Dies ist ein Beitrag zum Thema Überschneidung von Betreuungsbereichen im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat:
Zitat von Stracciatellamaus
Also ich finde es sträflich, wenn der Betreuer mit bestem Wissen erstmal auf Dummfang geht!
Wieso ...
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#11 | |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Zitat:
Ich denke, dieses Forum dient letztendlich auch dazu, Alltagsprobleme und Meinungsverschiedenheiten im Betreuungswesen sachlich zu erörtern. Im übrigen stimme ich in Zweifelsfragen meine Handlungen mit dem Richter bzw. dem Rechtspfleger ab - und empfehle dies auch gerne weiter. Dass das Thema "Aufgabenbereiche" viele Fragen aufwirft, wird an dem Ursprungsbeitrag deutlich - ansonsten hätte Sufenta wohl kaum diese berechtigte Frage gestellt. mfg |
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#12 |
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Gast
Beiträge: n/a
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@Carlos
Sie brüsten sich in diesem (Aufklärungs)forum damit, was sie mit bestimmten Aufgabenkreisen bereits erreicht haben bzw. erreichen können, wenn man auf Dummfang geht! Sowas ist nicht in Ordnung und das sollten sie als Berufs?betreuer auch wissen! Kein Wunder, dass Berufsbetreuer teilweise einen sehr schlechten Ruf genießen! |
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#13 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
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Hallo,
ich hatte eine Betreuung nur mit dem Aufgabenkreis "Behördenangelegenheiten". Es ging alleine darum, einen Antrag auf Sozialhilfe (und ggfls. Rentenantrag) zu stellen. Jeder Betreuer muss natürlich in einem gewissen Umfang sein ihm zugewiesenes Betätigungsfeld selbst definieren. Wenn ich mir allerdings darüber nicht klar bin, was meine Aufgaben sind und was nicht, dann frage ich die RechtpflerInnen. Der Begriff "Behörden und Institutionen" ist etwas schwammig, aber man kann ja hinsichtlich "Institutionen" auch in Wikipedia nachsehen. Im Zweifelsfalle hilft erstmal der gesunde Menschenverstand. Und der sagt mir, dass z. B. die C***bank keine Institution ist. Es ist nach meiner Meinung ein fieses Ausnutzen der Unwissenheit der Bankmitarbeiter, wenn ich unter Mißbrauch (!) meiner Bestellung Bankauskünfte einhole, Konten eröffne oder sperre und Geld anlege, so lange ich nicht für "Vermögensangelegenheiten" zuständig bin. Dies ist ein vorsätzliches, illegales Handeln, für das es überhaupt keine Entschuldigung gibt. Also liegt Vorsatz vor in Verbindung mit arglistiger Täuschung. Wäre ich Rechtspfleger, dann wäre hier jemand nicht mehr lange Betreuer. Gruß Andreas |
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#14 | |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Zitat:
Ziemlich scharfes Geschütz, dass Sie hier auffahren. ![]() Ihren letzten Satz lasse ich mal besser unkommentiert - zumal er mir angesichts dieser Diskussion überzogen erscheint. Zu Ihrer Beruhigung: Bisher beschwerte sich noch niemand über meine Arbeit und meines Wissens habe ich auch noch niemand über den Tisch gezogen. Wieso sollte ich mich mit meinen Beitragen zu diesem Thema "brüsten" wollen - eine absurde Unterstellung. Brüsten könnte ich mich höchstens damit, dass ich - wie wohl viele meiner KollegInnen auch - bei all meinen Betreuungsfällen weitaus mehr Stunden investiere, als ich vergütet bekomme; dies könnte jedoch auch auf eine mangelnde Selbst-Organisation zurückzuführen sein. ![]() Im übrigen wäre es doch vermutlich ein leichtes, eine Erweiterung von Aufgabenbereichen zu beantragen - sofern notwendig. Bei den von mir beschriebenen Aktionen handelt es sich um Einzelmaßnahmen, die sowohl mit Zustimmung des Betreuten als auch nach Rücksprache mit dem Gericht durchgeführt wurden. Wegen einzelner Maßnahmen wollte man nicht gleich den kompletten Aufgabenbereich der Vermögenssorge initiieren. Als Ergebnis dieser Diskussion verbuche ich für mich: Vorsicht bei Vermögensangelegenheiten, da es hier leicht zu Überschneidungen von Aufgabenbereichen kommen kann; vorsichtshalber immer Rücksprache mit dem Gericht halten und kein "brüsten" mehr in diesem Forum. Hoffentlich habe ich mich jetzt nicht mit meiner Einsichtsfähigkeit "gebrüstet" .mfg |
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#15 | |||||
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Gast
Beiträge: n/a
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In diesem Sinne schönen Arbeitstag Stracciatellamaus |
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#16 |
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Gast
Beiträge: n/a
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@ carlos
Ich teile die Bedenken von Stracciatellamaus. Wenn ich von dergleichen Vorgängen Kenntnis bekäme, wäre die Akte ganz schnell bei Richter, Betreuungsstelle und Staatsanwaltschaft.
