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Einwilligungsvorbehalt und Stromvertrag

Dies ist ein Beitrag zum Thema Einwilligungsvorbehalt und Stromvertrag im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Verehrte Betreuerkollegen, ein Betreuter hat einen Einwilligungsvorbehalt in Vermögenssachen und bei meinem Vorgänger selbst einen Mietvertrag abgeschlossen und ebenso Stromverträge ...


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Alt 26.03.2017, 14:56   #1
Neuer Gast
 
Registriert seit: 21.03.2017
Beiträge: 1
Standard Einwilligungsvorbehalt und Stromvertrag

Verehrte Betreuerkollegen,

ein Betreuter hat einen Einwilligungsvorbehalt in Vermögenssachen und bei meinem Vorgänger selbst einen Mietvertrag abgeschlossen und ebenso Stromverträge unterschrieben während ein Einwilligungsvorbehalt vorlag. Der Betreuer hat diese Rechtsgeschäfte nicht nachgeholt sondern alles laufen gelassen. Nun hat die Vermieterin direkt eingesehen, dass ihre Forderungen aus dem ungültigen Mietvertrag nichtig sind. Die Stromwerke argumentieren jedoch, dass sie keine Unterschriften von mir oder dem Betreuten benötigen, um einen gültigen Vertrag zu erhalten, da bereits die Abnahme des Stroms laut §2 StromGVV einen Vertrag zustande kommen lässt. Dies kann doch auf dem Hintergrund von Einwilligungsvorbehalt oder Geschäftsunfähigkeit nicht so einfach stimmen. Hat hier jemand Erfahrung?
PeterHG ist offline  
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Alt 26.03.2017, 15:17   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.02.2016
Beiträge: 264
Standard

Hallo,

Sollte der Vertrag kein guter Vertrag sein, würde ich schon mit Hinblick auf den Einwilligungsvorbehalt auf Aufhebung des Vertrages bestehen und einen anderen abschließen.

Wenn Dein Betreuter aber doch ganz normal Strom bezogen hat, warum sollte er ihn dann nicht bezahlen?

Rechtlich kann ich das nicht belegen, aber der Sinn eines Einwilligungsvorbehalts ist sicher nicht, kostenfrei durchs Leben zu gehen, sondern durch krankhaftes Verhalten bedingte Schäden abzuwenden.

Gruß,
Sonnyblue3
sonnyblue3 ist offline  
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Alt 26.03.2017, 19:17   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 30.07.2016
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
Standard

Moin,
ohne Details zu kennen schwer zu beurteilen. Vielleicht war der Betreuer mit den geschlossenen Verträgen einverstanden?

Bei Strom- oder Gasverträgen ist die Vertragsangelegenheit eine etwas andere Sache und differenziert zu betrachten. Die Abnahme verpflichtet zur Zahlung. Wenn der Vertrag aufgrund des EV rechtsungültig wäre, könnte wohl erreicht werden, dass der Preis des Grundversorgers gelten müsste. Der ist aber in der Regel ungünstiger.Das würde ich mir etwas näher ansehen und durchrechnen. Und dann ggf. einen neuen Anbieter auswählen und fristgerecht kündigen. Diese "Arbeit" nimmt einem der neue Anbieter gerne ab.

Geändert von Hein Klein (26.03.2017 um 19:24 Uhr)
Hein Klein ist offline  
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Alt 27.03.2017, 08:35   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Der Betreuer hat diese Rechtsgeschäfte nicht nachgeholt sondern alles laufen gelassen.
Das sollte man nicht als "laufen lassen" ansehen sondern als (stillschweigende) Duldung bzw. Genehmigung.

Wir hatten das gerade hier an anderer Stelle, bei Wohnungsnot/knappheit kann es angeraten sein als Betreuer nicht in Erscheinung zu treten wenn man eine Wohnung sucht.
Keine Ahnung ob es evtl. hier so war.

Zitat:
aber der Sinn eines Einwilligungsvorbehalts ist sicher nicht, kostenfrei durchs Leben zu gehen, sondern durch krankhaftes Verhalten bedingte Schäden abzuwenden.
Da kann ich sonnyblue nur zustimmen und wer in einer Wohnung wohnt wird wohl zwangsläufig Strom brauchen.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 28.03.2017, 00:46   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 04.01.2015
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 79
Standard

Zitat:
Zitat von PeterH Beitrag anzeigen
Nun hat die Vermieterin direkt eingesehen, dass ihre Forderungen aus dem ungültigen Mietvertrag nichtig sind.
Wenn der Vorbetreuer 4 Wochen nachdem er von dem Mietvertrag Kenntnis erhalten hat, diesem nicht widersprochen hat, ist dieser rechtwirksam. (Siehe auch Michaela)
Damit sind die Forderungen der Vermieterin berechtigt und ich würde an Deiner Stelle der Vermieterin ggü. zurückrudern.
VSchmidt ist offline  
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Alt 28.03.2017, 14:31   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 31.03.2016
Ort: Würzburg
Beiträge: 104
Standard

Es ist zutreffend, dass allein durch die Abnahme des Stroms ein Vertrag - in der Regel im Grundversorgungstarif - zustande kommt. § 1 Abs. 2 StromGVV.
Silke77 ist offline  
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