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§44 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen [...] Verwaltungsaktes

Dies ist ein Beitrag zum Thema §44 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen [...] Verwaltungsaktes im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Nabend' Kolleg_Innen, Neue Betreuung: ich habe kürzlich beim Jobcenter die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 44 SGB ...


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Alt 11.05.2017, 00:06   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.04.2016
Beiträge: 79
Standard §44 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen [...] Verwaltungsaktes

Nabend' Kolleg_Innen,

Neue Betreuung: ich habe kürzlich beim Jobcenter die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes nach §44 SGB X durchbekommen, sprich:
es wurden Leistungen (inkl. Mietzahlungen und Schulden beim Energieversorger) der letzten zwei Jahre vom Jobcenter nachgezahlt, da aus einem Gutachten hervorging, dass die Betreute ganz und gar nicht in der Lage war, Post zu öffnen, sich an Fristen zu halten usw...

Nun ist in dem selben Fall plötzlich eine Pfändung auf dem Girokonto: Gerichtskasse XY zieht die Verfahrenskosten ein, die durch ein gerichtliches Zivilverfahren zwischen dem Vermieter (von eben dieser Wohnung, bei der Mietrückstände entstanden waren) und der Betreuten entstanden sind. Die Betreute hat seiner Zeit natürlich keinen Antrag auf Verfahrenskostenbeihilfe gestellt.

Hat jemand Erfahrungswerte, wie man so etwas noch rückwirkend abwenden kann, bzw. die Verfahrenskosten vll. doch noch übernommen werden?
Sozusagen einen §44 SGB X für Verfahrenskosten?
lufu321 ist offline  
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Alt 11.05.2017, 11:39   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 24.04.2013
Ort: Bayern
Beiträge: 199
Standard

Das ist eine sehr interessante Frage.

§ 44 SGB X bezieht sich auf die Rücknahme in sozialrechtlichen Verfahren. Die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte ist aber in anderen Verwaltungsverfahren genauso möglich, z.B. § 48 VwVfG, § 130 AO.

Einen Versuch der Nachholung des Verfahrens- oder Prozesskostenantrags ist das m.E. alle mal wert.

Bei der Pfändung von Sozialleistungen solltest du auch prüfen, ob nicht zuerst gegen die Pfändung vorgegangen werden kann.

BineP
BineP ist offline  
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Alt 11.05.2017, 12:29   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
Standard

Dieser macht aber nur Sinn, wenn die Betreute das Verfahren auch gewonnen hat. Hat sie es nicht, bekommt sie auch keine PKH.

Man muss, wenn es auch zu sehr nach Korinthenkacken aussieht, deutlich zwischen Verfahrens- und Prozesskostenhilfe unterscheiden.

Letztere ist in einem zivilprozessualen Gerichtsverfahren alleinig nach der ZPO zu bewerten.
Zitat:

§ 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
(Markierung von mir vorgenommen)

Hat sie den Prozess verloren und ist mittlerweile rechtskräftig verurteilt, kannst du dir die Schreibarbeit sparen, da wird nichts kommen.


Erstere wird hingegen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Verfahren nach dem FamFG) angewandt. Da es hier keine Prüfung auf Aussicht auf Erfolg gibt, ist einzig die soziale Komponente entscheidungsrelevant. Diese Umbenennung erfolgte, um die Verwechslung mit der PKH nach der ZPO aufzuheben, denn bis zur Einführung des FamFG gab es nur PKH sowohl für Zivilprozesse, als auch vor der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
__________________
Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source!
Betreuerwichtel ist offline  
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