Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbrecht Frage im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Ihr Lieben,
ich bräuchte bitte mal kurz eine Gedankenhilfe.
Eltern versterben, 5 Kinder würden erben. Davon ist aber ein ...
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27.04.2017, 12:17 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.02.2012
Ort: im Hohen Norden
Beiträge: 172
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Erbrecht Frage
Hallo Ihr Lieben,
ich bräuchte bitte mal kurz eine Gedankenhilfe. Eltern versterben, 5 Kinder würden erben. Davon ist aber ein Kind bereits tot und hat ein Abkömmling. Erbt dieses dann noch? Außerdem hat dieses Kind auf das Erbe seines Vaters verzichtet (wegen Überschuldung). Lieben Dank schon Mal für die Hilfe! |
27.04.2017, 12:38 | #2 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Ja, das Enkelkind gehört zu den gesetzlichen (!) Erben.
Ja, es kann erben, obwohl es das Erbe des Vaters ausgeschlagen hat. Der Vater hat den Erbfall nicht erlebt, kann also nicht Erbe geworden sein. ... Nachvollziehbar? ...
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27.04.2017, 22:55 | #3 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Es kommt auf die Reihenfolge des Versterbens an.
Großvater (GV) - Sohn (S) - Enkel (E) Stirbt S vor GV kommt es nicht auf die Ausschlagung des E nach S an, denn S wird durch sein Vorversterben von der Erbfolge ausgeschlossen (§ 1923 Abs. 1 BGB). In diesem Falle geht das Erbe an die überlebenden Kinder und den Enkel zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 1, 3, 4 BGB). Eventuell lebt die Großmutter noch, dann kommt es zum Ehegattenerbrecht und diese verringert die Anteile der Abkömmlinge je nach Güterstand (§ 1931 BGB). Stirbt GV vor S und E hat das Erbe nach S ausgeschlagen, dann beerbt E den GV nicht, weil das Erbe des GV im Erbe des S enthalten ist. (gesetzl. Grundlage wie oben). Was aus dem Erbe des S wird, hängt nun davon ab, ob E das einzige Kind des S war, ob E selbst Kinder hatte, ob S verheiratet war oder Geschister hatte, ob die Mutter des S noch lebt. Die Frage kann darum aufgrund der spärlichen Informationen nicht beantwortet werden.
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28.04.2017, 07:55 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.02.2012
Ort: im Hohen Norden
Beiträge: 172
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Vielen Dank.
So spärlich war die Information m. E, nicht. S ist tot E hat das Erbe ausgeschlagen, dann verstirbt GV (ohne Frau, da auch schon tot). GV hat/ hatte 5 Kinder |
28.04.2017, 10:04 | #5 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Dann ist E mit im Boot.
E hat nach S ausgeschlagen. S war (weil schon verstorben) nie Erbe des GV.
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29.04.2017, 11:01 | #6 | |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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@ Nachtfalke,
das Erbrecht ist nicht durch die Gesetze so kompliziert, sondern durch seine zeitliche Komponente. Jeder Erbfall ist auf den Todeszeitpunkt zurückzuführen und nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht zu bewerten. Ein Beispiel: Auf dem Gebiet der ehemaligen DDR stehen in vielen Grundbüchern noch Menschen, die im 19. Jahrhundert geboren wurden. Will man nun diese Grundbücher bereinigen, muss man heute für alle Erbfälle Erbscheine erstellen. Hierfür kann ich aber nicht einfach heutiges Recht anwenden. Ich muss vielmehr schauen, wann ist der jeweilige Eigentümer gestorben und z.T. auch wo. Häufig wird in den Ländern beim Erbrecht auf die Staatsangehörigkeit abgestellt. Und wenn nun die Menschen ausgewandert sind und die andere Staatsangehörigkeit angenommen haben, gilt sogar ausländisches Recht für den Erbfall. Wenn du nun schreibst Zitat:
Weiterhin ist auch der Sterbezeitpunkt wichtig. Wenn dies nicht angegeben ist, wird von heutigem Erbrecht ausgegangen. War der Sterbezeitpunkt aber schon erheblich früher und eventuell sogar im ländlichen Raum, kann es sogar vorkommen, dass die Höfeordnung (heute in einigen dt. Bundesländern noch wirksam) oder älteres Landrecht (unterschiedlich in den verschiedenen Deutschen Ländern wie Preussen, Württemberg od. Bayern) zum Tragen kommt. Auf diesen Betrachtungen basiert mein Hinweis, dass die Informationen zu dürftig sind.
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