Dies ist ein Beitrag zum Thema Frage zum Betreuungsrecht - Dringend im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich hoffe, es kann mir jemand helfen.
Person A wird von seiner Schwester nach dem Betreuungsgesetz betreut. Aufgabenkreis: Vermögenssorge ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 13.03.2008
Beiträge: 3
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Hallo,
ich hoffe, es kann mir jemand helfen. Person A wird von seiner Schwester nach dem Betreuungsgesetz betreut. Aufgabenkreis: Vermögenssorge einschließlich aller Behörden-, Recht- und Antragsangelegenheiten, insbesondere der Vertretung des Betreuten in Prozessangelegenheiten. Diese Betreuung wird erst mal für ein Jahr bestellt Jetzt läuft gerade ein Rentenantrag für Person A und es wird vom Gericht ein psychologisches Gutachten gefordert, da Person A eine 100%ige MDE einfordert (er hat Widerspruch gegen eine 40%ige MDE eingelegt). Frage: Was muss der Gutachter aufgrund der Betreuung beachten? Muss der Betreuer bei der Begutachtung anwesend sein, oder muss er eine Vollmacht ausschreiben??? Wer weiß bescheid und kann mir eventuell auch erklären, warum es so ist... Vielen lieben Dank, ist wirklich sehr dringend!!! LG Meg
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#2 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Meg,
weshalb 100% beantragt und weshalb nur 40 % bewilligt? Allein eine psychische Behinderung kann es ja nicht sein, oder? Heinz |
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#3 |
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Gesperrt
Registriert seit: 13.03.2008
Beiträge: 3
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Nein, ist keine reine psychische Behinderung. Er hatte einen Unfall: Diagnose Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades. Er hat im EEG einen Herdbefund im links-centr-temporo-parietalen Cortex, weist aphasische Symptome auf sowie eine retrograd Amnesie. Außerdem hatte er multiple Frakturen, die schlecht verheilt sind. Dazu kommen Depressionen, Konzentrationsstörungen, etc. etc. Naja, aber das rechtfertigt alles nicht die 100%, das stimmt wohl. Aber das Sozialgericht muss ja schließlich reagieren, wenn ein Widerspruch eingelegt wird. Also hat es einen Gutachter (einen Psychologen) bestellt. Daraus ergibt sich nun meine eigentlich Frage. Muss der Gutachter darauf Rücksicht nehmen, dass für Person A ein Betreuer in vorbenannten Angelegenheiten bestellt wurde?
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#4 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Meg,
Vertretung in Prozessangelegenheiten schließt natürlich auch die Gutachten für Prozesse mit ein. Es sei denn, der Aufgabenbereich sei speziell für andere Prozesse als diesen angeordnet. Zudem empfehle ich dir bzw. dem Betreuten, sich mit dem VdK Sozialverband in Verbindung zu setzen. Gegen einen kleinen Mitgliedsbeitrag im Jahr hast er eine gute Rechtsberatung und prozessuale Vertretung im Kampf für die Höherstufung. Die prozessuale Vertretung im Kampf auf Höherstufung ist eins der Schwerpunkte des VdK, der sich insb. in Fragen der Erwerbsunfähigkeitsrente und Behinderung und Versorgung einsetzt. Es gibt aber auch andere Sozialverbände. Vergleiche und frage, wo der Betreute am besten unterstützt wird. Heinz |
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#5 |
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Gesperrt
Registriert seit: 13.03.2008
Beiträge: 3
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Hallo Heinz,
vielen Dank, das sind gute Tipps. Das bedeutet ja dann auch, dass der Gutachter sein Anschreiben nicht an Person A sondern an seinen Betreuer richten muss? Außerdem müsste es ja dann bedeuten, das der Betreuer ein schriftliches Einverständnis zur Begutachtung geben muss, wenn er nicht selbst dabei ist? Und bei Anwesenheit des Betreuers bei der Begutachtung darf der Betreuer auch die Begutachtung unterbrechen, wenn es zum Wohle der Person A ist? Vielen liebe Dank und liebe Grüße Meg |
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#6 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Meg,
