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Sperrvermerk Verfügung Sparkonto

Dies ist ein Beitrag zum Thema Sperrvermerk Verfügung Sparkonto im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
und noch eine Frage zur Genehmigungspflicht: Das Sparkonto der B. wurde seitens der Bank (gemäß der AGB) gekündigt, da nicht ...


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Alt 06.03.2017, 15:24   #1
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
Standard Sperrvermerk Verfügung Sparkonto

und noch eine Frage zur Genehmigungspflicht:

Das Sparkonto der B. wurde seitens der Bank (gemäß der AGB) gekündigt, da nicht rechtzeitig ein gültiger Reisepass vorgelegt werden konnte. Die neue Passbeantragung beim Konsulat war sehr langwierig.

Die Bank fragte mich, wohin nach der Kündigung das Guthaben (ca. 200€) überwiesen werden soll. Ich habe das Giro-Konto der B. mitgeteilt. Die Bank benötigt aber die gerichtliche Genehmigung für diese Verfügung.

Ich stehe gerade auf dem Schlauch, ob das eine genehmigungspflichtige Verfügung meinerseits ist, wenn ich nach Kündigung des Sparkontos die Bankverbindung der B. angebe.

Wegen der kurzen Fristen soll nun das Guthaben kostenpflichtig bei einem Amtsgericht hinterlegt werden.

Was für eine Genehmigung muss ich beantragen? Ich habe ja das Sparkonto gar nicht gekündigt.
Brauche ich nun die Genehmigung, dass ich das bei Gericht hinterlegte Guthaben auf das Girokonto meiner B. überweisen lassen kann?

LG Annegret
Annegret ist offline  
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Alt 06.03.2017, 17:03   #2
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Handelt es sich bei dieser Bank und die gleiche, bei der auch das Aktien-Depot deiner zu Betreuenden besteht?

Du brauchst keine Genehmigung des Amtsgerichts, da du ja nicht über das Konto verfügst. Die Bank hat das Guithaben kostenlos auf das Girokonto der zu Betreuenden zu übertragen.

Hinsichtlich des Depots solltest du einmal prüfen, welche Gebühren man dir dafür in Rechnung stellt, dass du monatlich einen Ausdruck über den Wert des Kontos erhälst - ist eigentlich völliger Quatsch, da man den Wert des Depot auch täglich online einsehen kann. Zum anderen solltest du noch prüfen, was für Aktien in dem Depot sind.

Da die zu Betreuende bereits vor der Betreuung in Aktien investiert war, erhälst du möglicherweise auch die gerictliche Genehmigung in solche Aktien umzuschichten, bei denen du eine vernünftige Dividende erzielst.

Hört sich alles so nach "Deutsche Bank" an.
Schnieder ist offline  
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Alt 06.03.2017, 17:38   #3
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von gabyhp
 
Registriert seit: 12.11.2016
Ort: Nürnberg
Beiträge: 157
Standard

Hallo,

die Kündigung des Sparkontos hast du nicht veranlasst und musst deshalb hier nichts beantragen aber die Entgegennahme des Sparguthabens aus diesem Konto auf das Girokonto müsstest du m. W. genehmigen lassen.

Ähnlich verhält es sich ja auch mit fällig werdenden Lebensversicherungen.


Grüße


Gaby
__________________

Auch aus Steinen, die dir in den Weg gelegt werden, kannst du etwas Schönes bauen.


Erich Kästner


gabyhp ist offline  
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Alt 06.03.2017, 19:42   #4
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
Standard

Zitat:
aber die Entgegennahme des Sparguthabens aus diesem Konto auf das Girokonto müsstest du m. W. genehmigen lassen.
Vielen Dank für den Hinweis. Der hilft mir sehr weiter!
Ich beantrage also die Genehmigung für die Entgegennahme aufs Girokonto der B.
Annegret ist offline  
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Alt 06.03.2017, 20:00   #5
Gesperrt
 
Registriert seit: 30.07.2016
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
Standard

Verstehe ich hier etwas falsch?

Annegret wäre als Betreuerin in diesem Falle weder verantwortlich für die Kündigung des Sparbuchs, noch für die Überweisung auf irgendein Konto eines Amtsgerichts (sowas gibts nicht wirklich?). Und wenn nun irgendwann besagte 200 Euro minus Gebühren auf dem Konto der Betreuten landen, wo es hingehört, muss sich kein Betreuer dafür eine Genehmigung beim AG holen. Die haben Besseres zu tun.

Ich gehe mal davon aus, dass die Vermögenssorge zum Aufgabenfeld gehört.

Gruß
Hein Klein
Hein Klein ist offline  
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Alt 06.03.2017, 20:03   #6
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Es gibt keine Genehmigungspflicht für dieses Geschäft.

Ruf die zuständige Rpfl/in an und frag nach ob du eine Antrag stellen musst.

