Dies ist ein Beitrag zum Thema Durchsetzung Unterhaltspflicht vor Sozialleistungen? im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Stellen wir uns vor, es gäbe einen Senioren, der im Heim lebt. Aufgrund der immer weiter voranschreitenden Demenz kann dieser ...
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20.04.2017, 13:39 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 19.07.2016
Beiträge: 31
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Durchsetzung Unterhaltspflicht vor Sozialleistungen?
Stellen wir uns vor, es gäbe einen Senioren, der im Heim lebt. Aufgrund der immer weiter voranschreitenden Demenz kann dieser zu unten stehendem Sachverhalt nicht viel beitragen an Informationen.
Er hat mehrere Kinder. Vor etlichen Jahren war Vermögen vorhanden, das zur Sicherung des Lebens im Alter gedacht war. Nun gibt es in der Kinder-Generation gegenseitige Anschuldigungen, einige Auflistungen von Ausgaben ohne Belege und das Vermögen ist nicht mehr vorhanden bzw. geht demnächst zur Neige. Teilweise ist Vermögen bei den Kindern vorhanden, eine Offenlegung wird jedoch verweigert, obwohl Kinder vorrangig Unterhaltsverpflichtungen vor Sozialleistungen haben (oder?). Unser Senior hat eine/n Betreuer/in. Muss diese/r nun einen Anwalt einschalten, um das Vermögen "aufzuspüren" oder - wie von einem der Kinder (ehrenamtliche/r Betreuer) geplant - Sozialleistungen beantragen auch im Zeitraum nach Aufbrauch des Vermögens die Heimunterbringung zu finanzieren? Der/die ehrenamtliche Betreuer (= eines der zerstrittenen Kinder) möchte den Weg mit dem Anwalt nicht beschreiten. Sollte der/die hauptamtliche Betreuer/in stellvertretend für o. g. Senior einen Anwalt einschalten? Und kann dieser etwas erreichen? Bzw. auf welchem Weg kann die Unterhaltspflicht des/der vermögenden Kindes/Kinder eingefordert werden? |
20.04.2017, 14:29 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Wenn Sozialhilfe zur Sicherstellung der Pflege beantragt wird prüft die Sozialbehörde im Rahmen der Unterhaltsprüfung ohnehin die Vermögenslage der Kinder.
Eine Erwartung zum Verbleib evtl. vor "etlichen Jahren" vorhandenen Vermögens etwas aussagekräftiges rauszufinden dürfte eher illusorisch sein.
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20.04.2017, 14:53 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.11.2016
Ort: Nürnberg
Beiträge: 157
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Hallo,
gibt es hier 2 Betreuer, einen ehrenamtlichen und einen Berufsbetreuer ? Wer hat welche Aufgabenkreise ? Wenn die Vermögensfreigrenze bald erreicht ist und die Heimkosten nicht mehr aus dem Vermögen des Betreuten gedeckt werden können sollte der Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge" m. E. baldmöglichst einen Antrag auf Sozialhilfe stellen. Der überörtliche Sozialhilfeträger verlangt dann ohnehin die Offenlegung der Vermögensverhältnisse des Betreuten und der Kinder und diese sind zur Offenlegung verpflichtet. Weiterhin muss der zuständige Betreuer dem Sozialhilfeträger sämtliche Vermögenswerte des Betreuten aus den zurückliegenden 10 Jahren mitteilen. Der Sozialhilfeträger kann die in dieser Zeit stattgefundenen Geldzuwendungen und Schenkungen zurückfordern. Wenn es Rückforderungen gegenüber den Kindern gibt und diese die Rückzahlungen verweigern kann der Sozialhilfeträger die Forderungen auch einklagen. Gruß Gaby
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Auch aus Steinen, die dir in den Weg gelegt werden, kannst du etwas Schönes bauen. Erich Kästner |
20.04.2017, 15:39 | #4 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 19.07.2016
Beiträge: 31
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Danke für Eure Antworten!
Ja, es ist eine Tandembetreuung. Beide Betreuer haben die Aufgabenkreise Vermögen, Vertretung ggü Behörden und Gesundheit. Also alles, was das Herz in so einem Fall begehrt. Ich könnte mir vorstellen, dass ein neuer Betreuer in einem so gelagerten Fall einfach auch verunsichert ist, wo Vermögenssorge beginnt und wo sich-nicht-einmischen-wollen-und-müssen-wegen-Familienzwistigkeiten beginnt .... |
20.04.2017, 16:18 | #5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.11.2016
Ort: Nürnberg
Beiträge: 157
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Hallo,
der Betreuer, egal ob ehrenamtlich oder beruflich, hat sich einzig und allein um die Interessen seines Klienten zu kümmern, das ist sein Job. Da kommt es schon mal zu Familienzwistigkeiten wegen des lieben Geldes. Trotzdem, der Betreuer ist für den Betreuten da und nicht für die anderen Famiienmitglieder. Wenn es zu Interessenskonflikten kommt kann die Betreuung gegebenenfalls ja abgegeben werden, dann bleibt immer noch der Berufsbetreuer. Und der hat die nötige Distanz. Gruß Gaby
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21.04.2017, 08:21 | #6 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 19.07.2016
Beiträge: 31
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Ja, da hast du sicherlich Recht. Ich glaube, ich habe mich auch ungünstig ausgedrückt in meinem Post. Meine Hauptfrage hat sich aber etwas gelöst.
Danke für Eure Gedanken! |
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