete Daten genannt, z.B. ab wann im KH, ab wann ist das ALG I weg dass man nicht wirklich helfen kann.

Wenn ich mal vermute kann war er evtl. den ganzen Dezember über im KH ohne Versicherung. Wende dich auch dort gleich mal an den Sozialdienst ob von dort etwas unternomme wurde wegen der KV.

Zitat:
Jedoch war mein Gedanke, dass die Frau sofort handeln kann, was ja auch notwendig ist.
Der Betreuer bist du.
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michaela mohr ist offline  
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Alt 13.01.2017, 09:44   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.04.2016
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Beiträge: 110
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Er ist seit dem 13.12 im KH. Das ALGI lief bis am 26.12 aus. Die Betreuung besteht seit 23.12.
D.h. er ist also seit 27.12 ohne KV.
Der Sozialdienst erfuhr ebenfalls erst gestern von der fehlenden KV und wir vereinbarten, dass ich mich darum kümmere.
Ich habe nun bereits mit der KV gesprochen. Es wird wohl auf eine Familienversicherung bei der Frau hinauslaufen. Diese ist jedoch bei einer anderen KV, da muss nun der Antrag gestellt werden.
Ebenfalls mache ich mich jetzt dann direkt auf den Weg ins JobCenter um rückwirkend ab 1.1 ALGII zu beantragen, wodurch er dann ab 1.1 ja wieder bei seiner KV versichert wäre.
Sollte die Familienversicherung für die 5 Tage aus welchen Gründen auch immer abgelehnt werden, müsste ich halt auf eine freiwillige Versicherung ausweichen für die 5 Tage, Kosten dann evtl. über meine Vermögensschadenhaftpflicht.
Denn ja du hast Recht, ich bin der Betreuer, da muss ich mir auf die Fahne schreiben mir im Weihnachtsstress wohl etwas zu wenig Infos geholt zu haben.
Faddl ist offline  
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Alt 13.01.2017, 10:22   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Kosten dann evtl. über meine Vermögensschadenhaftpflicht.
Was mir dazu als Ausweiche gerade einfällt....es gab/gibt? eine sog. "stille" Nachversicherungszeit von einem Monat nach Beendigung der Versicherung.

Ich konnte jedoch nie die gesetzliche Grundlage dafür herausfinden, habe aber auch nie gründlich danach gesucht. Vielleicht wäre das eine Möglichkeit.
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michaela mohr ist offline  
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Alt 13.01.2017, 10:41   #7
Forums-Geselle
 
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Beiträge: 264
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Die "stille" Nachversicherungszeit bei der GKV läuft bis zu 28 Tagen, unter der Voraussetzung, dass der Versicherte am 29. Tag nach Beendigung des alten Vertrages wieder gesetzlich krankenversichert ist. Wenn er also bis zum 23. Januar ALG 2 beantragt hat, sollte es mit der GKV kein Problem geben.
sonnyblue3 ist offline  
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Alt 13.01.2017, 13:41   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.04.2016
Ort: Bayern
Beiträge: 110
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Fr. Mohr, wieder und noch einmal herzlichen Dank für diesen Hinweis, auch an sunnyblue.
Ich scheine tatsächlich noch mal mit einem lehrreichen, blauen Auge rauszukommen.
Wie sich aus dem JobCenter rausstellte, hat der Betreute Ende November selbst noch einen Antrag auf ALGII gestellt. Am 27.12 wurde ein Versagungsbescheid erlassen, da er geforderte Unterlagen nicht eingereicht hat. Dieser Bescheid ist jedoch noch nicht rechtskräftig, so das ich nun ein paar Tage Zeit habe und dann doch ein nahtloser Übergang besteht.
Faddl ist offline  
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Alt 17.07.2017, 01:21   #9
Einsteiger
 
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Ort: Gera
Beiträge: 21
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Der Thread ist zwar schon älter, aber ich möchte noch was dazu sagen

Paragraph 19 SGB V regelt den nachgehenden Leistungsanspruch und geht bis zu 1 Monat (nicht 28 Tage).Voraussetzung ist aber, dass die Versicherungslücke nicht größer als 1 Monat ist und in der Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Als Erwerbstätigkeit zählt auch schon ein Minijob. Des Weiteren ist eine Familienversicherung nach Paragraph 10 SGB V vorrangig.

Ich arbeite hauptamtlich bei einer gesetzlichen Krankenkasse und habe damit täglich zutun.
DerSchakal ist offline  
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