Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbausschlagung im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
bisher kannte ich bei einer Erbausschlagung folgendes Verfahren:
Ich reiche formlos den Antrag auf Genehmigung auf Erbausschlagung beim Betreuungsgericht ...
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07.02.2017, 11:55 | #1 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,692
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Erbausschlagung
Hallo,
bisher kannte ich bei einer Erbausschlagung folgendes Verfahren: Ich reiche formlos den Antrag auf Genehmigung auf Erbausschlagung beim Betreuungsgericht ein, natürlich mit allen Unterlagen. Mit der Genehmigung des Betreuungsgerichtes kann ich dann zu einem Notar gehen, die Erbausschlagung erklären und diese dem Nachlassgericht einreichen. Das Betreuungsgericht ist über den Ausgang der Angelegenheit zu unterrichten. So hatte ich das meiner Frau auch in einer Betreuungsangelegenheit geschildert. Sie hat dann beim Betreuungsgericht angerufen, und ich stand wie der Depp da: es wäre alles viel einfacher, Termin beim Nachlassgericht vereinbaren, Erbausschlagung wegen Überschuldung erklären, fertig. Es ist lange her, dass ich so etwas hatte. Aber hat sich das Verfahren so sehr geändert/vereinfacht? Irgendwie bin ich da nicht mehr up to date. Gruss Andreas |
07.02.2017, 12:10 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Als Betreuer benötigt man für die Erbausschlagung eine gerichtliche Genehmigung.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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07.02.2017, 12:20 | #3 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Aber es kann eben nur die Erklärung des Betreuers genehmigt werden.
Dazu also erst ausschlagen und dann alles zum Betreuungsgericht zwecks Genehmigung schicken. Betreuungsgericht kann dann selbst auch noch nachforschen. Die Frist ist gehemmt. Alles gut.
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Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen! Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
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07.02.2017, 21:07 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 06.09.2015
Beiträge: 76
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Grundsätzlich kann man die Genehmigung im Voraus oder nachträglich einholen. Es hat jedoch Vorteile, zuerst auszuschlagen. Erstens kann man Ausschlagung und Antrag auf Genehmigung verbinden und muss sich nur einmal zum Gericht/Notar begeben. Zweitens ist das Nachlassgericht frühzeitig informiert und wird Nachlassläubigern nicht den Betreuten als mutmaßlichen Erben nennen.
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