Dies ist ein Beitrag zum Thema Kontoauszüge oder Umsatzübersicht im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Betreuer,
ich habe wieder einmal Probleme mit einem Rechtspfleger, oder er mit mir.
Jahresrechnungslegung, ich habe anstatt Kontoauszügen, Umsatzübersichten ...
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24.01.2017, 10:57 | #1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 27.09.2013
Beiträge: 9
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Kontoauszüge oder Umsatzübersicht
Liebe Betreuer,
ich habe wieder einmal Probleme mit einem Rechtspfleger, oder er mit mir. Jahresrechnungslegung, ich habe anstatt Kontoauszügen, Umsatzübersichten über den Zeitraum eingereicht. Ich habe die Umsatzübersichten unterschrieben und deren Richtigkeit bestätigt, was das Ganze rechtsgültig machen sollte. Grund weshalb keine Kontoauszüge? Meine Betreute möchte diese selbst am Automaten abholen, bewahrt sie aber nicht auf bzw. sind diese nach kurzer Zeit mit Kaffee versaut, Teile fehlen etc... 2 Möglichkeiten gibt es laut Sparkasse nicht - sonst würde ich meine Auszüge eben online ziehen und sie am Automaten. So nun will der Rechtspfleger trotz meiner Erklärung die Originale (übrigens der Einzige der das so verlangt) und ich führe diese Betreuung ehrenamtlich. Ich müsste quasi Dubletten kaufen und diese auch bezahlen - ich kann es schlecht meiner Betreuten anlasten. Wie gehe ich nun vor? Komme ich drumherum? Wie ist die rechtliche Lage? Ich finde dazu nix Gescheites... Lieben Dank XXSternXX |
24.01.2017, 12:30 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
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Zweitschriften bei der Bank beantragen. Die Kosten dafür sollte die Betreute tragen.
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24.01.2017, 20:42 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
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Moin moin
Regelung: Siehe Ufzeer. Dein Rechtspfleger ist nicht der einzige. Umsatzübersichten werden allgemein nicht anerkannt. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
29.01.2017, 02:01 | #4 |
Einsteiger
Registriert seit: 03.08.2015
Ort: Bundesl. Bremen
Beiträge: 15
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Im Grundsatz identisch mit deinem Fall (ich gehe davon aus du hast eine Banksoftware verwendet). Klient zieht Kontoauszüge selber und sein Betreuer hat für die Rechnungslegung eine mit Starmoney erstellte Umsatzübersicht verwendet.
So fern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Auszüge nicht richtig erstellt wurden oder dass sie manipuliert bzw. gefälscht worden sind, sind Umsatzübersichten die z.B. mit Starmoney erstellt wurden zulässig (LG Neuruppin 5T80/16 ). Brgerservice Berlin - Brandenburg Geändert von Hotte (29.01.2017 um 02:07 Uhr) |
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