Dies ist ein Beitrag zum Thema Vertretung im Erbfall im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Meine Betreute wurde vor Beginn der Betreuung mit ihrem Mann zwangsgeräumt. Um den Mann kümmerte sich laut Vorsorgevollmacht der Neffe.
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07.02.2017, 23:35 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 18.01.2016
Ort: Stolberg (Rhld.)
Beiträge: 33
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Vertretung im Erbfall
Meine Betreute wurde vor Beginn der Betreuung mit ihrem Mann zwangsgeräumt. Um den Mann kümmerte sich laut Vorsorgevollmacht der Neffe.
Der Ehemann kam vorübergehend in einem Seniorenheim unter und bezog dann mit Unterstützung des Neffen eine eigene Wohnung. Mit seiner Frau wollte er keinen Kontakt mehr. Meine Betreute kam zunächst wegen einer paranoiden Schizophrenie in die stationäre Psychiatrie. Von dort wechselte sie in ein Seniorenheim. Auch eine erneute Begutachtung durch das Gericht kam zu der Einschätzung, dass sie nicht alleine in einer Wohnung leben kann. Nun teilt mir der Neffe mit, dass der Ehemann verstorben ist. Es existieren noch gemeinsame Sparverträge. Ich hatte mir schon die gerichtliche Genehmigung für den Zugriff geben lassen, um die Heimkosten zu begleichen. Es existieren keine Kinder. Muss ich nun einen Erbschein beantrage oder benötige andere Unterlagen, um auf die Konten zuzugreifen oder gilt die gerichtliche Genehmigung unabhängig davon. Muss ich den Neffen in meine Pläne einbeziehen? Vielen Dank für die Rückmeldungen. |
08.02.2017, 09:50 | #2 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,543
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Wenn keine Kinder vorhanden sind, erben neben der Ehefrau (1/4 plus 1/4 bei Zugewinn) die Eltern des Erbassers, bzw. wenn diese verstorben sind, die Geschwister.
Es ist sinnvoll, den Erbschein zu beantragen. Der vorhandene Nachlass muss dann noch auseinandergesetzt werden. Durch die Verfügung über den Nachlass wird eine Ausschlagung nicht mehr möglich sein (Annahme der Erbschaft durch Handeln). Man beachte bitte auch die Genehmigungspflicht nach § 1822 BGB, wenn die Erbauseinandersetzung erfolgen soll.
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