Dies ist ein Beitrag zum Thema Barbetrag-darf Heim gegen Schulden aufrechnen? im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Meine Betreute hat eine Nachzahlung von Barbeträgen bekommen. Diese Nachzahlung ging direkt an das Heim, so war es mit dem ...
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10.02.2017, 17:36 | #1 |
Forums-Gesellen-Anwärter
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Beiträge: 56
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Barbetrag-darf Heim gegen Schulden aufrechnen?
Meine Betreute hat eine Nachzahlung von Barbeträgen bekommen. Diese Nachzahlung ging direkt an das Heim, so war es mit dem Sozialamt vereinbart. Mir war nicht bewußt, dass das Heim dann die gesamte Nachzahlung einbehalten kann, weil es gegen meine Betreute noch große Forderungen ( diese waren mir bekannt) hat. (Ehemann hat die Renten unterschlagen-anderes Thema, Klage läuft)
Ich ging immer davon aus, dass Barbeträge unpfändbar und somit auch nicht aufrechenbar sind. Sie kam ja auch noch gar nicht in den Machtbereich, die Barbeträge entsprechend verwenden zu können. Weiß da jemand -hoffentlich- besser Bescheid als ich (und das Heim)?
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--- mfg wibi --- |
10.02.2017, 19:11 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
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Beiträge: 14,097
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Zitat:
Sobald der Barbetrag über 1046 Euro hinaus ist kann er gepfändet werden- falls man drankommt.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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11.02.2017, 02:02 | #3 |
Forums-Gesellen-Anwärter
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Beiträge: 56
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der Barbetrag für Heimbewohner ist Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter (SGB XII) wie die ALGII (SGB II). Ist diese nicht genauso nicht pfändbar als Existenzminimum?
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--- mfg wibi --- |
11.02.2017, 05:03 | #4 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
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Beiträge: 14,097
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Zitat:
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11.02.2017, 13:07 | #5 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 27.10.2013
Beiträge: 66
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Zitat:
Eine Pfändung kann nur auf dem Rechtsweg erreicht werden, den das Heim hier augenscheinlich nicht eingehalten hat, auch setzt eine Pfändung den entsprechenden Titel voraus, den das Heim wohl nicht haben wird. Der Vorgang stellt keine Pfändung dar, sondern eine verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB). Das Heim erhält den Barbetrag vom Landkreis grundsätzlich nur stellvertretend für den Bewohner "zu treuen Händen". Die Nichtweiterleitung dieser Gelder bzw. die Verrechnung mit offenen Forderungen - ohne gültigen Titel - stellt eine Straftat nach § 266 StGB (Veruntreuung) dar. Ich empfehle dir, das Heim schriftlich auf diese Rechtslage hinzuweisen und in eine kurze Frist zu nehmen (eine Woche dürfte reichen). Zusätzlich kann es erfahrungsgemäß nicht schaden, höcstvorsorglich die örtliche Heimaufsicht zu informieren. Ich habe mit der hier beschriebenen Vorgehensweise bisher in allen drei Fällen Erfolg gehabt, nur einmal musste ich wirklich einen Strafantrag stellen - dieses Verfahren wurde dann später gegen Zahlung von 1.500 € durch den Heimleiter an eine gemeinnützige Einrichtung von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Grüße aus dem Norden........ |
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11.02.2017, 15:51 | #6 |
Forums-Geselle
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Ort: Nürnberg
Beiträge: 157
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Hallo wibi,
wie gedenkst du denn die offenen Heimkosten zu bezahlen ? Das Heim kann deiner Betreuten deswegen auch kündigen. Gruß gabyhp |
11.02.2017, 17:56 | #7 | |||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Für mich wäre das ein völlig absurder und unnötiger Umweg der zusätzlich noch die Stimmung vergiftet- was ich bei einem Heimbewohner nicht für angebracht halten kann. Zitat:
Zitat:
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12.02.2017, 11:04 | #8 |
Forums-Azubi
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Beiträge: 34
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@ Michaela: Ein Mahnbescheid wird niemals vom GV zugestellt, sondern vom Mahngericht per Post. Gegen diesen kann man Widerspruch einlegen. Lediglich der Vollstreckungsbescheid, oder Pfändungen kann man durch den GV zustellen lassen, was dann natürlich kostet.
Im allgemeinen: was sich manche Heime leisten ist schon grotesk. Es ist immer der Rechtsweg einzuhalten, es sei denn, ich erkenne eine Forderung an und zahle entsprechend. Aber das Geld einfach einzubehalten ist schlicht und ergreifend Unterschlagung und natürlich strafbar. Und natürlich muss man die Heimleitung darauf hinweisen und im Sinne der/des Betreuten agieren. wir leben doch nicht im rechtsfreien Raum wo jede(r) Kraft seiner Wassersuppe tut und lässt was er (sie) will! |
12.02.2017, 12:54 | #9 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
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Zitat:
Übrig bleibt trotz allem die grosse Frage nach dem Warum und den Kosten der Rechtserfolgung die verantwortet werden müssen und vor allem gezahlt? Irrgendwie lässt sich das alles schlecht nachvollziehen, da wird vom rechtsfreien Raum usw. geschrieben aber ständig übersehen: Zitat:
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12.02.2017, 14:44 | #10 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 27.10.2013
Beiträge: 66
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Zitat:
Höchstwahrscheinlich wird sich die Heimleitung aber hüten, einen Mahnbescheid zu beantragen bzw. den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung zu beauftragen - denn es müsste hier das Kostenrisiko tragen und würde nur sein gutes Geld dem schlechten hinterher werfen. Natürlich bleibt dem Heim die Möglichkeit der Kündigung - aber hier stelle jetzt ich die Frage nach dem warum. Die Situation ist doch so, dass die Kosten zukünftig beglichen werden und somit der Schaden zumindest nicht weiter vergrößert wird - also warum soll das Heim hier jetzt noch kündigen? [quote=michaela mohr;103082] Heißt dies, dass jemand nicht mehr von dieser Welt ist, nur weil er es sich erlaubt eine andere Meinung zu haben, als die deine? Hier wäre ein etwas milderer Ton sicher angebracht Grüße aus dem Norden........ P.S. Es war tatsächlich in dem von mir beschriebenen Fall mehr dahinter. Die Staatsanwaltschaft hat nämlich feststellen müssen, dass diese Praxis in dem Heim an der Tagesordnung war. Nicht nur mein Klient, sondern auch viele andere sind durch diese Veruntreuungen geschädigt worden. |
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