Dies ist ein Beitrag zum Thema Einkünfte des Betreuten auf Konto der Ehefrau? im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Folgendes Problem:
Mein Betreuter Herr K. (u.a. Vermögenssorge, kein EV) ist verheiratet, hat drei kleinere Kinder.
Herr K. bekommt ALG2 ...
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18.01.2017, 19:26 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.02.2016
Ort: Land Brandenburg
Beiträge: 129
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Einkünfte des Betreuten auf Konto der Ehefrau?
Folgendes Problem:
Mein Betreuter Herr K. (u.a. Vermögenssorge, kein EV) ist verheiratet, hat drei kleinere Kinder. Herr K. bekommt ALG2 für sich und seine Kinder. Seine Ehefrau erhält Hilfe zum Lebensunterhalt und Lohn aus der WfbM. Sie wird ebenfalls, betreut (u.a. Vermögenssorge mit EV) - allerdings von einer anderen Betreuerin. Da Herr K. ständig Verträge abgeschlossen hat, obwohl hoch verschuldet, hat die Betreuerin der Ehefrau mit Einverständnis von Herrn K. (vor Beginn dessen Betreuung) veranlasst, dass ALLE Einkünfte auf das Girokonto der Ehefrau fließen - also auch das ALG2 für Herrn K. und die Kinder. Herr K. hat also nichts auf seinem Girokonto. Herr K. hat also Einkünfte, diese fließen ihm aber nicht zu. Würde er das Geld auf sein Konto bekommen, würde er es verschwenden. Insofern ist die jetzige Lösung recht praktikabel. Aber nun muss ich das Vermögensverzeichnis erstellen und, noch schlimmer, ja auch die Rechnungslegung machen. Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht und kann mir einen Rat geben, wie ich verfahren kann bzw. muss? |
18.01.2017, 19:44 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,598
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Moin Mirkosch
Ich würde das genau so im Vermögensverzeichnis schildern. Seinen Kontenstand, sein Einkommen und dass letzteres auf des Konto seiner Frau geht. Das Ganze würde ich auch mit dem Rechtspfleger in dem Sinne besprechen, ob das so beibehalten werden kann, oder ob die Betreuung um einen Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge erweitert werden soll - und vor allem, wie bis dahin die Vermögensverwaltung laufen soll und in der künftigen RL dargestellt werden kann. Dazu eine Aktennotiz anfertigen und an das Gericht senden. Hält er auch einen Eiwi für sinnvoll, dann schnell beantragen. Hintergründe als Begründung und auf die o.g. Aktennotiz hinweisen und dann darf der Richter entscheiden. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
18.01.2017, 22:18 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.02.2016
Ort: Land Brandenburg
Beiträge: 129
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Hallo Imre,
besten Dank für die schnelle Antwort. Einen Einwilligungsvorbehalt habe ich tatsächlich auch schon bei Gericht angeregt. Auch mit der Rechtspflegerin habe ich zu der Problematik gesprochen, aber keinen Hinweis bekommen, wie ich das handhaben könnte. Sie hat nur daraufhingewiesen, dass ich eben Rechnung über die Einkünfte legen muss, aber sich nicht geäußert, ob die jetzige Regelung (alles auf das Konto der Frau) so bleiben kann oder nicht. Sie hat auch die Frage in den Raum gestellt, warum dann überhaupt Vermögenssorge, wenn auf sein Konto kein Geld geht? Aber ich denke, das schließt sich ja nicht aus, da der Betreute auch ohne Kontodeckung und auch ohne Konto Geschäfte abschließen und Schulden machen kann, so dass die Vermögenssorge auf jeden Fall (und m.E. auch ein EV) erforderlich ist. Ich werde wohl dem Gericht am besten gleich schriftlich mitteilen, dass ich bis zum Einwilligungsvorbehalt die Konstellation so belassen will, um weitere größere Schäden zu verhindern. Zumal ja der Betreute damit einverstanden war und ist, dass seine Frau das Geld bekommt. Wäre es nicht auch denkbar, dass mein Betreuter nur den ihm zustehenden ALG2-Anteil (also ohne das Sozialgeld für die Kinder) vom Konto der Frau zurück überwiesen bekäme? Davon könnte ich dann einige Kosten der Familie (bspw. für Strom) begleichen. Und zumindest das Geld der Kinder wäre vor ihm sicher... Wünsche noch einen schönen Abend Mirko |
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Stichworte |
ehe, ehepaar, rechnungslegung, vermögenssorge |
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