Dies ist ein Beitrag zum Thema Originalbelege-Rechnungslegung im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Tag zusammen,
AG bittet mich bei der Rechnungslegung Originalkontoauszuge und keine Onlineauszüge( ist mir klar! Muss zur Bank und lass ...
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02.03.2017, 18:41 | #1 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 180
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Originalbelege-Rechnungslegung
Tag zusammen,
AG bittet mich bei der Rechnungslegung Originalkontoauszuge und keine Onlineauszüge( ist mir klar! Muss zur Bank und lass original ausdrucken). Frage: Was ist damit gemeint, wenn das AG zur Rechnungslegung [U]Originalbelege haben will? Ich verstehe darunter, wenn ich das Geld abhebe und dem Betreuten es selbst aushändige (EiWi), lasse ich dies von dem dem Betreuten unterzeichnen. Und diese Belege werden vom AG angefordert. Habe ich es richtig verstanden? Dankeschön |
02.03.2017, 19:04 | #2 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 180
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Ich habe in früheren Beiträgen reingeschaut. Es werden unter Originalbelege Mietverträge und Stromrechnungen genannt?!Quasi die Fixkosten?
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02.03.2017, 19:09 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.03.2016
Beiträge: 180
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Reicht bei den Heimklienten (nicht vermögend) nur der Auszug des Verwahrgeldkontos und der Jahresbericht für die RL aus?
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02.03.2017, 19:30 | #4 | |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,598
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Zitat:
Die Quittungen, die der Betreute selber unterschrieben hat, will das Gericht bestimmt im Original sehen.
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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02.03.2017, 19:30 | #5 |
Admin/Berufsbetreuer
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Nö, da reichen Kopien
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02.03.2017, 19:31 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.11.2016
Ort: Nürnberg
Beiträge: 157
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Hallo,
Originalbelege sind alle Quittungen und Rechnungen im Original. Bei Heimbewohnern für die kein Girokonto mehr sondern nur noch ein Verwahrkonto im Heim geführt wird reicht für die Rechnungslegung im Allgemeinen der Taschengeldkontoauszug des Heims aus, manche Gerichte verlangen allerdings auch die zugehörigen Belege dazu. Grüße Gaby
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Auch aus Steinen, die dir in den Weg gelegt werden, kannst du etwas Schönes bauen. Erich Kästner |
02.03.2017, 19:34 | #7 | |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,598
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Zitat:
Wenn's geht noch der Hinweis dazu, dass Du die Verwahrgeldabrechnung gesehen und auf Unregelmäßigkeiten geprüft hast - und das keine oder eben doch Unregelmäßigkeiten dabei waren. Letztere dann beschreiben und beheben. Wenn die Verwahrgeldabrechnung nicht per Computer erstellt wurde, dann solltest Du Dir ein kleines Excel-Programm schreiben und die Abrechnung damit prüfen - wg. der Rechenfehler. Deine Prüfung ausdrucken und beifügen. MfG Imre
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02.03.2017, 23:57 | #8 |
Einsteiger
Registriert seit: 03.08.2015
Ort: Bundesl. Bremen
Beiträge: 15
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Ich würde beim AG mal nachfragen wie sie Original Kontoauszüge überhaupt definieren.
Ich kann ja noch nicht auf so viele Erfahrungswerte zurück greifen aber die Rechnungslegungen des letzten Jahres haben wir alle mit Starmoney erstellt. Dieses wurden auch nicht von den Rechtspflegern beanstandet. Die paar Klienten für die ich im Moment tätig bin haben alle ihre Konten bei der Sparkasse mit dem roten S. Diese Kasse hat am 01.01.2017 den Versand / Druck von Kontoauszügen von Konten die online geführt werden eingestellt. Ich bekomme an jedem 1. im Monat Emails das die Kontoauszüge im Postfach (Onlinekonto) bereit liegen. Ich kann mich dann mit Pin und Kontonummer auf der HP der Bank einlogen und im Postfach sind dann dort die Kontoauszüge mit Briefkopf von der Bank usw. als PDF zum ausdrucken hinterlegt (alternative zu Starmoney). Wenn ich wie früher in die Bank gehe und mir dort einen Auszug ausdrucken lasse kostet das dem Kontoinhaber pro Auszug zw. 3 und 5 € . Ein Kollege hat mir erzählt, das die Bank mit dem V hier bei uns, ihren Kunden, wenn ihr Konto online geführt wird das Ausdrucken der Auszüge komplett verweigern. Ich sehe auch keinen Grund warum die PDF Auszüge nicht als Original anerkannt werden sollten. Dem Urteil des AG Neuruppin entnehme ich das Rechnungslegungen die mit z.B. Starmoney erstellt wurden zulässig sind wenn die Auszüge keinen Hinweis darauf geben das sie gefälscht bzw. manipuliert wurden. Brgerservice Berlin - Brandenburg |
17.03.2017, 22:53 | #9 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.03.2016
Beiträge: 180
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Entscheidung des AG Neuruppin s
Brgerservice Berlin - Brandenburg Falls ich diese Entscheidung in Ausnahmefällen den REchtspflegern vorlege, meint ihr, die Rpfleger müssten sich danach richten oder haben die dann ihren eigenen rechtlichen Standpunkt parat? |
17.03.2017, 23:06 | #10 | |
Stammgast
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