Dies ist ein Beitrag zum Thema Jahresrechnung - Bewertung von Eigentum im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo!
Ich habe eine Frage zur Erstellung des Jahresberichts bzgl. der Vermögensübersicht. Ich bin befreiter Betreuer, u.a. für die Vermögenssorge ...
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04.04.2017, 15:05 | #1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 29.06.2016
Beiträge: 9
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Jahresrechnung - Bewertung von Eigentum
Hallo!
Ich habe eine Frage zur Erstellung des Jahresberichts bzgl. der Vermögensübersicht. Ich bin befreiter Betreuer, u.a. für die Vermögenssorge zuständig. Die Betreuung wurde vor ca. einem Jahr eingerichtet, sodass es sich um meinen ersten Jahresbericht handelt. Problematisch ist der Posten des Grundvermögens. Mein Betreuter (Vater) lebt in einer kleinen Doppelhaushälfte mit relativ großem Garten. Das Haus hingegen ist leider sehr alt und renovierungsbedürftig. Bei dem Grundstück handelt es sich um eine Erbpacht, für welches Regelmäßig Erbbauzins zu entrichten ist. Eignen tut er lediglich die sich auf dem Grundstück befindliche Doppelhaushälfte. Mein Problem ist, dass ich nicht genau weiß, wie ich nun den Wert des Hauses ermitteln kann, ohne dass gleich hohe Kosten hierfür entstehen und wie genau die Bewertung eigentlich sein muss. Die Frau beim Grundbuchamt sagte mir, ich soll einfach mal im Internet ein paar Preise vergleichen, dies ist jedoch aufgrund der Erbpacht eher schwierig. Es würde mich sehr freuen, wenn jemand eine Idee hat, wie ich hier am besten vorgehen kann. Beste Grüße |
04.04.2017, 17:46 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
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Moin moin
Nimm ruhig den Tipp vom Grundbuchamt. Das Grundstück gehört dem Betreuten nicht und die Haushälfte wird über den Daumen gepeilt. Einen genauerer Preis wird erst im Fall eines Verkaufes benötigt - und da ist dann sowieso ein Wertgutachten angesagt. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
04.04.2017, 20:40 | #3 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
Erst bei z. B. Umzug in ein Pflgeheim würde das Eigenheim dem Vermögen zugerechnet und unter anderem daraus auch die Jahresgebühr für das Gericht berechnet. Ein allzu hoher Wert wird für ein Haus ohne Grundstück sicherlich nicht anzusetzen sein. Ein grober Wert über den Daumen wird da sicherlich ausreichen.
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04.04.2017, 21:16 | #4 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Hier geht es ja um den reinen Grundstückswert.
Begib dich in dein ansässiges Katasteramt. Dort lässt du dich an den Gutachterausschuss verweisen. Hier kann dir der Bodenrichtwert für bebaute Grundstücke mitgeteilt werden. Den multiplizierst du mit der Grundstücksgröße. Da bei bebauten Grundstücken das Gebäude den größten Wertbestandteil ausmacht, hast du damit schon den relativ genauen Gebäudewert.
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