Dies ist ein Beitrag zum Thema Ablehnung Pflegegrad-Ablehnung Hilfe zur Pflege im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo!
Habe über die Suchfunktion noch keine Beiträge dazu gefunden.
Seitens des Sozialamtes wurde ich bei Empfängern von Hilfe zur ...
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16.05.2017, 14:47 | #1 |
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 16.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 592
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Ablehnung Pflegegrad-Ablehnung Hilfe zur Pflege
Hallo!
Habe über die Suchfunktion noch keine Beiträge dazu gefunden. Seitens des Sozialamtes wurde ich bei Empfängern von Hilfe zur Pflege dazu aufgefordert (nochmals) einen Antrag bei der Pflegekasse zu stellen, da die Hoffnung bestand, durch die neue Begutachtungsform doch evtl. einen Pflegegrad erhalten zu können. Nun hat dies zur Folge, dass bei einer Ablehnung der Pflegekasse auf Pflegegrad, auch das Sozialamt die Hilfe zur Pflege mit sofortiger Wirkung einstellt, da lt. Begründung eine Einordnung in einen Pflegegrad Voraussetzung für die Hilfe zur Pflege wäre. Somit erhalten nun Betreute die reine Unterstützung im Haushalt nicht mehr. Bsp. wie jetzt gerade bei einem blinden Betreuten, der jedoch Unterstützung beim Einkauf und zweimal wöchentlich bei den groberen Reinungsarbeiten benötigt. Habt Ihr ähnliche Fälle? Wie geht Ihr damit um? Gruß Christine |
16.05.2017, 16:15 | #2 |
Einsteiger
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Beiträge: 10
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sry, hatte "Quark" geschrieben bzw. mich geirrt.
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cogito ergo sum Geändert von lucky72 (16.05.2017 um 17:03 Uhr) |
16.05.2017, 17:07 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.11.2016
Ort: Nürnberg
Beiträge: 157
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Hallo,
meine blinde Betreute erhält Grundsicherung und Blindengeld. Nach dem überraschenden Auszug der Schwester aus der gemeinsamen Wohnung musste eine Lösung für die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten gefunden werden und die fand sich im Persönlichen Budget. Sie erhält jetzt wöchentlich 3 Std. hauswirtschaftliche Hilfe (putzen, waschen), 4 Std. Soz.-Päd. (Einkaufen, Freizeit, Begleitung, Gespräche) und 3 Std. Assistenzkraft (Einkaufen, Freizeit, Begleitung). Das ist eine feine Sache. Gruß Gaby
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Auch aus Steinen, die dir in den Weg gelegt werden, kannst du etwas Schönes bauen. Erich Kästner |
16.05.2017, 18:21 | #4 |
Gesperrt
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Beiträge: 195
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17.05.2017, 08:12 | #5 |
Einsteiger
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@ Hein Klein: Doch, weil das "wichtigste" Anspruchskriterium der Hilfe zur Pflege das Vorliegen einer "Pflegebedürftigkeit" ist (siehe auch §§ 61 Abs. 1 und 61a Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 SGB XI).
Der Vorschlag der Beanspruchung des Persönlichen Budget ist ein guter Vorschlag in diesem Zusammenhang.
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cogito ergo sum |
17.05.2017, 21:21 | #6 |
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Ja, das ist sicher ein wichtiges Kriterium, schließt aber den Anspruch auf "Hilfe zur Pflege" durch das Sozialamt nicht aus. Bei Nichtvorliegen eines Pflegegrades durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, kann das Sozialamt nicht automatisch seine Leistungen einstellen. Es muss vielmehr eine eigene Einschätzung der Bedürftigkeit ermitteln. Dazu darf es auch und besonders die Hilfe des MDK in Anspruch nehmen, unabhängig von der Verpflichtung des Pflegebedürftigen, einen eigenen Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad an den MDK zu stellen.
Geändert von Hein Klein (17.05.2017 um 21:27 Uhr) |
18.05.2017, 07:52 | #7 |
Einsteiger
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Beiträge: 10
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Warum sollte das Sozialamt nicht die Leistung einstellen können, wenn z.B. eine Pflegebedürftigkeit nicht mehr vorliegt. Die "Bedürftigkeit" wird natürlich in Zusammenhang mit der Hilfe zur Pflege geprüft ist aber allein kein ausschlaggebendes Kriterium zur Bewilligung dieser Leistung.
Letztendlich kann man in den Fällen wie die TE im Anfangspost erwähnte, die Begutachtung durch den MDK zur Ermittlung des Pflegegrades im Rahmen des Widerspruchs angreifen, wobei dann ein neuer/anderer Gutachter des MDK tätig werden muss. Inwieweit das Sinn macht hängt natürlich vom Einzelfall ab.
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cogito ergo sum Geändert von lucky72 (18.05.2017 um 07:58 Uhr) |
18.05.2017, 19:13 | #8 |
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Der durch den MDK abgelehnte Pflegegrad ist ebenso allein kein ausschlaggebendes Kriterium für das Sozialamt, eine bisher bewilligte Leistung einzustellen. Wie ich bereits schrieb, muss in diesem Falle eine durch das Sozialamt selbst initiierte eigene Untersuchung eine, möglicherweise von der Feststellung des MDK abweichende Bedürftigkeit ermittelt werden. Dazu darf das Sozialamt auch die Hilfe des MDK in Anspruch nehmen. Ich sehe da keine, Deiner Meinung widersprechende Ausführung.
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18.05.2017, 19:27 | #9 | |
Stammgast
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Zitat:
Was steht denn in dem Gutachten?? LG Annegret |
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18.05.2017, 21:27 | #10 |
Einsteiger
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Beiträge: 10
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@Hein Klein: jetzt habe ich es verstanden was du meinst. Das Sozialamt sollte dann wenn Sie konkret einen Bedarf erkennt Hilfestellung leisten inwiefern der Bedarf durch eine andere Leistung gedeckt werden kann anstatt der Hilfe zur Pflege.
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cogito ergo sum Geändert von lucky72 (18.05.2017 um 21:38 Uhr) |
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