Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungsanspruch bei Aufhebung Betreuung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Benötige eine konkrete Auskunft zu folgendem Fall: Es geht um die Aufhebung einer Bertreuung. Der Beschluss des AG trägt auf ...
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06.02.2017, 12:23 | #1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 05.02.2017
Beiträge: 3
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Vergütungsanspruch bei Aufhebung Betreuung
Benötige eine konkrete Auskunft zu folgendem Fall: Es geht um die Aufhebung einer Bertreuung. Der Beschluss des AG trägt auf der Eingangsseite den Vermerk: "Wirksam geworden am 13.01.2017 um 16.00 Uhr durch Übergabe an die Geschäftsstelle". Postalisch erhielt ich den Beschluss mit dem Posteingang vom 18.01.2017. Bis zu diesem Datum habe ich meinen Vergütungsanspruch geltend gemacht. Das AG verlangt jedoch eine Abrechnung bis zum 13.01.2017. Nach meiner Meinung hätte der Beschluss noch am gleichen Tag dem Betreuer per Mail oder Fax zugestellt werden müssen. Wie soll ich sonst etwas von dem Beschluss erfahren, wenn dieser mit 5 Tage später erst zugeht und ich die Betreuungsarbeit bis dahin weiter leisten muss. Nach § 5 VBVG kann die Betreuervergütung für den Zeitraum der Betreuung, also bis 18.01.17 verlangt werden. Wer ist hier im Recht? Wäre für Antworten dankbar.
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06.02.2017, 18:20 | #2 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hab gerade wenig Zeit, es wird sich hoffentlich noch wer melden.
Ich hatte mal was ähnliches, ich habe auch erst Tage später von dem Beschluss erfahren. Es könnte strittig sein aber die Wirksamkeit ist festgestellt. Ein Gebot der Fairness wäre es gewesen den Betreuer natürlich auch zu informieren. Spannend wird es spätestens dann wenn der Betreuer in Unkenntnis der Aufhebung noch tätig geworden wäre. Ich weiss nicht mehr wie das damals bei mir ausging, wahrscheinlich habe ich darauf verzichtet wegen ein paar Tagen noch ewig rumzuschreiben. Bedeutende Veranlassungen hatte ich in der Zeit keine getroffen, deshalb war es mir wahrscheinlich egal. Hilft dir jetzt auch nicht viel aber warte nochmal andere Antworten ab bitte.
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06.02.2017, 18:38 | #3 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 05.02.2017
Beiträge: 3
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Vergütungsanspruch bei Aufhebung der Betreuung
Danke für die Antwort. Fairness zu erwarten halte ich hier nicht für angebracht. Entscheidend ist hier doch die Bekanntgabe des Aufhebungsbeschlusses an den Betreuer. Die Geschäftsstelle hat es nicht für nötig gehalten, mich als Betreuerin über den Beschluss mit sofortiger Wirkung am gleichen Tage zu informieren. Überall gibt es PC und Fax. Soll ich denn die Tage bis zum Erhalt des Beschlusses umsonst arbeiten? Die Bekanntmachung des Beschlusses mit sofortiger Wirkung durch den Richter macht doch nur dann Sinn, wenn dem Betreuer der Beschluss auch zugeht.
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06.02.2017, 18:50 | #4 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Mit Fairness hatte ich Fairness gegenüber dem Betreuer gemeint, nichts weiter sonst.
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06.02.2017, 19:20 | #5 |
Gesperrt
Registriert seit: 30.07.2016
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
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Bitte nicht böse sein. Aber 5 Tage? Auch wenn die Betreuung zum Lebensunterhalt beiträgt, in anderen Berufsbereichen muss man auch oft mal "alle Fünfe grade sein lassen". Oder geht es ums Prinzip?
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06.02.2017, 19:25 | #6 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2016
Beiträge: 103
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Zitat:
Deinen Beitrag kann ich nicht nachvollziehen. Es ist doch ein besonderes Merkmal unserer Tätigkeit, exakt und präzise zu arbeiten. Dies sollte doch dann auch für alle am Verfahren Beteiligten gelten. Beste Grüße Roland |
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06.02.2017, 20:08 | #8 | |
Gesperrt
Registriert seit: 30.07.2016
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
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Zitat:
Wechsel vom Berufs- zum ehrenamtlichen Betreuer - BECKAKADEMIE FERNKURSE |
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07.02.2017, 12:16 | #9 | |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,543
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Zitat:
Mit sofortiger Wirksamkeit heißt, ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beschluss "aus der Sphäre des Richters entfleuchte" und in der Geschäftsstelle eingegangen ist, ist die Betreuung aufgehoben. Bei Betreuerbestellung oder -wechsel ist es doch genauso. WENN eben im Beschluss auch die sofortige Wirksamkeit ausdrücklich (und nicht nur in den Gründen) angegeben ist. Aufhebungen laufen hier immer ohne sofortige Wirksamkeit. Da gilt dann das Zugangsprinzip.
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07.02.2017, 12:18 | #10 | |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,543
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Zitat:
Ich sehe den Zusammenhang zur Frage in Beitrag #1 gerade nicht ... ?!
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