Dies ist ein Beitrag zum Thema Ausschlagung des Erbes im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin, moin benötige dringend Rat von euch.
Folgende Konstellation: Wurde gerade telefonisch informiert, dass die Eltern meiner schwerstbehinderten Betreuten- beide ...
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09.03.2017, 13:02 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 20.01.2017
Ort: Sachsen
Beiträge: 35
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Ausschlagung des Erbes
Moin, moin benötige dringend Rat von euch.
Folgende Konstellation: Wurde gerade telefonisch informiert, dass die Eltern meiner schwerstbehinderten Betreuten- beide zu Lebzeiten selbst betreut, wohnhaft in einem anderen Bundesland- vor wenigen Wochen verstorben sind. Beerdigung hat bereits stattgefunden. Beerdingungskosten sind wohl gedeckt, der Vater hat aber noch Verbindlichkeiten u.a. Mietzahlungen. Meine Betreute hat noch 2 Geschwister, eine davon auch schwerstbehindert, der andere Sohn nicht. Der Sohn hat das Erbe, wegen der Verbindlichkeiten bereits ausgeschlagen. Ich habe noch keine offizielle Mitteilung des Nachlassgerichts erhalten, lediglich den Anruf der Betreuerin des Vaters. Ich bin natürlich bestrebt ebenfalls das Erbe wegen der entspr. Verbindlichkeiten auszuschlagen. Jetzt meine Fragen: 1. Muss ich gleich das Betreuungsgericht über die Umstände informieren oder warte ich die offizielle Mitteilung des Nachlassgerichts ab? 2. Ab wann läuft die Frist zur Ausschlagung des Erbes? 3. Beantrage ich die Ausschlagung des Erbes beim Betreuungsgericht formlos? Was muss der Antrag enthalten? 4. Benötige ich die Sterbeurkunde (Diese hat der Sohn)? 5. Sind noch andere Dinge von mir zu klären, außer die Erbausschlagung? Sorry, ist aber absolutes Neuland für mich! LG Basti |
09.03.2017, 13:31 | #2 |
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 16.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 592
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Hallo!
Die Frist zur Ausschlagung beträgt 6 Wochen ab Bekanntwerden des Todes. Besser kann es garnicht gehen, als dass die Eltern ebenfalls unter Betreuung standen. Somit könntest Du über die bisherigen Betreuer an Informationen zum Vermögensstand bzw. um Mitteilung der Verbindlichkeiten per Todestag kommen. Denn gerade der Erhalt dieser Infos ist oft recht schwer. Mit diesen Informationen und den entsprechenden Belegen zu der Überschuldung des Nachlasses stellst Du den formlosen Antrag auf Genehmigung zur Ausschlagung beim Betreuungsgericht. Sollte die Frist zur Ausschlagung bald auslaufen, kann man auch eine Ausschlagung, vorbehaltlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts, ablegen. Die Ausschlagung selbst beantragst Du nicht beim Betreuungsgericht, sondern beim Nachlassgericht oder bei einem Notar. Dazu benötigst Du Sterbeurkunden. Gruß Christine |
09.03.2017, 13:59 | #3 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Korrekt, man hat 6 Wochen Zeit ab Kenntnis vom Erbfall.
Diese Frist kann nicht verlängert werden. Wenn man die Erbschaft nicht annehmen will, muss man sie ausschlagen. Man beantragt aber nicht die Ausschlagung, man erklärt sie. Beantragt werden muss die Genehmigung des Gerichts zur Erklärung über die Ausschlagung *klugscheiß*
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09.03.2017, 16:40 | #4 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Die Frist zur Ausschlagung beträgt 6 Wochen ab Bekanntwerden des Todes.
