Dies ist ein Beitrag zum Thema Hausverkauf bei mehreren Eigentümer im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
hoffe das Thema war noch nicht. Hab über die Suchfunktion nicht direkt eine Lösung gefunden.
Hintergrundinfo:
Person A ...
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07.04.2017, 09:58 | #1 |
Neuer Gast
Registriert seit: 05.04.2017
Beiträge: 1
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Hausverkauf bei mehreren Eigentümer
Hallo zusammen,
hoffe das Thema war noch nicht. Hab über die Suchfunktion nicht direkt eine Lösung gefunden. Hintergrundinfo: Person A (75%), B und C sind Eigentümer eines Einfamilienhaus. In dem hat A auch bis zum betreuten Wohnen gelebt. Jetzt ist das Haus unbewohnt. B und C wohnen auch mehr als 500 km entfernt. Nun hat A eine gesetzliche Betreuerin die für alles zuständig ist. Sie hatte B und C informiert, dass A so hohe Schulden hat das entweder Insolvenz angemeldet werden muss oder man versucht das Haus vorher zu veräußern um eine Insolvenz abzuwenden. Mit der Betreuerin wurde vereinbart dass B (arbeitet in der Immobilienbranche) einen Bericht mit aktuellen Bildern von Haus erstellt und mit den bisherigen Kaufinteressenten (3) Preisverhandlungen vornimmt. Da sich das Haus in einem desolaten Zustand befindet (alle Räume vermüllt, Heizung und Strom gibt es nicht mehr...) . Das wurde von B gemacht und nach Abzug der Schulden bleibt sogar noch was für die Pflege übrig. Nun hat die Betreuerin jetzt erst mit dem Betreuungsgericht gesprochen und die sagen das Haus sollte für mindestens 2 Monate in Internet angeboten werden. Und den jetzigen vorliegenden Angeboten wird aktuell nicht zugestimmt mit der Begründung es soll nicht an den erst besten veräußert werden. Nun folgende Fragen 1. Können B und C Schadensersatz fordern, wenn nun das Haus für weniger verkauft wird? Beispielsweise weil der aktuelle Kaufinteressent abgesprungen ist. 2. Wer muss die Besichtigung machen? B und C wohnen 500 km entfernt. Betreuerin nur 100 km. Zudem hat A ja den größten Anteil. 3. Müssen B und C dulden das Bilder von Haus innen ins Internet gestellt werden? Es sieht wie gesagt sehr schlimm aus und das braucht keiner sehen, dem es nix angeht. Hintergrund ist das A, B und C eine große Familie haben. 4. Wieviele Angebote sind realistisch und wer setzt den Kaufpreis fest? Das was jetzt angeboten wurde passt ja dem Betreuungsgericht nicht. B und C hatten jedoch bereits zugestimmt. Vielen Dank im Voraus. |
07.04.2017, 10:40 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Wurde dem Gericht ein halbwegs vernünftiges/neutrales Wertangebot vorgelegt?
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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07.04.2017, 18:46 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
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Moin moin
Bei einem Immobilienverkauf wird grundsätzlich ein Verkehrswertgutachten benötigt, wenn eine betreute Person verkaufen will. Damit bekommt das Gericht eine Hausnummer, in welcher Preisregion einem Verkauf zustimmen kann. Das dient der Kontrolle des Betreuers. Das Gutachten läßt man üblicherweise vor dem Anbieten der Immobilie erstellen (oder gleichzeitig) und gibt dem Gericht eine Kopie. Wenn dann später ein Käufer gefunden ist, dessen Angebot über dem Gutachtenwert oder nur geringfügig darunter liegt, dann geht es zum Notar (Beurkundung) und der schickt den Vertrag zur Genehmigung an das Betreuungsgericht. (Dafür sollte eine sog. Doppelvollmacht im Vertrag erteilt werden) Dass in Deinem Fall das Gericht quer schießt liegt wahrscheinlich daran, dass noch kein Verkehrswertgutachten vorliegt, aufgrund dessen sich das Gericht bei seiner Zustimmung orientieren kann. Sprich: Bei dem Verkauf wurde einfach zu schnell geschossen. Zu Deinen Fragen: 1. B und C könnten Schadensersatz fordern, haben aber wohl kaum Chancen, etwas zu bekommen. Gegen das Betreuungsgericht können sie nicht klagen, bzw. würden sie unweigerlich verlieren, weil dort nichts falsch gamcht wurde. Gegen A Klagen bringt nix und gegen den Betreuer werden sie auch nicht durchkommen, weil das Gericht wiederum kein Interesse hat, ihn verlieren zu lassen. Hier kann nicht von vorsätzlichem Handeln des Betreuers ausgegangen werden - und für den Rest oist er über das Gericht versichert (es müßte sich also selbst verknacken...) 2. Normalerweise setzt ein Betreuer einen Makler für den Verkauf einer Immobilie ein, der dann die Arbeit an der Backe hat - dafür aber auch bezahlt wird. A, B und C können sich aber auch darauf einigen, dass B, der sich um den Verkauf kümmert und alles regelt, für die damit verbundene Arbeit und Kosten eine Entschädigung erhält, die vom Verkaufserlös bezahlt wird (nach den jewiligen Eigentumsanteilen) 3. Wer kauft schon eine Katze im Sack? Natürlich müssen Bilder des Hauses veröffentlicht werden (egal ob im Internet oder sonst wo). Wie soll denn sonst das Interesse am Kauf geweckt werden. Wenn die Bude so vermüllt ist, dann empfiehlt es sich auf jeden Fall sie vorher auszuräumen und aufzuhübschen. Das erhöht den Verkaufspreis mit Sicherheit um mehr als die dafür anfallenden Kosten. 4. Das Betreuungsgericht weiß erst mal gar nicht was paßt oder auch nicht. Dafür benötigt es doch das Wertgutachten als Richtlinie. Die Anzahl der Angebote haben dem Gericht erst mal egal zu sein. Eins reicht völlig, wenn es dem Wertgutachten entspricht. Erst wenn davon zu stark nach unten abgewichen wird (> 10%) wird das Gericht von mehreren Angeboten hören oder sehen wollen, um Belege zu haben, dass nicht teuerer verkauft werden kann. B unc C dürfen sich dann später wieder überlegen, ob sie dem neuen Verkaufspreis zustimmen wollen oder nicht. Es kann durchaus passieren, dass der Wert nach dem Gutachten höher liegt, als das bisherige Angebot. ... Und die (inzwischen geräumte und besenreine Hütte) auch für mehr Geld verkauft werden kann. Da werden sich B und C sicherlich nicht sperren. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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