Dies ist ein Beitrag zum Thema Entscheidung über Unterbringung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Guten Morgen liebe Kolleg-innen,
ich habe ein Problem.
In der Urkunde habe ich neben Aufenthaltsbestimmung den Aufgabenkreis "Entscheidung über Unterbringung".
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20.02.2017, 10:20 | #1 |
Neuer Gast
Registriert seit: 10.11.2016
Beiträge: 1
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Entscheidung über Unterbringung
Guten Morgen liebe Kolleg-innen,
ich habe ein Problem. In der Urkunde habe ich neben Aufenthaltsbestimmung den Aufgabenkreis "Entscheidung über Unterbringung". Nun ist mein Betreuter am Wochenende aus dem Pflegeheim mit dem Taxi in seine WG gefahren und weigert sich, zurückzugehen. Hat jemand mit diesem Aufgabenkreis Erfahrung? Vielen lieben Dank Bea928 |
20.02.2017, 11:51 | #2 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Zitat:
Ich weiß nur nicht was der Aufgabenkreis mit der Situation zu tun hat. Ist dein Betreuter in einem geschlossenen Pflegeheim per Beschluss untergebracht? Gibt es überhaupt einen Anlaß für eine Unterbringung gegen seinen Willen?
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20.02.2017, 19:13 | #3 |
Einsteiger
Registriert seit: 11.10.2016
Beiträge: 19
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Das sind viel zu wenig Informationen, da kann man nur spekulieren. Jemand mit diesem Aufgabenkreis sollte das eigentlich wissen.
Das geht von: Der Mensch ist selbstegefährdet und aus der Geschlossenen abgehauen oder lass ihn doch in der WG. Ist doch ne super Reintegration. |
20.02.2017, 19:29 | #4 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Also, wenn man die paar Häppchen zusammenfasst, denke ich, dass dein Betreuter in einem "stinknormalen" Pflegeheim wohnt und mal eben zu seiner ehemaligen Wohnstätte zurückgekehrt ist. Nun will er nicht mehr zurück. Da sag ich mal: Ich hoffe auf gute Überredungsfähigkeiten deinerseits. Du wirst ihn schon mit engelszungen zu einer Rückkehr in das Heim bewegen müssen. Denn selbst der AK "Aufenthaltsbestimmungsrecht" wird dich nur schwer zu einer zwangsweisen Rückkehr in das Heim befähigen.
Der AK "Entscheidung über Unterbringung" ziehlt auf genehmigungspflichtige Entscheidungen nach § 1906 BGB ab, also die Unterbringung durch freiheitsentziehende Maßnahmen. Diese sind aber auf ein "stinnormales" Heim nicht anwendbar, da hier selten eine geschlossene Unterbringung möglich ist.
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