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#17 | |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Zitat:
Bei den von mir geschilderten Vorgängen habe ich lediglich als Betreuer in der Form mitgewirkt, dass ich den Betreuten auf seinen Wunsch hin unterstützt und beraten habe; so begleitete ich ihn u.a. zu seiner Bank bzw. zu einer Versicherung und führte mit ihm zusammen dort div. Gespräche hinsichtlich einer Lebensversicherung bzw. einer Sparvereinbarung. Unterzeichnet hat er diese Vorgänge selbst. In einem anderen Fall vermittelte ich einen Betreuten - auf dessen Wunsch und meine Empfehlung - an eine Schuldnerberatungsstelle; letztendlich doch auch eine Vermögensangelegenheit; eine Änderung des Aufgabenkreises hielt das Gericht deswegen nicht für erforderlich. Allerdings erhielt ich bei einer Bank - aufgrund des Aufgabenbereichs "Vertretung bei Institutionen" - Einsicht in Kontobewegungen des Betreuten. Dass heißt aber noch lange nicht, dass ich dies grundsätzlich für richtig halte oder gar Mißbrauch betrieben hätte. Meine Mitwirkung war immer mit den Gerichten abgesprochen. Jetzt die ganze Einzellfallsituationen detalliert zu beschreiben, erspare ich mir und Euch. Ich wollte mit meinem Beitrag nur deutlich machen, dass es bezüglich der Aufgabenkreise wohl leicht zu Mißverständnissen kommen kann, die einzelfallbezogen auch unterschiedlich (auch falsch) interpretiert werden können. Im übrigen - so habe ich mit meinen o.g. Beiträgen wohl auch deutlich gemacht - widerspreche ich doch nicht den Meinungen der Mitdiskutierenden. Sollte der Eindruck entstanden sein, dass ich mit meinen Beiträgen unqualifizierte Tipps und Handlungsweisen verbreite, bitte ich um Nachsicht und entschuldige mich hiermit - dies war nicht meine Absicht (Manchmal ist es besser, man hält seinen Mund )Die Art und Weise der Kritik von straciatellamaus muss ich deswegen aber noch lange nicht für gut halten; bei der Auswahl meiner Eissorten werde ich dies jedoch künftig berücksichtigen. ![]() mfg |
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#18 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo allseits,
da bin ich gerade mal 3 Tage auf einer Fortbildung und die Mäuse tanzen auf dem Tisch - muss ich das so sehen? Ich bitte doch weiterhin die Etikette im Umgang miteinander zu wahren. Stracciatellamaus hat in einem Beitrag das Bild des Betreuers erwähnt. Dieses bereits erheblich rampunierte Bild haben nicht zuletzt die Politiker und die Gerichte verursacht. Wenn die Politiker meinten (vor der Gesetzesänderung), wozu denn noch Berufsbetreuer, das können genauso gut auch Angehörige oder die Sachbearbeiter der Kommunen, dann darf man sich nicht wundern, wie das Selbstbild aufgrund des Fremdbildes ist. Wenn dann noch die Gerichte (RichterInnen wie auch RechtspflegerInnen) dem entsprechend großzügig agieren, nimmt es nicht Wunder, wenn in der Gesellschaft sich das Bild verdichtet, es käme schlicht nicht darauf an. Es kommt tatsächlich nicht auf den Wortlaut an, zumal die Aufgabenbereiche sich tatsächlich überschneiden. Ein Antrag auf Arbeitslosenhilfe gehört dem Bereich Vermögenssorge ebenso an, wie der Vertretung gegenüber Ämter und Behörden. Ebenso verhält es sich in Fragen des Krankengeldes, Pflegegeldes oder auch der Rente. Wo da der Unterschied zwischen Rentenversicherungsträger und Lebensversicherung sein soll, ist müßig zu klären. Die Übergänge sind fließend, weshalb es mir schon vor gekommen ist, dass ein Richter alles unter Vermögenssorge subsumierte, weil letztlich die Betreuung hauptsächlich alle finanziellen Angelegenheiten des Betreuten betraf. Aus der Mengenlehre mag noch soviel bekannt sein, dass es Teil- und Restmengen gibt. So auch bei den Aufgabenbereichen. Mit der Vermögenssorge bekomme ich kein Gespräch mit dem Arzt über die Behandlung oder über die Aufenthaltsbestimmung hin, oder sollte fairerweise den Arzt darauf hinweisen. Bei der Frage der Kostenübernahme für die Krankenhausbehandlung bin ich natürlich wieder in der Vermögenssorge. Dass ein Betreuer auch mal die Grenzen des Aufgabenbereichs überschreitet, um in der akuten Situation das Wohl des Betreuten zu wahren, ist mehr als nur verständlich, sondern auch geboten. Wer hier sich zu den Erbsenzählern stellt und verlangt, erst den Aufgabenbereich erweitern zu lassen, auch auf die Gefahr hin, den Betreuten zu schädigen, verkennt schlicht den Geist des Gesetzes. Natürlich bedarf es nachträglich der Genehmigung und auch im Wiederholungsfall des Antrags auf Aufgabenerweiterung. Doch zeugt es meines Erachtens von einer verantwortlichen Haltung, mit den zur Verfügung gestellten Mitteln das Wohl des Betreuten zu wahren, selbst wenn mal die Grenze des Aufgabenbereichs überschritten wurde. Deshalb gleich mit Staatsanwalt zu kommen, lässt fehlendes Wissen über die Zusammenhänge erkennen. Es gibt nämlich keinen Tatbestand, der das Überschreiten eines Aufgabenbereichs unter Strafe stellt. Derartige Unsachlichkeit verschärft nur unnötig den sachlichen Austausch von Argumenten. Ich bitte doch, zu eben dieser wieder zurück zu kehren. Vielen Dank. Heinz Geändert von Heinz (12.03.2008 um 16:58 Uhr) |
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