Dies ist ein Beitrag zum Thema Schonbetrag und Schulden im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Mitglieder des Forums,
Ich habe eine Frage bezüglich des neuen Schonbetrages für behinderte Menschen. Mein Betreuter hat beträchtliche Schulden ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
27.03.2017, 09:26 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 16.03.2012
Beiträge: 253
|
Schonbetrag und Schulden
Liebe Mitglieder des Forums,
Ich habe eine Frage bezüglich des neuen Schonbetrages für behinderte Menschen. Mein Betreuter hat beträchtliche Schulden bei diversen Inkassounternehmen, die die Schulden scheinbar auch unter sich hin und her schieben. Jetzt ist aktuell ein Schreiben aufgetaucht, wo um die Regulierung von einem verhältnissmäßigen kleinen Anteil im Vergleich der Schulden gefragt wird. Ist es erlaubt, diesen zu bedienen und die anderen Schulden nicht zu zahlen? Ich müsste, wenn, die Forderung vom Verwahrgeldkonto des Betreuten zahlen. Wie sieht es nun aktuell mit Schonvermögen aus und gilt dies auch für die Schuldentilgung. Der Betreute hat etwas Geld auf dem Verwahrgeldkonto angespart, ansonsten kein Einkommen, lebt im Heim und lebt von Sozialleistungen eines Kostenträgers. Der Betreute selbst kann sich vom Vorfall nicht mehr äußeren. Danke für die Rückmeldung Gruß Lotte |
27.03.2017, 10:31 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.05.2016
Ort: Augsburg
Beiträge: 77
|
Unabhängig von der Schonbetrag-Frage (da bin ich noch überfragt):
Käme bei beträchtlichen Schulden nicht eine Privatinsolvenz in Frage? |
27.03.2017, 11:54 | #3 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Zitat:
Inkasso` arbeitet mit allen Tricks und vor allem leeren Versprechungen die sich dann im Kleingedruckten als Bumerang erweisen. Im Forum Schuldnerberatung lernt man gerade zu diesem Thema viel. Mir hat das intensive Lesen dort am Anfang tatsächlich einige grobe Schnitzer erspart. Zitat:
beispiel: ein sehr alter Mensch ist im Altenheim und hat ein klein bißchen geld unterhalb vom Schonbetrag. Leider hat sich aus Vorjahren auch ein Inkasso an seine Fersen gehftet. Egal ob viel oder nicht, ob Vergleich oder nicht, da denke ich gar nicht an Regulierung. Wozu auch. Die Inkassopraktiekn bei jahrelangen Forderungen nachvollzeiehn zu wolen ist eine Mamutarbeit. Und die dann wozu? Der Bewohner wird nie mehr auf Wohnungssuche gehen könenn oder einen Kleinkredit für eine neue Waschmaschine brauchen. Ist allerdings ein ganz andere Fall wenn es sich um jemanden handelt der sich mit dem Inkasso die restliche Zukunft verbaut. Da kann man mit anderen Augen draufschauen finde ich. Ganz grundsätzlich gilt für mich: Schulden solte man auf jeden Fall und unter allen Umständen versuchen zu zahlen. Mit einer einzigen Ausnaheme: bei Inkassoforderungen! Du sagst ganz richtig, die Forderungen werden mehrfach verkauft, dem kommst du nie im Leben hinterher. Inkasso an sich halte ich eigentlich bereits fast für eine kriminelle Vereingung, auf jeden Fall so wie das Geschäft bislang gehandhabt wird. Überschaubarkeit, Nachvollziehbarkeit, Angemessenheit wären da Stichworte. Und was ist damit? Alles Null, nix nada, niente.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
||
28.03.2017, 00:52 | #4 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 04.01.2015
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 79
|
Zitat:
|
|
28.03.2017, 08:30 | #5 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Zitat:
Unter solchen Bedingungen würde ich natürlich auchversuchen eine Einigung undRegulierung zu erzielen, ich sagte ja, wenn es halbwegs fair und angemessen zuginge. Aber ich sage gleich dazu, das habe ich seit Jahren nie mehr erreicht. Früher schon das eine oder andere Mal aber heute......
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
|
28.03.2017, 09:53 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 16.03.2012
Beiträge: 253
|
Hallo!
