Dies ist ein Beitrag zum Thema "Wohnungstausch" im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo.
Der Betroffene A ist stationär und will nicht mehr in seine Wohnung zurück . Was auch sinnvoll ist. Er ...
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01.03.2017, 13:30 | #1 |
Routinier
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Beiträge: 1,882
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"Wohnungstausch"
Hallo.
Der Betroffene A ist stationär und will nicht mehr in seine Wohnung zurück . Was auch sinnvoll ist. Er hat die Kündigung selbst unterschrieben und wird im Anschluss in ein Heim ziehen. Zimmer ist fest, er ist vermögend und zahlt bis Ablauf Mietzeit doppelt (Miete und Investitionskosten für das fest reservierte Zimmer im Wunschheim). Die Wohnung ist recht modern - ausschließlich vom Schweden - eingerichtet. Zum wegwerfen eigentlich zu schade, aber verkauft kriegt man die Sachen auch nicht. Zumindest nicht zu Preisen, die den Zeitaufwand lohnen würden. Also Räumung, Kosten müsste er selbst tragen. Der Betroffene B ist zur Zeit ofW in einer Obdachlosenunterkunft. Die nun leer werdende Wohnung wäre für ihn ideal, angemessen, der Vermieter wäre einverstanden. Vermögenssorge mit Eiwi liegt vor. B liegt mit der Rente knapp über dem Satz, der aufstockende Grundsicherung rechtfertigen würde. Durch Spielsucht ist er hoch verschuldet und hat keine Ersparnisse. Nach Einzug in eine Wohnung steht ihm noch ein bisschen Wohngeld zu. Darüber ist aber kein Darlehen für eine Erstausstattung möglich. B. muss komplett neu anfangen. Hat keine Möbel, kein Geschirr, kein Handtuch , .... Da wäre es ja sinnvoll, wenn er die Wohnung und auch die Einrichtung von A soweit wie möglich übernehmen könnte. Die Sachen von A würden -bis auf die paar Kleinigkeiten die mit ins Heim gehen - auf den Müll fliegen und dafür müsste A auch noch zahlen. Und B hat kein Geld, um sich wenigstens ein Bett zu leisten. Wie könnte ich das geschickt und rechtlich korrekt miteinander vereinbaren? Darf ich die Sachen mit Einverständnis von A einfach so B überlassen ? A ist geistig fit, aber körperlich stark angeschlagen . Wenn verschenken keine Option ist: gäbe es eine Möglichkeit , eine Ablöse in Form von kleinen Raten zwischen A und B zu vereinbaren ? Wäre sowas genehmigungspflichtig? Andere Ideen? Bei beiden liegen u.a. die AK's Vermögen (einmal mit und einmal ohne Eiwi) sowie Wohnungsangelegenheiten vor. Vielen Dank schon mal. LG Boomer Geändert von Boomer (01.03.2017 um 13:39 Uhr) |
01.03.2017, 13:42 | #2 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Erst einmal ein klares "Jein".
Ansich kannst du einem deiner Betreuten nichts im Namen eines deiner anderen Betreuten überlassen. Es ist ein klassisches Insich-Geschäft und verstößt damit gegen §§ 1908i, 1795 Abs. 2, 181 BGB. Was du machen kannst, wäre, beiden Betreuten die Angelegenheit "schmackhaft" machen und als Win-Win-Situation für beide darstellen. Bring sie dann zusammen und lass beide persönlich einen Schenkungsvertrag unterschreiben, in dem A das Mobiliar an B überträgt. Das funktioniert aber nur, wenn B den EiWi hat, denn für die Annahme einer Schenkung braucht er deine Einwilligung nicht, denn der greift nur bei Verfügungen über das Vermögen. Dann bist du aus dem Rennen und aus dem Schneider.
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Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source! |
01.03.2017, 13:55 | #3 |
Routinier
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Beiträge: 1,882
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immer schön, wenn Fragen so klar zu beantwortet werden können
Danke erstmal. der vermögende A hat keinen Eiwi. Nur der "zu beschenkende" B Das wäre eine Möglichkeit. Die zusammen zu bringen wäre kein Problem. A ist auch sehr umgänglich und will einfach nur, dass alles geklärt wird und er in Ruhe in sein Wunschheim ziehen kann. Glaube nicht, dass er ein Problem damit hätte. B sowieso nicht . Im Prinzip bin ich ja eigentlich der Meinung, dass B ruhig auch was zahlen könnte. nur wäre hierzu ein Vertrag notwendig. Und den darf B durch den Eiwi nicht unterschreiben . Da wäre ich am Zug und das ist dann doch bestimmt genehmigungspflichtig, da es eine Art Darlehen ist oder? Vermutlich ist verschenken ohne mein Zutun einfacher |
01.03.2017, 13:59 | #4 | |
Admin/ Berufsbetreuer
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Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
B bezahlt an A eine Abstandssumme für die Überlassung von Mobiliar, ganz normaler Kaufvertrag.
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01.03.2017, 14:02 | #5 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Macht es euch nicht so schwer.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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01.03.2017, 14:16 | #6 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Ah ok.... Danke ihr Lieben.
Ich fache etwas um die Ecke: Sachen werden zuerst überlassen und dann in Raten abbezahlt. dachte das geht in Richtung Darlehen. Ich spreche mal mit beiden. Mit wäre wohler, wenn B wenigstens anstandshalber ein bisschen was zahlen würde. Geht ja nicht drum, hier ein Vermögen für A raus zu schlagen. Aber geschenkt gibt's im Leben nunmal nix und als Form der Anerkennung fände ich eine kleine Ablöse angebracht . Davon abgesehen, bringt eine kleine Rate B nicht in große finanzielle Nöte. Das ist machbar . Danke schön |
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