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Schuldentilgung während laufender Schuldnerneratung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Schuldentilgung während laufender Schuldnerneratung im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo. Neue Betreuung, B. hoch verschuldet, Eiwi, war noch vor Bestellung selbst bei der Schuldnerberatung. Die sichten gerade die Unterlagen, ...


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Alt 10.02.2017, 08:12   #1
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard Schuldentilgung während laufender Schuldnerneratung

Hallo.

Neue Betreuung, B. hoch verschuldet, Eiwi, war noch vor Bestellung selbst bei der Schuldnerberatung. Die sichten gerade die Unterlagen, noch kein Verfahren eröffnet.

Gestern stand ein Gerichtsvollzieher auf der Matte, es geht um eine Ordnungswidrigkeit vor nem Jahr. Dieser will eine Ratenzahlung, sonst droht Ersatzhaft. Die vorgeschlagenen Raten könnte sie leicht stemmen.

Nun hat ihr die Schuldnerberatung aber gesagt, sie dürfe jetzt nichts mehr tilgen . Ich kenne das nur, wenn bereits ein Insoverfahren eröffnet und ein Verwalter eingesetzt ist. Nicht aber schon in der Vorbereitungszeit.

Leider hat diese Beratung heute zu und der Gerichtsvollzieher will am Montag morgen um 9 den Ratenplan vereinbaren.

Wie ist das? Darf sie das tatsächlich nicht und muss ne Ersatzhaft riskieren ? Oder ist die Beratungsstelle etwas vorschnell.

LG
Boomer
Boomer ist offline  
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Alt 10.02.2017, 09:15   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 24.04.2013
Ort: Bayern
Beiträge: 199
Standard

Hallo Boomer,

Schulden aus Bußgeldanordnung oder Strafsachen sind für den Betreuer immer vorrangig zu bearbeiten, da Behörden mit dem Antrag auf Ersatzhaft oft nicht lange fackeln.

Weshalb keine Tilgung vorgenommen werden sollte, weiß ich auch nicht. Ich könnte mir aber vorstellen, dass der Betreute etwas falsch verstanden hat oder eine Ausrede benützt. Vorsichtshalber kannst du den Gerichtsvollzieher ja darauf ansprechen. Aber die Ratenzahlung ist auf alle Fälle richtig, da diese Schulden sowieso nicht am Inso verfahren teilnehmen und ein Ersatzhaftverfahren auch nochmal Kosten verursacht.

Gruß
BineP
BineP ist offline  
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Alt 12.02.2017, 22:55   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
Standard

Achtung mit den Begrifflichkeiten:

Aus einer Ordnungswidrigkeit kann keine Ersatzhaft sondern ausschließlich eine Erzwingungshaft erwachsen, da dieses Verfahren nach dem OWiG abläuft. Hier ist Herrin des Verfahrens die Zentrale Bußgeldstelle und ein OWi-Gericht ordnet zur Betreibung des Ordnungsgeldes eine ein- oder mehrtägige Haft an. Diese Haft kann nur einmal angeordnet werden und maximal 6 Monate betragen.

Ersatzhaft gibt es nur in Strafverfahren, in welchen im Strafbefehl oder dem Strafurteil eine Geldstafe ausgeurteilt wurde. Diese Verfahren laufen nach der StPO. Sollte durch die Staatsanwaltschaft das Geld nicht beigetrieben werden können, odnet diese (ohne zusätzliche Betreiligung eines Gerichtes) die Durchführung einer Ersatzhaft an. Hierbei wird pro ausgeurteiltem Tagessatz ein Tag Gefängnis fällig, egal wie hoch der Tagessatz ist.


Weiterhin ist zu beachten, dass Geldforderungen aus unerlaubten Handlungen (und zu diesen zählen sowohl Bußgelder als auch Strafurteile und -befehle) insolvenzfest sind. Durch eine Restschuldbefreiung können diese Forderungen eben nicht beseitigt werden (und das ist auch gut so). Damit spielt es keine Rolle, an welcher Stelle im Inso-Verfahren du dich befindest, diese Forderungen sollten so schnell wie möglich bedient werden.
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Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 13.02.2017, 07:17   #4
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard

vielen Dank ihr Lieben.

Hast Recht mit den Begrifflichkeiten Betreuerwichtel . So sagte es auch der GV. Hab nur nicht drauf geachtet.

Dann kann ich gleich beruhigt zum Termin fahren
Boomer ist offline  
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Alt 13.02.2017, 13:04   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.05.2016
Ort: Augsburg
Beiträge: 77
Standard

Wahrscheinlich weißt du es, aber ich schreib es dennoch kurz:

Erzwingungshaft kann nur auf die ursprüngliche Forderung angewandt werden, nicht aber auf Forderungen die sich aus dem Eintreiben ergeben (Mahngebühr, Zinsen, Inkasso, Gerichtskosten,was auch immer). In einem Fall konnte ich so die Erzwingungshaft mit der Zahlung von sehr wenig Geld abwenden (mein Bruderherz zahlt so ungern).

Solltest du das schon gewusst haben - wovon ich ausgehe - entschuldige bitte
DannyKasche ist offline  
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Alt 13.02.2017, 14:25   #6
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
Standard

Du hast völlig recht, Danny. Kosten aus den Verfahren (egal ob Geldbuße oder Geldstrafe) können nur durch "normale" Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändung) beigetrieben werden. Hierfür gibt es weder Erzwingungs- noch Ersatzhaft. Danke für die Ergänzung.
__________________
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Betreuerwichtel ist offline  
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