Danke erst mal für die Rückmeldung. Bei meinem Betreuten handelt es sich um einen alten Mann, der aber nur Geld auf dem Verwahrgeldkonto hat, weil er fast nichts ausgibt. Er wird nie mehr auf Wohnungssuche gehen, Schufa Eintrag hat er vermutlich. Die Schulden stammen aus dem Vorleben, sind aus dem letzten Jahrtausend, wo er vermutlich mal eine Baufirma hatte. Ich frage noch beim Rechtspfleger nach, danach sehe ich weiter. Danke Gruß Lotte |
28.03.2017, 09:57 | #7 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Zitat:
Zuständig wäre der Barbetragszahler aber der wird dir sehr schnell den Geldhahn für die Zukunft zudrehen. Barbetrag gibts nur für den, der ihn auch nutzt. Besser wäre es du überlegst dir was dem alten Mann gefallen könnte und was du mit dem Geld zahlen kannst. Jemand der ihm vorliest, mit ihm spazieren geht, eine Kuscheldecke, gemütliche Kissen oder was auch immer.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
|
28.03.2017, 17:18 | #8 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 01.12.2011
Ort: Dresden
Beiträge: 27
|
ich schließe mich voll und ganz Michaela an. Der Barbetrag ist dafür da, den Bewohnern in Einrichtungen ein einigermaßen vernünftiges Leben zu ermöglichen und nicht dazu gedacht, Schulden zu regulieren.
Die von einigen getragene Meinung, dass Schulden bezahlt werden müssen, weil sie ja auch irgendwann gemacht wurden, vertrete ich überhaupt nicht. Die meisten Inkassobüros brüllen nur und beißen nicht. Häufig kommt es aber vor, dass sich Klienten (und leider auch einige Betreuer) davon beeindrucken lassen und auf sogenannte Kleinstraten eingehen. Diese bringen in den meisten Fällen aber keine dauerhafte Lösung der Schuldenproblematik. Das Vorgehen im Einzelfall hängt von verschiedenen Faktoren ab. Alter, Gesundheitszustand, Erwerbsfähigkeit etc. des Klienten auf der einen Seite, Art und Gesamtsumme der Schulden auf der anderen. Ich vertrete die Ansicht, dass von Gesetz her verschiedene Schutzmechanismen für Schuldner greifen und diese auch in vollem Umfang genutzt werden sollen. Die Pfändungsfreibeträge sind vom Gesetzgeber festgelegt wurden, um Schuldnern ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen, ebenso die Möglichkeut der Beantragung eines Insolvenzverfahrens. An unserem Gericht verlangen die Rechtspfleger umfangreiche Begründungen, wenn man an Gläubiger Zahlungen vornimmt und der Klient über kein pfändbares Einkommen verfügt. |
28.03.2017, 19:13 | #9 |
Gesperrt
Registriert seit: 30.07.2016
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
|
Ich sehe es auch so, wie von den Vorschreibern schon dargestellt. Lass das mit dem Begleichen möglicher Schulden durch Zugriff auf das Verwahrgeldkonto. Erstens sind Inkassounternehmen "mit allen Wassern gewaschen und nehmen den B wie eine Gans aus", wenn sie die Gekegenheit bekommen. Deren Tricks sind oft nur Fachleute gewachsen.
Ich würde mich an den Buchstaben des Kontos orientieren. Verwahrgeld! Es ist ausschließlich für das Wohlergehen des Betreuten zu verwenden. Und da werden wohl die körperlichen oder geistigen Annehmlichkeiten des Betreuten wichtiger sein. Wer weiß, ob grade diese Ausgaben zukünftig erheblich ansteigen werden? |
07.01.2021, 13:11 | #10 | ||
Berufsbetreuer
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
|
Hallo,
ich greife diesen Beitrag nochmals auf, da ich einen überaus sparsamen Grundsicherungsempfänger betreue, der mittlerweile soviel angespart hat, dass er kurz vor dem Überschreiten der Vermögensschongrenze steht. Da er noch einige Schulden hat beabsichtigt er daher - und ich würde dies unterstützen bzw. befürworten - von seinem Schonvermögen 3 Gläubiger zu befriedigen (titulierte Forderungen über ca 2.500,-- Euro), denen ich auch schon Vollablösungangebote mit erheblichem Nachlass gemacht habe und die wohl damit einverstanden wären. Sodann wäre er schuldenfrei und müsste auch keine P-Kontopfändung - wie schonmal geschehen - mehr befürchten. Ich fände dies voll in Ordnung, bin mir aber nicht ganz sicher, ob es rechtlich ganz astrein wäre; siehe hierzu z.B.: https://www.verbraucherzentrale.nrw/...endbaren_0.pdf (wobei hier nur steht, es sollen keine Schulden beglichen werden - nicht es dürfen keine) oder: Zitat:
https://tacheles-sozialhilfe.de/star...chiv/d/n/2114/ Andererseits sehe ich dies so wie es Michaela oben schon gesagt hat: Zitat:
Zudem erscheint es m.E. paradox, einem Sozialleistungsempfänger das Rauchen, Trinken und Spielen zu "erlauben" - eine Ansparung für (ehrenhafte) Schuldentilgung aber nicht. mfg
__________________
Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
|
||
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|