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Umgand mit Wertpapier- und Aktiendepot

Dies ist ein Beitrag zum Thema Umgand mit Wertpapier- und Aktiendepot im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen! Meine Betreute hatte lange vor Betreuungseinrichtung ein Wertpapierdepot mit Mischfonds Aktien und Renten mit "flexibler Beimischung von risikoreicheren ...


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Alt 02.04.2017, 18:07   #1
Forums-Azubi-Anwärter
 
Benutzerbild von MaBe
 
Registriert seit: 21.09.2011
Ort: Berlin
Beiträge: 27
Standard Umgand mit Wertpapier- und Aktiendepot

Hallo zusammen!

Meine Betreute hatte lange vor Betreuungseinrichtung ein Wertpapierdepot mit Mischfonds Aktien und Renten mit "flexibler Beimischung von risikoreicheren Anlagen" eingerichtet.

Laut Aussage der Bank ist dieses Depot ausgewogen (also kein hohes Risiko) und es wird ausdrücklich das Halten der Wertpapiere empfohlen (also keine Gefahr im Verzug).

Wat nun

Ich tendiere zum Behalten des Depots, weil 1. von Betreuter selbst eingerichtet, entspricht also ihrem Wunsch und 2. nicht von mir eingerichtet, damit dürften doch die Beschränkungen des § 1807 BGB wegfallen, denke ich und 3. empfiehlt die Bank das Halten der Wertpapiere, also keine Gefahr, bzw. Fahrlässigkeit meinerseits....

ODER falsch Gedacht ???

Gilt jetzt doch der § 1807 und es ist meine Pflicht im Rahmen der Vermögenssorge das Geld umzuschichten. Außerdem soll diese Anlagensicherung, zu der die Banken verpflichtet sind, auf dieses Depot nicht zutreffen, weil Aktien enthalten sind.

Hat jemand Erfahrung mit solchen Depots?
Vielen Dank schon mal im Voraus,
es ist einfach toll, hier Fragen stellen zu können

Grüße von MaBe
MaBe ist offline  
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Alt 02.04.2017, 20:42   #2
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von gabyhp
 
Registriert seit: 12.11.2016
Ort: Nürnberg
Beiträge: 157
Standard

Hallo,

bei Bekanntwerden eines Depots überprüfe ich generell das Portfolio, auf Ausagen von Banken sollte man sich nicht verlassen. Gegebenenfalls bin ich für finanziellen Schaden ja haftbar zu machen.

Wenn "halten " empfohlen wird kann dies auch bedeuten, dass es die bessere Alternative zum verkaufen ist wenn dabei Verluste realisiert werden.

Aktien und Wertpapiere sind immer risikobehaftet und das Risiko steigt mit der Rendite.

Im Internet findet man für jedes Wertpapier Informationen anhand derer man entscheiden kann ob man besser hält oder verkauft.

Grüße

Gaby
__________________

Auch aus Steinen, die dir in den Weg gelegt werden, kannst du etwas Schönes bauen.


Erich Kästner


gabyhp ist offline  
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Alt 02.04.2017, 21:19   #3
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,598
Standard

Moin moin

Wenn die Betreute ein Depot mit Wertpapieren hat, so kann man erst mal davon ausgehen, dass sie es zu Zeiten eingerichtet hat, in denen sie durchaus Wußte, was sie tut.
Deshalb muss das Depot nicht aufgelöst und in mündelsichere Anlagen umgestrickt werden.
Du kannst also handeln, wie Du es für vernünftig hältst (und das Gericht es genehmigt).

Weitere Gelder in diesen Wertpaptieren anzulegen dürfte Betreuern allerdings untersagt sein, sofern sie nicht mündelsicher sind.
Eine Streuung des Vermögens ist allerdings grundsätzlich sinnvoller (auch ohne Betreuer...)

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 03.04.2017, 18:59   #4
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Wenn die Betreute ein Depot mit Wertpapieren hat, so kann man erst mal davon ausgehen, dass sie es zu Zeiten eingerichtet hat, in denen sie durchaus Wußte, was sie tut.
Deshalb muss das Depot nicht aufgelöst und in mündelsichere Anlagen umgestrickt werden.
Du kannst also handeln, wie Du es für vernünftig hältst (und das Gericht es genehmigt).
So verfahre ich auch.

Eine meiner Betreuten hatte lange vor Betreuungsbeginn bei ihrer Bank einen sog. geschlossenen Immobilienfonds im Bestand. Anfänglich marschierte dieser in die Höhe um später dann stark abzufallen, sogar die Abwicklung des Fonds mit enormen Verlusten stand zur Debatte. Daraufhin wurde mir angeboten, den Fonds - bevor er ganz den Bach runtergeht - mit Verlusten weiterzuverkaufen. Ich machte garnix - und heute ist dieser Fonds - unterm Strich - wieder in der Gewinnzone.

Zitat:
Ich tendiere zum Behalten des Depots, weil 1. von Betreuter selbst eingerichtet, entspricht also ihrem Wunsch und 2. nicht von mir eingerichtet,
Eben.

mfg
carlos ist offline  
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Alt 04.04.2017, 08:16   #5
Forums-Azubi-Anwärter
 
Benutzerbild von MaBe
 
Registriert seit: 21.09.2011
Ort: Berlin
Beiträge: 27
Standard

Guten Morgen!

Danke für eure Antworten,
das bestärkt mich in meiner Auffassung: ich mache damit erst mal nichts und das Depot wird langsam aber sicher aufgebraucht (insbesondere für die Heimkosten).

