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Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung auch für mittellose Betreute?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung auch für mittellose Betreute? im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Mitstreiter, leider hat die Suchfunktion kein Ergebnis gebracht, weil Suchbegriffe wie "Privat-Haftpflichtversicherung" zu allgemein sind und deshalb "ignoriert" werden. ...


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Alt 31.01.2017, 22:43   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 08.03.2016
Ort: NRW
Beiträge: 37
Standard Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung auch für mittellose Betreute?

Liebe Mitstreiter,

leider hat die Suchfunktion kein Ergebnis gebracht, weil Suchbegriffe wie "Privat-Haftpflichtversicherung" zu allgemein sind und deshalb "ignoriert" werden.

Meine Frage: Schließt ihr für mittellose Betreute auch eine Privat-Haftpflichtversicherung ab?

Ich habe eine mittelgradig demente Dame u.a. mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge (ohne Einwilligungsvorbehalt), die zu ihrer kleinen Witwenrente ergänzende Grundsicherung bezieht und noch selbständig in ihrer Mietwohnung (Mehrfamilienhaus) lebt. Das Geld ist natürlich knapp und man überlegt, ob man es für eine Privathaftpflichtversicherung ausgeben soll. Aber wenn sie mal die Herdplatte oder das Bügeleisen nicht ausmacht... und hat dann keine Privat-Haftpflichtversicherung? Möglicherweise ist sie nicht schuldfähig (Demenz) und mit ihrem Vermögen von 100 € könnte sie ohnehin für keine Schäden aufkommen. Ich habe dabei aber kein gutes Gefühl.

Wie macht Ihr das? Schließt Ihr in jedem Fall eine Privat-Haftpflichtversicherung für Eure mittellosen Betreuten ab? Womöglich auch noch eine Hausratversicherung?

Danke für Eure Hilfe. Sofa.
Sofa ist offline  
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Alt 31.01.2017, 23:16   #2
"Nervensäge" vom Dienst
 
Benutzerbild von MurphysLaw
 
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 755
Standard

Es wird nach "Individualprinzip" gehandelt, das heißt, Du musst die Absetzung der Versicherungen beantragen.
Als angemessen gelten meist Hausrat/Haftpflicht und meist auch Sterbegeldversicherung (§ 33 SGB 12), die anderen nach § 82 Abs.2 SGB XII.

Du kannst vom Einkommen (Altersrente) Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen absetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Was dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist eine Einzelfallentscheidung.

Also gibt es nur, beantrage einfach formlos die Absetzung deiner Versicherungen von der Rente.

MurphysLaw

P.S.: Auch Mitgliedsbeiträge für den VDK sind absetzbar
MurphysLaw ist offline  
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Alt 31.01.2017, 23:23   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
Standard

§ 82 SGB XII
Annegret ist offline  
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Alt 01.02.2017, 00:18   #4
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 08.03.2016
Ort: NRW
Beiträge: 37
Standard

Ich danke Euch sehr für Eure wertvollen Hinweise.
Sofa
Sofa ist offline  
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Alt 01.02.2017, 19:03   #5
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 01.12.2011
Ort: Dresden
Beiträge: 27
Standard

das genannte ist so richtig, ich würde beim Abschluss der Haftpflichtversicherung noch daran denken, dass diese auch Haftungsrisiken für "Geschäftsunfähigkeit" (kein Einwand wegen Deliktunfähigkeit bei allen mitversicherten Vermögens-/Sachschäden) einschließt. Einige Gesellschaften bieten entsprechende Verträge an.

roro0469
roro0469 ist offline  
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Stichworte
grundsicherung, mittellos, privat-haftpflicht, schuldfähigkeit

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