Weder nach § 1812 BGB noch nach § 1822 BGB gibt für die Entgegennahme einer fälligen Forderung eine Genehmigungspflicht.
Schnieder ist offline  
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Alt 06.03.2017, 20:04   #7
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
Standard

Zitat:
Zitat von Schnieder Beitrag anzeigen
Handelt es sich bei dieser Bank und die gleiche, bei der auch das Aktien-Depot deiner zu Betreuenden besteht?
Nein, das ist eine anderer Betreuter (B).

Du brauchst keine Genehmigung des Amtsgerichts, da du ja nicht über das Konto verfügst. Die Bank hat das Guithaben kostenlos auf das Girokonto der zu Betreuenden zu übertragen.
Der Betreuten (A) wurde das Sparkonto gekündigt.
Da ich nicht schnell genug die Genehmigung zur Überweisung auf das Giro beantragt habe, wird das Guthaben jetzt bei einem Amtsgericht hinterlegt. "Dafür eventuell entstehende Kosten gehen zu Ihren Lasten", heißt es im Anschreiben. - Also die müsste ich dann wohl der Betreuten A erstatten, keine Ahnung wie viel das sein wird.


Hinsichtlich des Depots solltest du einmal prüfen, welche Gebühren man dir dafür in Rechnung stellt, dass du monatlich einen Ausdruck über den Wert des Kontos erhälst - ist eigentlich völliger Quatsch, da man den Wert des Depot auch täglich online einsehen kann. Zum anderen solltest du noch prüfen, was für Aktien in dem Depot sind.

Da die zu Betreuende bereits vor der Betreuung in Aktien investiert war, erhälst du möglicherweise auch die gerichtliche Genehmigung in solche Aktien umzuschichten, bei denen du eine vernünftige Dividende erzielst.
Diese Aktien des Betreuten B. hat er sich zu fitten Zeiten selbst zugelegt. Alles vogelwilde ausländische Dinger, mit denen nicht mal der Bankbetreuer sich auskennt. - Ich schon gar nicht. Einige sind nicht veräußerbar, die meisten bringen erstaunlich hohe Dividenden.

Hört sich alles so nach "Deutsche Bank" an.
LG Annegret
Annegret ist offline  
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Alt 06.03.2017, 20:28   #8
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Die Bank scheint etwas seltsam zu sein!!

Was für einen Hinterlegungsgrund soll es denn geben??

Wenn die/der zu Betreuende bei der gleichen Bank ein Girokonto unterhält, hat sie den Betrag genau auf dieses Konto zu überweisen.

Es gibt keine Aktien, die nicht handelbar sind - es sei denn, sie sind wertlos, dann stehen sie noch auf dem Depotauszug, sind aber nicht mehr handelbar.

Mal ein anderes Beispiel:

Dein Betreuter hat bei der Bausparkasse X einen zuteilungsreifen Bausparvertrag, der mit 4,5 % verzinst wird, die Bausparkasse möchten diesen Altvertrag loswerden und kündigt. Dann kannst du dich zwar ärgern, dass der Vertrag von der Bausparkasse gekündigt wurde, dagegen machen kannst du aber leider nichts.

Du brauchst der Bausparkasse nur die Kontonummer mitzuteilen, auf die der Betrag überwiesen werden soll.

Für die Entgegennahme einer fälligen Forderungen gibt es keine Genehmigungspflicht.

Du kannst dir die Portokosten für einen Antrag sparen - auch ein Telefonanruf bei der Rpfl/in ist eigentlich überflüssig.
Schnieder ist offline  
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Alt 06.03.2017, 20:31   #9
Gesperrt
 
Registriert seit: 30.07.2016
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
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Zitat Schnieder: "Da die zu Betreuende bereits vor der Betreuung in Aktien investiert war, erhälst du möglicherweise auch die gerichtliche Genehmigung in solche Aktien umzuschichten, bei denen du eine vernünftige Dividende erzielst."
Antwort Annegret: "Diese Aktien des Betreuten B. hat er sich zu fitten Zeiten selbst zugelegt. Alles vogelwilde ausländische Dinger, mit denen nicht mal der Bankbetreuer sich auskennt. - Ich schon gar nicht. Einige sind nicht veräußerbar, die meisten bringen erstaunlich hohe Dividenden"

Moin,
vielleicht holst Du Dir mal die Genehmigung des AG die Aktien zum Tage X zu verkaufen und das dann vorhandene Kapital halbwegs sicher anzulegen, auch wenn es kaum noch Zinsen gibt.

Ein Betreuer ist kein Spekulant und hat auch keine Zeit für sowas, sondern ist im Rahmen seiner Aufgabenübertragung ggf. für die finanzielle Absicherung der Betreuten verantwortlich. Meine Meinung.
Hein Klein ist offline  
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Alt 06.03.2017, 21:05   #10
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von gabyhp
 
Registriert seit: 12.11.2016
Ort: Nürnberg
Beiträge: 157
Standard

@ Schnieder
Bisher musste ich die Entgegenahme fälliger Leistungen aus Bausparverträgen, Lebensversicherungen und anderen Geldanlagen immer genehmigen lassen wenn es sich um nicht von mir abgeschlossene Verträge handelte.

Grüße


Gaby
__________________

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Erich Kästner


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