@Gaby
dieses Depot wirft tatsächlich Gewinn aus, ich denke, zur zeit stimmt die Empfehlung der Bank, es ist verabredet, dass die sich melden, wenn es tendenziell schlechter wird, hoffe das klappt auch so....den Tipp mit dem Portfolio werde ich mir merken, weiß nämlich nicht genau was da im einzelnen drin ist.

Viele Grüße
MaBe
MaBe ist offline  
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Alt 06.04.2017, 20:47   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.03.2016
Beiträge: 180
Standard

Hallo zusammen,

meine Betreute hatte auch in Fonds investiert. Jetzt ist sie im Heim. In paar Monaten ist ihr Bargeld für die Unterkunft aufgebraucht.

Nach meinem Vermögensv. sagte mir das Gericht sleber, dass ich das Geld mündelsicher anlegen soll. Nebenbei erwähnte es mir auch die eventuelle Beobachtung des Wertverlaufs.
Ich habe vor kurzem das Geriht angeschrieben, wgen Genehmigung zum Verkauf der Papiere. Jetztfragt das AG, warum ich es verkaufen möchte!

Ich habe gesagt, mündelsicher Anlegen! Zweitens habe ich dem AG vorgeschlagen, dass ich nur soviel Papiere verkaufen könnte, dass die Heimkosten bis Ende des Jahres gedeckt sind, und das Restliche lasse ich bis auf weiteres im Depot ruhen.

Frage: Ich will ja nicht für ein Wertverlust haften. Ich kann die Papiere auch nicht jeden Tag verfolgen. Es könnte ja sein, dass die Firma Insolvenz beantragt und die PApiere im Keller landen. A- Ich kann der Bank höchstens ein Auftrag erteilen, wenn die SChmerzgrenze erreicht ist, dass sie die PApiere dann verkaufen! B- Wenn ich die Genehmigung kriege, lasse ich die PApiere in Kürze verkaufen, und lege sie mündelsicher an, (Festgeld/Tagesgeld). Was sagt ihr denn zu der Thematik???
Heinrich Heine ist offline  
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Alt 06.04.2017, 22:46   #7
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
Standard

Punkt 1:

Wertpapiere, die der Betreute erwirbt (auch nach Einrichtung der Betreuung) müssen vom Betreuer nicht verkauft werden, um das Geld mündelsicher anzulegen! Betreute handeln immer nach eigenem Gutdünken!


Punkt 2:

Nichtbefreite Betreuer bedürfen lediglich bei der Verfügung über das Vermögen eine betreuungsger. Genehmigung, wenn der Verfügungswert 3.000 € übersteigt (§ 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Werden Wertpapiere unterhalb dieses Wertes aufgelöst, bedarf es der Genehmigung nicht. Einer Genehmigung bedarf es auch bei Wertpapieren über diesem Wert nicht, wenn das Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit erreicht ist und das Vermögen ohne zusätzliche Kündigung ausgeschüttet wird.


Punkt 3:

Der Sperrvermerk (§ 1809 BGB) ist durch nichtbefreite Betreuer bei allen Anlagen anbringen zu lassen, auch bei Neuerwerbungen nach Betreuungseinrichtung, selbst wenn sie von dem Betreuten erworben wurden.


Punkt 4:

Das Gericht hat kein Recht vorzuschreiben, wie das Vermögen angelegt wird, welche Anlagen aufzulösen sind, etc. pp. . Dieser vielzitierte Trugschluss, dass die AG's das dürften, resultiert aus § 1837 Abs. 2 BGB. Die Gerichte meinen, dass die Betreuer Weisungsgebunden sind, weil die Gerichte Weisungen in Form von Geboten und Verboten erteilen können. Gern wird hier aber der Passus überlesen, dass dem Betreuer erst dann Ge- und Verbote erteilt werden können, wenn dieser sich pflichtwidrig verhält. Dies tut er aber erst dann, wenn er dem Vermögen des Betreuten vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Vermögensschaden zufügt. Genau genommen ist der Verkauf eines gewinnbringenden Fonds pflichtwidrig, wenn als Alternative ein Sparbuch mit 0,05 % Zinsen dagegen steht.


Punkt 5:

Selbst nach Einrichtung der Betreuung kann ein Betreuer Geld in nichtmündelsichere Werte anlegen. § 1907 BGB ist eine Soll-Vorschrift, es ist also eine dringende Empfehlung, aber keine alterativlose Anordnung, denn sonst müsste "ist anzulegen", "hat anzulegen" oder "muss anlegen" dastehen. Im übrigen zeigt das Vorhandensein der Norm § 1911 BGB, dass § 1907 BGB keine zwingende Norm ist.
Manche Rechtswissenschaftler gehen wegen der jetzigen Zinssituation sogar soweit, dass sie in der mündelsicheren Geldanlage eine Verletzung des § 1906 BGB sehen. Hiernach hat der Betreuer das Geld verzinslich anzulegen. In 0,05 % Zinssatz schon eine Verzinslichkeit zu sehen, ist defakto wohl gegeben, im Vergleich zu Renditen von über 3 % in nichtmündelsicheren Geldanlagen dann aber eher ein Witz.
Was wäre also zu tun? Man bräuchte für eine nichtmündelsichere Geldanlage eine betreuungsger. Genehmigung gem. § 1911 BGB. Die zu bekommen, ist jedoch fast aussichtslos. Man sollte den Antrag aber dennoch stellen. Bei einer Überprüfung der Betreuung durch einen Erben, einen nachfolgenden Betreuer oder (nach Aufhebung) den Betreuten selbst, kann man auf den Antrag verweisen und ist damit aus der Haftungsfalle.
__________________
Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source!

Geändert von Betreuerwichtel (06.04.2017 um 22:52 Uhr)
Betreuerwichtel ist offline  
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