Dies ist ein Beitrag zum Thema berechtigte Forderung - aber falscher Name im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
schon wieder so ein Kolibri-Spezialfall, von dem ich keine Ahnung habe.
Meine B. gab mir sehr verspätet ein Inkassoschreiben, ...
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11.03.2017, 02:34 | #1 |
Stammgast
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Beiträge: 566
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berechtigte Forderung - aber falscher Name
Hallo,
schon wieder so ein Kolibri-Spezialfall, von dem ich keine Ahnung habe. Meine B. gab mir sehr verspätet ein Inkassoschreiben, das sie in ihrem Briefkasten fand, obwohl ich eine Postumleitung eingerichtet habe. Die Ursache: sie hat auf ihrem Briefkasten zusätzlich noch einen "Künstlernamen", den sie früher für berufliche Zwecke verwendet hat. Dieser Künstlername ist aber nicht im Pass eingetragen. Das Inkasso fordert Kosten von Frau korrekter Vorname + Künstlername + korrekte Anschrift aus einem web.de-Club-Vertrag. Einzelheiten müsste ich erst anfordern. Den Vertrag hat die B. vermutlich online auf ihren Künstlernamen abgeschlossen. Die Hauptforderung (ca. 12x 3€ für ein Jahr) scheint berechtigt zu sein. Rechnungen wurden ihr scheinbar nur online zugestellt. Mahngebühren 12x 3€ - vermutlich per e-mail zugestellt. Die e-mails konnte sie aber nicht empfangen/lesen, weil sie durch einen Schlaganfall den PC nicht mehr bedienen kann. Inkassokosten/Verzugsschaden natürlich wie immer doppelt abgerechnet durch Weiterreichung im selben Haus an einen RA. Aus 36€ sind jetzt 140€ geworden. Bevor ich durch ein voreiliges Schreiben ans Inkasso einen Fehler mache, möchte ich Euch um Rat fragen: Kann ich durch einen geschickten Schachzug meiner B. noch Kosten ersparen? - da falscher Name/Vertragspartner? Oder weil ich dadurch keine Kenntnis erlangen konnte = Wiedereinsetzen in den alten Stand? Sind Mahngebühren berechtigt, wenn keine Mahnung per Post zugestellt wurde? Beim Vetragspartner habe ich per mail meinen Betreuerausweis zugeschickt und nach den vertraglichen Vereinbarungen gefragt. Die Antwort: "Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserem Produkt. Sie können uns telefonisch erreichen unter xy. MFG" Und inzwischen bin ich ohnehin angepisst, weil es so schwer ist, Rechnungen von online-Sachen anzufordern: Es heißt immer: man könne ja die Zugangsdaten anfordern und sich dann einloggen, um die Rechnungen zu bekommen. Loggt Ihr Euch als Betreuer in jeden Sch ... ein, um Rechnungen zu bekommen? --- UND in diesem Kolibri-Fall: mit welcher Legitimation bekäme ich Auskunft oder Zugangsdaten, wenn im Betreuerausweis der Künstlername nicht vermerkt ist? Und zur Postumleitung: Darf / muss / sollte man die Postumleitung auf jeden Künstlernamen des B. ausweiten? LG Annegret |
11.03.2017, 22:25 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,593
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Moin Annegret
Hast Du den Aufgabenkreis der Postkontrolle (oder wie er bei Dir so umschrieben wird)? Wenn ja, dann kannst Du auch die Post für den Künstlernamen umleiten, da es sich um Deine Betreute handelt. zur Sicherheit würde ich aber auch noch mal im Gericht nachfragen, falls es dort anders gesehen werden sollte. Dem Inkasso würde ich erst mal schreiben (faxen, nicht mailen), dass die komplette Forderung nebst Gebühren und Zinsen nicht anerkenne, so lange keine Belege für einen Vertrag o.ä, zumindest in Kopie vorliegen. Ein Gläubiger hat seine Forderung begründen zu können, sonst ist sie nicht berechtigt. MfG Imre
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