Dies ist ein Beitrag zum Thema Einwilligungsvorbehalt und Stromvertrag im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Verehrte Betreuerkollegen,
ein Betreuter hat einen Einwilligungsvorbehalt in Vermögenssachen und bei meinem Vorgänger selbst einen Mietvertrag abgeschlossen und ebenso Stromverträge ...
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26.03.2017, 14:56 | #1 |
Neuer Gast
Registriert seit: 21.03.2017
Beiträge: 1
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Einwilligungsvorbehalt und Stromvertrag
Verehrte Betreuerkollegen,
ein Betreuter hat einen Einwilligungsvorbehalt in Vermögenssachen und bei meinem Vorgänger selbst einen Mietvertrag abgeschlossen und ebenso Stromverträge unterschrieben während ein Einwilligungsvorbehalt vorlag. Der Betreuer hat diese Rechtsgeschäfte nicht nachgeholt sondern alles laufen gelassen. Nun hat die Vermieterin direkt eingesehen, dass ihre Forderungen aus dem ungültigen Mietvertrag nichtig sind. Die Stromwerke argumentieren jedoch, dass sie keine Unterschriften von mir oder dem Betreuten benötigen, um einen gültigen Vertrag zu erhalten, da bereits die Abnahme des Stroms laut §2 StromGVV einen Vertrag zustande kommen lässt. Dies kann doch auf dem Hintergrund von Einwilligungsvorbehalt oder Geschäftsunfähigkeit nicht so einfach stimmen. Hat hier jemand Erfahrung? |
26.03.2017, 15:17 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.02.2016
Beiträge: 264
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Hallo,
Sollte der Vertrag kein guter Vertrag sein, würde ich schon mit Hinblick auf den Einwilligungsvorbehalt auf Aufhebung des Vertrages bestehen und einen anderen abschließen. Wenn Dein Betreuter aber doch ganz normal Strom bezogen hat, warum sollte er ihn dann nicht bezahlen? Rechtlich kann ich das nicht belegen, aber der Sinn eines Einwilligungsvorbehalts ist sicher nicht, kostenfrei durchs Leben zu gehen, sondern durch krankhaftes Verhalten bedingte Schäden abzuwenden. Gruß, Sonnyblue3 |
26.03.2017, 19:17 | #3 |
Gesperrt
Registriert seit: 30.07.2016
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
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Moin,
ohne Details zu kennen schwer zu beurteilen. Vielleicht war der Betreuer mit den geschlossenen Verträgen einverstanden? Bei Strom- oder Gasverträgen ist die Vertragsangelegenheit eine etwas andere Sache und differenziert zu betrachten. Die Abnahme verpflichtet zur Zahlung. Wenn der Vertrag aufgrund des EV rechtsungültig wäre, könnte wohl erreicht werden, dass der Preis des Grundversorgers gelten müsste. Der ist aber in der Regel ungünstiger.Das würde ich mir etwas näher ansehen und durchrechnen. Und dann ggf. einen neuen Anbieter auswählen und fristgerecht kündigen. Diese "Arbeit" nimmt einem der neue Anbieter gerne ab. Geändert von Hein Klein (26.03.2017 um 19:24 Uhr) |
27.03.2017, 08:35 | #4 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Wir hatten das gerade hier an anderer Stelle, bei Wohnungsnot/knappheit kann es angeraten sein als Betreuer nicht in Erscheinung zu treten wenn man eine Wohnung sucht. Keine Ahnung ob es evtl. hier so war. Zitat:
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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28.03.2017, 00:46 | #5 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 04.01.2015
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 79
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Zitat:
Damit sind die Forderungen der Vermieterin berechtigt und ich würde an Deiner Stelle der Vermieterin ggü. zurückrudern. |
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28.03.2017, 14:31 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 31.03.2016
Ort: Würzburg
Beiträge: 104
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Es ist zutreffend, dass allein durch die Abnahme des Stroms ein Vertrag - in der Regel im Grundversorgungstarif - zustande kommt. § 1 Abs. 2 StromGVV.
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