Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungsantrag Ausschlussfrist nach Betreuungsende im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Forenteilnehmer,
aufgrund etwas komplizierter persönlicher Umstände muss ich meine Einnahmen in diesem Jahr so gut es geht planen und ...
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07.03.2017, 19:54 | #1 |
Club 300
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 332
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Vergütungsantrag Ausschlussfrist nach Betreuungsende
Liebe Forenteilnehmer,
aufgrund etwas komplizierter persönlicher Umstände muss ich meine Einnahmen in diesem Jahr so gut es geht planen und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten steuern. In dem Zusammenhang meine vielleicht etwas merkwürdige Frage: Bezüglich der Vergütungsanträge bei einer laufenden Betreuung gilt ja die Ausschlussfrist des § 2 VBVG (15 Monate ab Entstehen). Ändert sich daran etwas, wenn die Betreuung endet, egal ob durch Aufhebung oder Tod des Betreuten? Bin ich dann gehalten, die noch ausstehende Vergütung bis zum Ende der Betreuung früher abzurechnen als innerhalb der normalen 15 Monats-Frist ? Wahrscheinlich möchten ja die Erben bzw. das Nachlassgericht die Sache schnell vom Tisch haben - ich möchte aber die Vergütung ggf. erst später haben abrechnen und erhalten... Durch den Verweis in § 2 VBVG auf § 1835 Abs. 1 a BGB darf das Betreuungsgericht vermutlich eine kürzere (mind. 2 monatige) Ausschlussfrist festsetzen, wurde das bei Euch schon mal gemacht? Danke und viele Grüße, Anni |
08.03.2017, 21:15 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
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Moin Anni
§§ hin und Fristen her: Wenn eine Vergütung nach Betreuungsende gegen das Vermögen des Betreuten oder das Erbe ansteht, würde ich nicht lange fackeln. Sonst ist das Geld weg, die Erben oder der Betreute auch. Bei einer Vergütung gegen die Staatskasse ist mehr Zeit drin. MfG Imre
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15.03.2017, 09:34 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 31.05.2015
Beiträge: 107
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Hallo Imre,
Mich würde es auch sehr interessieren, wieviel mehr Zeit drin ist?gibt es da zeitliche Vorgaben, oder liegt es im Ermessen von dem jeweiligen Rechtspfleger? Grüße |
15.03.2017, 19:51 | #4 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
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Moin moin
Die gesetzliche Frist ist im VBVG festgehalten mit 15 Monaten nach dem entstehen des Vergütungsanspruches. Die sollte aber im Erbfall oder nach einer Aufhebung der Betreuung keiner ausreizen, weil das Vermögen bzw. der Nachlass richtig schnelle Beine bekommt. Ansonsten will man als Betreuer ja auch nicht ewig auf die Vergütung warten und den Kram vom Tisch und in der Tasche haben. MfG Imre
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