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Vorbetreuerin will Vergütung bar abheben lassen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorbetreuerin will Vergütung bar abheben lassen im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen, habe gerade die (ehrenamtliche) Betreuung eines geistig leicht behinderten Mannes übernommen. Aus Erbschaft Guthaben in Höhe von TEU ...


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Alt 15.02.2017, 21:38   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 16.11.2016
Beiträge: 34
Standard Vorbetreuerin will Vergütung bar abheben lassen

Hallo Zusammen,

habe gerade die (ehrenamtliche) Betreuung eines geistig leicht behinderten Mannes übernommen. Aus Erbschaft Guthaben in Höhe von TEU 7 auf Sparkonto, daher vermögend. Kein Einwilligungsvorbehalt. Aufgabenkreis ausschließlich Vermögenssorge. Der Klient hat mir heute erzählt, dass die Vorbetreuerin (Rechtsanwältin, Berufsbetreuerin, war ein Jahr Betreuerin) ihn für Freitag in die Bank bestellt hat, er solle ihr Honorar (TEU 3,6) bar von seinem Sparkonto abheben und ihr sodann aushändigen.

Bin etwas über das Vorgehen verwundert. Habe dem Klienten daher erstmal empfohlen, den Termin nicht wahrzunehmen und die Vorbetreuerin durch Nachricht auf ihren Anrufbeantworter darauf aufmerksam gemacht, dass die Zahlung unbar zu erfolgen hat und von mir nach Prüfung, sowie Freigabe und Genehmigung durch das Gericht (schon wegen Verfügung zu Lasten Sparkonto) veranlasst wird.

Wie seht Ihr das Vorgehen durch die Berufsbetreuerin? Welche ergänzenden Schritte empfiehlt ihr? War mein Verhalten vielleicht übertrieben, da kein Einwilligungsvorbehalt besteht?

Für Eure Meinung vielen Dank im Voraus!

LG

Jan
jmhh76 ist offline  
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Alt 16.02.2017, 04:54   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
dass die Zahlung unbar zu erfolgen hat und von mir nach Prüfung, sowie Freigabe und Genehmigung durch das Gericht (schon wegen Verfügung zu Lasten Sparkonto) veranlasst wird.
Die Summe kann nach einem Jahr Vermögend hinkommen. Wenn jetzt erst abgerechnet wurde hat die Kollegin schon ein Jahr lang ohne Bezahlung gearbeitet.
Welchen Grund zur Annahme gibt es hier etwas scheinbar verdächtiges zu vermuten?
Der Weg der Abrchnung ist: Vergütungsantrag stellen, Beschluss erhalten und in dem steht: kann dem Vermögen des Betreuten entnommen werden. Wenn das Geld auf dem Sparbuch liegt wird zur Abhebung/Entnahme eben das benötigt. Hast du irgendeinen Grund anzunehmen, dass hier ein Beschluss nicht vorläge?
Dein Betreuter sollte den zur Stellungnahme vorher erhalten haben. Vielleicht schaust du mal in der Post oder fragst ihn dazu.

Sicher hätte die Kollegin sich an dich wenden können, entweder hätte der Betreute selbst das Geld vom Sparbuch auf sein Giro umgebucht- du darfst das ja nicht- und dann wird überwiesen.

Nachdem aber jemand schon ein Jahr lang ohne Vergütung gearbeitet hat will er evtl. das weitere Verfahren jetzt abkürzen. Total Ungewöhnlich oder gar ungesetzlich ist es nicht was da verabredet wurde.
Es gibt auch kein Gesetz welches besagt, dass Vergütung unbar zu erfolgen hat. Klar, man macht es meistens so von Konto zu Konto auch wegen der Steuern aber es ist auch nicht verboten sich die Vergütung in bar übergeben zu lassen gegen Quittung.
Du könntest an dem Termin ja teilnehmen.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 16.02.2017, 06:15   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 16.11.2016
Beiträge: 34
Standard

Hallo Michaela,

danke für Deine Antwort. Die Problematik ist, dass der Klient geistig behindert ist. So ist er nicht in der Lage zu prüfen, ob der Anspruch tatsächlich gegeben ist oder nicht. Ebenfalls würde er sicher keine Quittung verlangen, bzw. es besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass er diese verliert. Gerade deshalb ist die Betreuung ja eingerichtet wurden.