Die Aussage ist falsch. Kenntnis nach § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB setzt voraus, dass der Erbe bestinmmte überzeugende Kenntnisse davon hat, dass der Erblasser gestorben ist und er selbst Erbe geworden ist. Hierzu muss er auch wissen, aus welchem konkreten erbrechtlichen Tatbestand sich die rechtliche Folge seiner Berufung zur Erbschaft ergibt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.02.2006 - 3 W 6/06). Dem Erben muss bekannt sein, dass keine letztwillige Verfügung vorhanden ist, die die gesetzliche Erbfolge ausschließt (BGH FamRZ 00, 1504; Palandt/edendorfer, BGB, 65 Aufl. § 1944 Rn. 2,4). Du solltest zu deiner Sicherheit das Betreuungsgericht informieren und mitteilen, dass dir bisher nicht bekannt ist, ob dein zu Betreuender Erbe geworden ist. Gleichzeitig kannst du dich an das zuständige Nachlassgericht wenden und zunächst anfragen, ob dort bereits ein Nachlassverfahren anhängig ist, da du möglicherweise Erbe, Nachlassempfänger oder Pflichtteilsberechtigter geworden sein könntest. Erst wenn du weißt, ob der zu Betreuende tatsächlich Erbe geworden bist, beginnt die 6-Wochen Frist. |
10.03.2017, 11:23 | #5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 31.03.2016
Ort: Würzburg
Beiträge: 104
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Die Frist beginnt ab Bekanntwerden des Erbfalls.
An deiner Stelle würde ich aber schon mal das Betreuungsgericht informieren und die notwendigen Anträge stellen. Denn 6 Wochen können verdammt kurz sein, wenn es darauf ankommt. |
10.03.2017, 12:32 | #6 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Informieren ist eine Sache.
Aber die Genehmigung zur Erbausschlagung kann erst beantragt werden, wenn diese auch erklärt ist. Eine Vorabbeantragung wäre mir jedenfalls neu ...
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10.03.2017, 14:05 | #7 | ||
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Zitat:
Das Betreuungsgericht kann nur eine erklärte Ausschlagung genehmigen. Diese Erklärung ist beim Nachlaßgericht oder Notariat abzugeben. Zitat:
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13.03.2017, 21:35 | #8 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 20.01.2017
Ort: Sachsen
Beiträge: 35
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Moin moin, vielen Dank für eure Antworten
Habe heute alles erledigt, d.h. habe die Ausschlagung des Erbes beim Nachlassgericht erklärt, die jetzt vom Betreuungs Gericht geprüft wird. Vorher war ich bei der zuständigen Rechtspflegerin und habe die notwendigen Unterlagen mit demNachweis des überschuldeten Nachlasses übergeben. Für die Zeit der Prüfung ist die 6 Wochen Frist wie richtig gesagt wurde gehemmt. Habe jedenfalls heute wieder was dazu gelernt |
15.03.2017, 22:44 | #9 |
Stammgast
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Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Wichtig ist noch etwas weiteres. Von der Genehmigung ist auch noch Gebrauch zu machen. Das heißt, sobald man die betreuungsgerichtliche Genehmigung mit Rechtskraftvernerk vorliegen hat, muss man diese auch beim Nachlassgericht abgeben und dieses vor Ende der Ausschlagungsfrist. Denn nur wenn die Erklärung der Ausschlagung mit allen Formerfordernissen vor Fristende abgegeben ist, ist sie auch wirksam.
Rechenbeispiel: 11.08.2016 - Kenntnis von Anfall der Erbschaft und Grund der Berufung 09.09.2016 - Erklärung der Ausschlagung (Frist läuft noch weiter) 14.09.2016 - Antrag auf betr.-ger. Genehmigung (Frist gehemmt) -bisher sind 5 Wochen der Frist verstrichen- 26.10.2016 - Erlass des Beschlusses - 4 Wochen Rechtsmittel (§ 63 FamFG) 25.11.2016 - Zugang des Beschlusses mit Rechtskraftvermerk 01.12.2016 - 24:00 Uhr ist Fristablauf für den Zugang des Beschlusses im Original beim Nachlassgericht
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