Du fragst, ob der Betreuer sein Anschreiben an den Betreuer oder an den Betreuten richten muss. Nein, muss er nicht. Der Betreute bleibt voll geschäftsfähig auch in Fragen der Gesundheit und auch im Verhältnis zu Ämtern und Behörden. Dem Betreuer ist dem Betreuten praktisch ein Beistand oder Anwalt. Das Sozialgericht hingegen muss wegen der Prozessfähigkeit des Betreuers die Betreuung berücksichtigen. Der Gutachter braucht das nicht. Aber der Betreuer kann darum bitten. >Außerdem müsste es ja dann bedeuten, dass der Betreuer ein schriftliches Einverständnis zur Begutachtung geben muss, wenn er nicht selbst dabei ist?< Nein. Das Gericht hat die Begutachtung angeordnet. Der Betreuer hat nichts zu kamellen. Er kann und sollte den Betreuten begleiten. Würde der Betreuer den Betreuten an der Begutachtung hindern, macht er sich haftbar gegenüber dem Betreuten, der vom Gericht ein Ordnungsgeld verpasst bekommt. >Und bei Anwesenheit des Betreuers bei der Begutachtung darf der Betreuer auch die Begutachtung unterbrechen, wenn es zum Wohle der Person A ist?< Auch nein, mit derselben Begründung wie oben. Er ist aber Zeuge. Er kann sich Notizen machen, was der Begutachter sagt und macht. Sollte der Betreuer feststellen, dass die Begutachtung voreingenommen oder unvollständig oder unsachlich durchgeführt wurde, sollte der Betreuer dies sofort dem Gericht mitteilen mit der Bitte, dass das Gutachten nicht für die weitere Sachverhaltsklärung berücksichtigt wird und ein anderer Begutachter beauftragt wird. Sollte der Begutachter den Betreuer, mit dem Hinweis auf fehlende Gesundheitssorge, bei der Begutachtung ausschließen wollen, so ist der Betreute berechtigt, die Anwesenheit des Betreuers zu verlangen. Das Aufgabengebiet der prozessualen Vertretung umfasst nicht die Begutachtung und an sich auch nicht die Anwesenheit dabei. Aber der Betreute kann darauf bestehen. Sollte der Gutachter dieses dennoch nicht zulassen, muss sich der Betreute nicht untersuchen lassen, da eine Befangenheit und unsachliche Begutachtung zu befürchten ist. Heinz |
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#7 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.04.2008
Ort: NRW
Beiträge: 68
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HAllo
auch wenn das nicht meine Frage war ( bin noch neu hier und lese was für mich interessant klingt und "sauge alles auf"). Aber es hat auch mir ungemein geholfen. Hier wird eine sehr angebrachte Sichtweise transparent gemacht. Dabei wird deutlich wie fliessend die Grenzen sind von den Sichtweisen... Es hilft auch sich selbst immer wieder mal "ins rechte Licht" zu rücken... Interessant, der Betreute muss verlangen dass der BEtreuer dabei ist.... es darf nicht eingegriffen werden ,aber alles kann beobachtet und dokumentiert werden und im Anschluss kann etwas unternommen werden. Ich bin beeindruckt über die Kompetenz und sachliche Angehensweise solcher Fragen hier im Forum. Da kann sich so mancher noch eine Scheibe abschneiden. Ich habe aber noch nicht viel gelesen, aber das ist mein erster Eindruck. Es hat ja auch etwas mit Sachlichkeit und Kompetenz aber auch mit Wertschätzender Einstellung und Verhalten zu tun, was noch viel interessanter ist. Manchmal bedingt eben das eine das andere aber meistens geht das eine ohne das andere nicht... Es ist wohl eine Gratwanderung zwischen "Anwalt des Betreuten zu sein", ein Zeuge, dessen Begleitung....und den vielen anderen Aufgaben die ein Betreuer noch hat. Ich hatte alledings die Situation, dass meine Betreuung, da wo ich es brauchte mal mein Anwalt gewesen wäre leider noch nie. Im Gegenteil, als ich mich bei einem Anwalt erkundigte, der dann die Aussage der BEtreuung benötigte und um Kontaktaufnahme bat, wurde der Kontakt nicht aufgenommen. Dadurch ist mir mein Anspruch entgangen, weil nach einem halben jahr leider verjährt. Statt dessen wurde ich aufgefordert einfach kein Geld mehr auszugeben. (es handelte sich um Krankengeldanspruch dem die Kasse nicht nachkommen wollte - daraufhin hatte ich praktisch statt für einen Monat nur für eine Woche GEld in dem Monat zur Verfügung). Ich habe das Geld das mir zustand nie gesehen.... Leider hatte ich auch keine Unterstützung in dem Fall. Mütze Mütze |
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