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Ende Einwilligungsvorbehalt

Dies ist ein Beitrag zum Thema Ende Einwilligungsvorbehalt im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Teilnehmer, ein Einwilligungsvorbehalt für finanzielle Angelegenheiten innerhalb einer Betreuung wird zeitlich befristet angeordnet. Ich bin der Überzeugung, dass nach ...


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Alt 25.01.2017, 15:42   #1
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 467
Standard Ende Einwilligungsvorbehalt

Liebe Teilnehmer,

ein Einwilligungsvorbehalt für finanzielle Angelegenheiten innerhalb einer Betreuung wird zeitlich befristet angeordnet.

Ich bin der Überzeugung, dass nach Ablauf dieser Frist keine Verlängerung notwendig ist. Der Betreute geht mittlerweile eigenverantwortlich mit seinen Finanzen um. Die Betreuung wird zeitgleich beendet.

Muss es nun zu einer weiteren Anhörung des Betreuungsgerichts kommen, wenn parallel dazu die Betreuung aufgehoben wird?
(der Fall spielt in Württemberg, d.h., das Betreuungsverfahren liegt bei einem Notariat, in Sachen Eiwi entscheidet das Betreuungsgericht des Amtsgerichts)


Grüße

Klima
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Alt 25.01.2017, 16:27   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Muss es nun zu einer weiteren Anhörung des Betreuungsgerichts kommen, wenn parallel dazu die Betreuung aufgehoben wird?
Das wird je nach Gericht unterschiedlich gehandhabt.
Vorher kommt ja immer schon die Anfrage ob Verlängerung ja oder nein.
Ich kenne aus der Praxis beide Möglichkeiten, also lass dich überraschen.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 25.01.2017, 19:13   #3
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
Standard

Moin Klima

BaWü ist schon irgendwie lustig. Deshalb hätte ich auch gerne eine Antwort von dort.

Andererseits: Stelle Dir doch mal vor, das Notariat hebt die Betreuung auf, aber das Gericht will nicht vom EiWi lassen...

Einfacher Vorschlag: Teile dem Gericht mit, dass die Betreuung inzwischen so gut läuft, dass der EiWi nicht mehr notwendig ist und das Notariat sie aufheben will.
... und frage nach, ob das Gericht vor diesem Hintergrund eine Anhörung machen will. Vielleicht genügt ja eine ärztliche Stellungnahme.

MfG

Imre
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Alt 26.01.2017, 09:41   #4
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 467
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Hallo Michaela,
Hallo Imre,

ja, alles klar, ich trat in aufs Neue Kontakt mit dem Amtsgericht (den Sachverhalt hatte ich schon vor Monaten verkündet und gebeten, die Entscheidung bzgl. der Betreuungsaufhebung abzuwarten, nun wollten sie sich wohl nicht länger gedulden).

Eine für mich dennoch spannende Frage:
ist nach Ablauf der Befristung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nicht der Antrag des Betreuers auf Verlängerung notwendig, um eine enstprechende Anhörung anzusetzen?

Oder anders: endet der Eiwi nicht erstmal automatisch nach Ablauf der beschlossenen Befristung??


Übrigens: diese Aufteilung der Zuständigkeiten der Betreuungsgerichte gilt nich für ganz Ba-Wü, sondern tatsächlich nur für den württembergischen Teil dieses Bundeslandes.


Beste Grüße

Klima
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Alt 26.01.2017, 21:51   #5
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Beiträge: 8,593
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Moin Klima

Zitat:
Zitat von Klima Beitrag anzeigen
Oder anders: endet der Eiwi nicht erstmal automatisch nach Ablauf der beschlossenen Befristung??
Wenn eine endgültige Betreuung läuft und es wurde ein befristeter Eiwi dazu beschossen, dann ist der zum Stichtag auch weg - und die Betreuung läuft ohne EiWi weiter.
Eine Anhörung ist nicht dazu notwendig.

Notwendig wird die Anhörung erst dann, wenn Du die Verlängerung des EiWi über den Stichtag hinaus beantragt hast. Denn das ist ja ein neuer Antrag, über den entschieden werden muss.

MfG

Imre
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Alt 31.01.2017, 11:14   #6
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 467
Standard

Hallo Imre,

die Direktorin des Amtsgerichts (dort wird über den Eiwi entscheiden) hat mich nun Folgendes mitgeteilt:

Die Entscheidung über die Verlängerung des Eiwis (dessen Befristung am 16.12.2016 abgelaufen ist) muss von Amts wegen ergehen.

Das Notariat gibt an, nicht über die Notwendigkeit der Betreuungsfortführung entscheiden zu können, da sich der Betreute keiner ärztlichen Untersuchung unterziehen möchte.

Nun macht das Notariat seine Entscheidung davon abhängig, ob das Amtsgericht einen Eiwi anordnet oder nicht.

Die Amtsgerichtsdirektorin gibt dabei an, dass auch sie das Problem habe, eigentlich ein medizinisches Gutachten einholen zu müssen. Zwangsweise möchte sie dies (noch) nicht durchsetze.

Sie macht ihre Entscheidung nun vom persönlichen Eindruck des Betreuten abhängig.


Das finde ich alles etwas schräg. Genauso hätte auch das Betreuungsgericht des Notariats seine Entscheidung vom persönlichen Eindruck abhängig machen können.


Grüße

Klima
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Alt 31.01.2017, 20:23   #7
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Beiträge: 8,593
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Moin Klima

Wie ist der Betreute denn sonst so drauf? Mit seinem Geld geht er verantwortlich um. Und sonst? Alles wenigstens halbwegs im grünen Bereich?

Wenn Du meinst, der Betreute könnte auch mal eine Weile ohne Betreuung auskommen, dann soll doch der Notar die Betreuung beenden. Der EiWi ist dann ohne Betreuung auch nicht mehr da und der Betreute kann sich wieder um sich selber kümmern.
Du kannst ihm anbieten, sich gelegentlich bei Dir zu melden, falls was anbrennen sollte - und bei Bedarf mit ihm eine neue Betreuung anleiern, falls das notwendig werden sollte. War lange genug Pause zwischendurch, kann auch die Vergütung wieder von vorne anfangen.

Warum solltest Du Dir Deinen Kopf zerbrechen, wenn sich Gericht und Notariat nicht auf die eigenen Spielregeln verständigen können oder nicht genug Popo in der Hose haben, um selber Druck zu machen (z.B. wg. Gutachten).

MfG

Imre
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Alt 01.02.2017, 17:21   #8
Stammgastanwärter
 
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Beiträge: 467
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Hallo Imre,

eine Beendigung der Betreuung ist meiner Auffassung vertretbar bzw. erforderlich, da die Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 Satz 1 nicht mehr vorliegen.
Dies hatte ich ja dem Gericht berichtet.

Ich zerbreche mir weniger meinen Kopf wegen der Rumeierei als das ich mich über die (meiner Ansicht unnötigen) Anhörung beim Amtsgericht ärgere, zu der ich geladen bin.
Das Amtsgericht bedindet sich am ehemaligen Wohnort des Betreuten eineinhalb Autostunden entfernt.


Na ja, so ist das jetzt halt...
Ich mag halt keine entscheidungsunfreudigen Personen bzw. Institutionen. (damit meine ich das Notariat)


Ich danke Dir für deine Antworten !!


Grüße

Klima
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