Insofern wäre die Beweisfrage, ob sie später das Geld erhalten hat oder nicht, gegeben. An dem Termin kann ich nicht teilnehmen, da ich als Ehrenamtler berufstätig bin.

Verfügungen des Betreuers über das Sparkonto sind meinem Erachten nach durch Paragraph 1812 BGB geschützt. Es besteht ein Sperrvermerk und eine Genehmigungspflicht durch das Gericht.

Mir erscheint es befremdlich, diese Genehmigungspflicht dadurch zu umgehen, den Betreuten zu instrumentalisieren. Und die Betreuerin hat nicht umsonst gearbeitet, sondern eine Forderung für Ihre Arbeit erhalten.

Ist dieses Verhalten wirklich so üblich? Gehst Du auch regelmäßig so vor?

LG

Jan
jmhh76 ist offline  
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Alt 16.02.2017, 06:30   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
So ist er nicht in der Lage zu prüfen, ob der Anspruch tatsächlich gegeben ist oder nicht.
Warum rufst du die RA nicht einfach an und bittest sie dir ihren Beschluss zur Vergütung zu faxen? Dann hast du auch gleich den Beleg für deine Rechungslegung.

Zitat:
Verfügungen des Betreuers über das Sparkonto sind meinem Erachten nach durch Paragraph 1812 BGB geschützt. Es besteht ein Sperrvermerk und eine Genehmigungspflicht durch das Gericht.
Ja, das sagte ich bereits. Aus diesem Grund soll das evtl. der Betreute erledigen.
Wenn im Vergütungsbeschluss drin steht: darf dem Vermögen entnommen werden, sagen unsere Rechtspfleger, das war es dann. Einen weiteren Beschluss gibt es dazu dann nicht mehr .

Zitat:
Mir erscheint es befremdlich, diese Genehmigungspflicht dadurch zu umgehen, den Betreuten zu instrumentalisieren.
Du stellst hier etwas in den Raum was durch nichts bisher unterlegt ist. Ich habe dir recht ausführlich geschrieben wie es sein könnte. Ein Anruf dazu reicht.

Zitat:
Und die Betreuerin hat nicht umsonst gearbeitet, sondern eine Forderung für Ihre Arbeit erhalten.
Woher weisst du das vorher bereits abgerechnet wurde?

Zitat:
Gehst Du auch regelmäßig so vor?
Ich gehe nicht so vor! Mir wäre die Idee einer möglichen Steuerhinterziehung viel zu blöd dabei.

Zitat:
Ist dieses Verhalten wirklich so üblich
Es ist sicher nicht im eigentlichen Sinn üblich aber so käme die Vorbetreuerin schnell an ihr Geld. Kann ja sein dass es benötigt wird, soll vorkommen.

Ich habe dir das Verfahren für den Vergütungsbeschluss beschrieben. Schau es nochmal durch dann wird der Rest verständlich.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 16.02.2017, 16:38   #5
Gesperrt
 
Registriert seit: 30.07.2016
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
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Zitat:
Zitat von jmhh76 Beitrag anzeigen
... ihn für Freitag in die Bank bestellt hat, er solle ihr Honorar (TEU 3,6) bar von seinem Sparkonto abheben und ihr sodann aushändigen.
Das sind ja Methoden, wie sie selbst beim Militär nicht möglich sind. Du hast alles richtig gemacht! Prüfe erst die Berechtigung des Anspruchs, indem Dir der Beschluss des AG vorgelegt wird. Und dann erledigst Du zusammen mit dem Betreuten das Geschäft.
Hein Klein ist offline  
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Alt 16.02.2017, 18:25   #6
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

Zitat:
nd die Vorbetreuerin durch Nachricht auf ihren Anrufbeantworter darauf aufmerksam gemacht, dass die Zahlung unbar zu erfolgen hat und von mir nach Prüfung, sowie Freigabe und Genehmigung durch das Gericht (schon wegen Verfügung zu Lasten Sparkonto) veranlasst wird.
Hallo,

entscheidend ist in deinem Fall eigentlich alleine die Frage ob es bereits einen Beschluss über die zu zahlende Vergütung gibt.
Wenn dies der Fall ist hat dir ja Michaela bereits einiges dazu geschrieben.

Falls es keinen Beschluss gibt besteht natürlich auch kein Anspruch auf Zahlung. Also kläre das erst einmal.
__________________
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agw ist offline  
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