Dies ist ein Beitrag zum Thema Haftung der Bank bei Mündelsperrvermerk? im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
mein Schwiegervater ist vor 10 Monaten verstorben und stand über 6 Jahre unter gesetzlicher Betreuung.
Nach dem Tod ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
29.04.2017, 21:44 | #1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 17.04.2017
Beiträge: 4
|
Haftung der Bank bei Mündelsperrvermerk?
Hallo zusammen,
mein Schwiegervater ist vor 10 Monaten verstorben und stand über 6 Jahre unter gesetzlicher Betreuung. Nach dem Tod mussten wir leider feststellen, dass die Betreuerin, die uns bislang keinerlei Unterlagen herausgegeben hat, ihre Betreuungsaufgaben anders wahrgenommen hat, als wir es erwartet haben. Wir mussten jetzt leider feststellen, dass die Betreuerin in fast 30 Fällen größere Geldbeträge von einem Sparkonto auf das Girokonto meines Schwiegervaters transfiert hat, um das Geld somit abzuheben. Ein größerer Geldbetrag wurde von ihr somit sogar nach dem Tod abgehoben. Die Umbuchungen erfolgten von einem Konto (Mündelkonto), das mit einem Sperrvermerk (sog. Mündelsperrvermerk) versehen war. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Amtsgerichts/ Betreuungsgerichts hätte diese Umbuchung nicht erfolgen dürfen. Dieses Prozedere war der Bank seit Jahren bekannt. Ein entsprechendes Schreiben des Amtsgerichts (das mir in Kopie vorliegt) ging sowohl an die Bank als auch die Betreuerin. Nachdem sich die zuständige Filiale nicht für zuständig erklärt hat, haben wir uns an die Zentrale der Bank gewandt. Dort hält man es nicht für nötig, uns auf unser Schreiben zu antworten. Was können wir noch unternehmen? Vielen Dank im Voraus. Euer Hasemännchen |
29.04.2017, 23:03 | #2 |
Gesperrt
Registriert seit: 30.07.2016
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
|
Hallo, mal ehrlich. Bei den umfangreichen Verdächtigungen die Du nicht nur in diesem Beitrag andeutest, kann ich nur empfehlen, einen Anwalt Deines Vertrauens zu beauftragen. Ich kann deine Anschuldigungen nicht wirklich nachvollziehen. Dies bedarf detaillierterer Nachforschungen, wenn Du Dir sehr sicher bist, die nur über einen Rechtsbeistand geklärt werden können. Die ständigen Anschreiben an das AG oder Beschuldigungen der ehemaligen BetreuerInnen bringen Dich nicht weiter solange Du nicht wirklich offensichtliche Verfehlungen nachweisen kannst.
Und empfehlen würde ich auch, mal sämtliche Angelegenheiten nach Dringlichkeit zu sortieren und dann die wesentlichen Dinge in Angriff zu nehmen. Sonst "verzettelt" man sich in Nebensächlichkeiten. |
29.04.2017, 23:21 | #3 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
|
Optimaler Tip.
__________________
Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source! |
30.04.2017, 14:25 | #4 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 17.04.2017
Beiträge: 4
|
Haftung der Bank bei Mündelsperrvermerk?
Hallo Hein-Klein,
vielen Dank für die Antwort. Gegen die Betreuerin ermittelt bereits die Staatsanwaltschaft. Die Anschuldigungen lassen sich belegen. Leider ist meine Frage bezüglich der Haftung der Bank nicht beantwortet. Hat hier die Betreuerin die Bank arglistig getäuscht? Muss sich die Bank bei Umbuchungen den Beschluss des Betreuungsgerichts vorlegen lassen? |
30.04.2017, 15:13 | #5 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
|
Es kommt auf die Art und Weise der Täuschung nicht an. Warte die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ab. Wenn hierbei was raus kommt, kannst du die Begründung des Schadensersatzes in einer Zivilrechtsklage auf die Verurteilung in der Strafsache stützen.
Alles andere ist Fischen im Trüben. Wir können hier nicht prophetisch klären, ob eine Klage gegen irgend jemanden Aussicht auf Erfolg hat. Insofern ist der Rat, sich Rechtsbestand zu nehmen und einen Anwalt diese Angelegenheiten übernehmen lassen, vollkommen richtig.
__________________
Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source! |
30.04.2017, 15:14 | #6 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
|
Ob eine arglistige Täuschung vorlag, kann die hier niemand sagen , da keiner die Hintergründe kennt. Dies zu ermitteln ist Aufgabe von Staatsanwaltschaft und Gericht. Wenn diese eh schon involviert sind, wird dies wohl geprüft.
Und zumindest bei mir haben sich die Banken bisher immer den Beschluss vorlegen lassen. Bzw bei einer Dauergenehmigung einmal bei der ersten Umbuchung, danach nicht mehr. Edit um Missverständnisse vorzubeugen: mit Beschluss meine ich nicht den Betreuungsbeschluss. Sondern die Genehmigung des AG, dass ich Betrag x vom Sparbuch auf das Girokonto umbuchen darf. Oder eben die Dauergenehmigung, dass ich jeden Monat Betrag x umbuchen darf. Geändert von Boomer (30.04.2017 um 15:54 Uhr) |
03.05.2017, 13:16 | #7 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,688
|
Hallo,
die Bank ist nach meiner Erfahrung/Meinung haftbar. Dass sie nicht antwortet ist klar, es würde ja teuer werden für die Bank. Die Rückforderung an die Bank sollte immer per Einschreiben mit Rückschein erfolgen, in dem Schreiben sollte eine Frist gesetzt werden. Nach Ablauf der Frist würde ich allerdings einen Anwalt beauftragen (der möglichst keine Geschäftsbeziehungen mit dieser Bank unterhält). Ich habe erlebt, wie eine Bank meinem Betreuten (!) eine EC-Karte mit PIN übersandte, obwohl das Gegenteil vereinbart war: keine EC-Karte, Zusendung an mich. Da hat mein Betreuter ca. 700 Euro verbraten, die von der Bank anstandslos ersetzt wurden. Viel Erfolg, Andreas |
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|