Dies ist ein Beitrag zum Thema Überschneidung von Betreuungsbereichen im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich habe eine Frage zu den verschiedenen Bereichen einer Betreuung.
Vor allem die Geschichte mit Betreuung bei Behördenangelegenheiten
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 05.06.2007
Ort: NRW
Beiträge: 62
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Hallo,
ich habe eine Frage zu den verschiedenen Bereichen einer Betreuung. Vor allem die Geschichte mit Betreuung bei Behördenangelegenheiten und finanzieller Betreuung ist mir nicht ganz klar. Wenn ich zum Beispiel ein Problem mit der Zahlung von Leistungen habe (ich suche also den Kontakt zum Amt), in wie weit wird dann der Betreuer tätig, wenn ich nur eine Betreuung für Vermögensangelegenheiten habe. Ich soll mir überlegen, für welche Bereiche ich Betreuung will. Finanzen, das ist klar. Aber Behördengeschichten? Macht das Sinn als Kombination? |
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#2 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Sufenta,
du siehst es zu schematisch. Ein Richter meinte mal, letztlich sei alles Vermögensangelegenheiten ob Miete, Pflegegeld, Krankenhauseigenanteil, Hilfe zum Lebensunterhalt, Rente. Weshalb noch zwischen Mietangelegenheiten, Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörten zu unterscheiden. Somit ordnete er nur die Vermögenssorge an. Da hatte ich allerdings ein Problem, als ich der Betreuten bei der Wohungssuche behilflich sein sollte (Gespräche mit dem Vermieter) oder im Krankenhaus (Gespräche mit den Ärzten). Das heißt, die Aufgabenbereiche überschneiden sich. Es gibt aber auch Anlässe, die nur einem Bereich zuzuordnen sind. Problematisch wird es bei mehreren Betreuern, so zum Beispiel sich Geschwister die Betreuung ihrer Eltern oder Elternteils teilen und die/der eine die Vermögenssorge hat und der/die andere die Gesundheitssorge oder Aufenthaltsbestimmungsrecht. Weil es unweigerlich zu Überschneidungen kommt, ist der Ärger vorprogrammiert. Also am Besten alles in einem. Heinz |
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#3 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
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Hallo Sufenta,
das wird die Praxis zeigen. Wenn ich z. B. nicht für die Gesundheitsfürsorge zuständig bin, dann könnte ich rein theoretisch keinen Antrag auf Pflegegeld stellen. Und wenn ich nicht für Behördenangelegenheiten zuständig bin, dann düfte ich keinen Antrag beim Sozialamt stellen. In der Praxis hatte ich erst ein Mal Probleme. Da wurde mir ein Einschreiben nicht ausgehändigt, weil es in der Bestellung hieß "Postangelegenheit mit Ausnahme offensichtlich privter Post". Und der Postmensch stufte den Brief als privat ein, obwohl es von einer Behörde stammte. Diskussion erfolglos. Gruss Andreas |
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#4 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Hallo,
für einige Fälle wurde mir der Aufgabenkreis "Vertretung bei Behörden und Institutionen" übertragen, den ich als sehr umfangreich interpretiere. So berechtigt mich m.E. dieser Aufgabenkreis auch in gewisser Form in Vermögensangelegenheiten tätig zu werden, z.B. Versicherungen kündigen oder abschließen. Ob ich im Namen des Betreuten auch Geld anlegen oder umschichten kann, ist mir - ehrlich gesagt - nicht ganz klar; aber auch eine Bank ist schließlich eine Institution. Nichts gegen eine (notwendige) Differenzierung im Betreuungswesen - aber hinsichtlich der Aufgabenkreise drücken sich die Gerichte hier m.E. oftmals ziemlich "geschwollen" aus. mfg |
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#5 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo,
was bedeutet denn eigentlich dieser Aufgabenbereich: Vertretung bei Behörden? Ich kann mir nichts darunter vorstellen.Für meine Betreuten bin ich eingesetzt für alle Angelegenheiten, da ist dieser Aufgabenbereich nicht gesondert aufgeführt. In welchen Fällen ist das notwendig? Danke! Ursula |
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#6 | |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Zitat:
In Zweifelsfragen empfiehlt sich, Rücksprache mit dem Rechtspfleger zu halten. mfg Geändert von carlos (09.03.2008 um 17:46 Uhr) |
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#7 | |
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Gast
Beiträge: n/a
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Zitat:
Behördenangelegenheiten heißt: Anträge bei Behörden stellen und Unterschriften leisten. Vermögensangelegenheiten heißt: Verwaltung des vorhandenen Vermögens. @sufenta Wenn Sie sich bei Behördenangelegenheiten unsicher sind, und Ihren Papierkram lieber der Betreuer erledigen soll, dann sollte dieser Aufgabenkreis in der Betreuung mit eingeschlossen sein. Mit freundlichem Gruß Stracciatellamaus |
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#8 | |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Zitat:
Wie bereits erwähnt, wurde mir schon des öfteren der Aufgabenbereich "Vertretung bei Behörden und Institutionen" übertragen. Aufgrund dieser Bezeichnung gewährten mir einige Banken bedenkenlos eine Bank- bzw. Kontovollmacht - in einem anderen Fall wurde dies kategorisch abgelehnt. Mit diesem Aufgabenbereich habe ich auch schon Kapital-Lebensversicherungen abgeschlossen und ruhend gestellt sowie Sparverträge für Betreute initiiert - vorsichtshalber nach Rücksprache mit dem Vormundschaftsgericht. Aber - wie bereits gesagt - das Thema "Aufgabenbereiche" kann man (leider) kontrovers diskutieren. Einerseits sind die Gerichte für klare Regeln, andererseits sorgen sie mit unklaren Formulierungen hinsichtlich der Aufgabenbereiche hier und da für Verwirrung. Also im Zweifelsfall am besten einmal zuviel als zuwenig nachfragen. mfg |
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#9 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Ich muss vorliegend Stracciatellamaus zustimmen.
Die Vermögenssorge umfasst nicht die Behördenangelegenheiten, Behördenangelegenheiten / Institutionen umfassen nicht die Vermögenssorge. Die Richter sind bei der Bezeichnung der Aufgabenkreise sehr frei. Der Unterschied Behörden - Vermögen ist jedoch klar. Ggfs. ist das Gericht um Prüfung und evtl. Erläuterung der Aufgabenkreise zu bitten. |
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#10 | |
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Gast
Beiträge: n/a
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Zitat:
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| aufgabenkreis, betreueraufgaben, betreuerpflichten, betreuung, rechtspfleger |
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