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Nachlassbewertung zur Erbausschlagung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Nachlassbewertung zur Erbausschlagung im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich kniffle gerade, ob eine Erbausschlagung sinnvoll ist und scheitere an der Berechnung des Nachlasses. Hat jemand eine Idee? ...


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Alt 18.05.2017, 21:25   #1
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
Standard Nachlassbewertung zur Erbausschlagung

Hallo,

ich kniffle gerade, ob eine Erbausschlagung sinnvoll ist und scheitere an der Berechnung des Nachlasses. Hat jemand eine Idee?

Die Bereute war verheiratet. Ehemann verstorben am 25.01.17. (Kenntnisnahme 10.05.17 ich habe noch ein paar Wochen Zeit für die Ausschlagung)
Kinder etc. haben das Erbe ausgeschlagen.

Das Ehepaar hat gemeinsam einen Kredit (5000,00€) aufgenommen -> gesamtschuldnerische Haftung im Außenverhältnis zur Bank. Der Kredit wurde vor im Dezember 16 auf das gemeinsame Konto ausbezahlt.

Wie ermittle ich den Nachlasswert zum Todestag des Ehemanns?

a) gemeinsames Konto zum Todestag ganz schlicht hälftig, wodurch die Kreditauszahlung auch hälftig zu Buche schlägt, .... die Betreute den Kredit aber nicht nur hälftig zurückzahlen muss, sondern ganz

b) gemeinsames Konto minus Kreditauszahlung und danach erst hälftig, weil die Eheleute im Innenverhältnis haften? Haftet man noch, wenn man verstorben ist?

Außerdem hat der verstorbene Ehemann nach seinem Tod noch eine Rentenzahlung bekommen - rückwirkend für Januar (wo er noch gelebt hat. Muss ich die noch hälftig in den Nachlass einpreisen, obwohl sie nach dem Tod ausbezahlt wurde?

Am Todestag gab es noch viele Lastschriften. Ist der Kontostand zu Beginn des Todestages (0.00 Uhr) relevant oder erst am Ende des Todestages (24.00 Uhr) ?

Ich bin in Erbsachen sehr unwissend, obwohl ich unlängst extra eine Fortbildung dazu gemacht habe. Aber der Referent hat zwei Tage lang leider nur Erb- und Blutlinien dekliniert.

LG Annegret
Annegret ist offline  
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Alt 19.05.2017, 08:59   #2
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
Standard

Wusste die Betreute auch nicht, dass ihr Mann verstorben ist?
Die Frist läuft ab Kenntnis des Erbfalls. Wenn Du erst jetzt die Betreuung erhalten hast, kannst Du an der verstrichenen Frist nichts ändern.
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Fara ist offline  
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Alt 19.05.2017, 12:21   #3
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Alleine die Kenntnis vom Versterben des Ehemannes führt noch nicht zum Beginn der 6-Wochen Frist für die Ausschlagung. Es muss hinzukommen, dass der zu Betreuende weiss, dass er Erbe geworden ist.

Da es in diesem Fall ja möglich war, dass die Ehefrau des Verstorbenen nur den Pflichtteil erhalten sollte und erst dadurch zur Erbin geworden ist, dass die Kinder - die zu Erben bestimmt waren - das Erbe ausgeschlagen haben, könnte die zu Betreuende mit der Kentnis deren Ausschlagung zur Erbin werden.

In diesem Fall sollte sie das Erbe ebenfalls ausschlagen oder zumindest die Haftung auf den Nachlass beschränken lassen.

Da dass Betreuungsgericht die Ausschlagung genehmigen muss, solltest du diese zunächst bei Nachlassgericht erklären und parallel einen Antrag auf Genehmigung der Ausschlagung beim Betreuungsgericht stellen. Dies wird dann ebenfalls prüfen, ob die Ausschlagung im Interesse der zu Betreuenden ist.

Sollte sich herausstellen, dass der Nachlass nicht überschuldet ist, wird das Betreuungsgericht die Ausschlagung auch nicht genehmigen.

In diesem Fall kannst du deinen Antrag beim Nachlassgericht zurückziehen und bezahlst eine Gebühr von 30,00 EUR.
Schnieder ist offline  
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Alt 19.05.2017, 12:55   #4
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
Standard

Ich bin bei meinem Beitrag davon ausgegangen, dass die Betreute schon noch mitbekommen und verstanden hat, dass der Mann verstorben ist.


Solange hier nicht steht "absolut dement", "weiß gar nichts mehr", "atmet nur noch", "geschäftsunfähig", gehe ich davon aus, dass die Betreuten Hilfe brauchen, aber nicht völlig geistig im Schatten stehen.
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Alt 20.05.2017, 16:22   #5
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
Standard

Zitat:
Ich bin bei meinem Beitrag davon ausgegangen, dass die Betreute schon noch mitbekommen und verstanden hat, dass der Mann verstorben ist.
Die Betreute (Korsakow) hat ganz klar mitbekommen, dass ihr Ehemann gestorben ist, was Anlass für einnen langen Klinikaufenthalt war. Finanzielle oder erbrechtliche Sachverhalte versteht sie nicht.

Ich gehe davon aus, dass mit der Mitteilung des Nachlassgerichts über die Erbbenachrichtigung am 10.05.2017 die 6-Wochenfrist beginnt -- oder mit Betreuungsbeginn??

Ich halte die Ausschlagung für sinnvoll, da der Verstorbene einen Autoleasingvertrag hat, der mitvererbt wird. Mit welchem finanziellen Verlust der Vertrag aufgelöst werden könnte, weiß ich noch nicht.

Seit 27.04.17 bin ich Betreuerin.
Nach dem Tod des Ehemanns hat die Tochter die Bestattung organisiert und als Bevollmächtigte vorübergehend finanzielle Sachen geregelt. Das Konto des Ehepaares ist nach dem Tod durch Barabhebungen sehr beansprucht worden.

Schlägt meine Betreute das Erbe aus, gehört ihr aber nur das halbe Guthaben auf dem gemeinsamen Konto zum Todestag. Die Nachlass-Hälfte ist aber durch die hohen Verfügungen inzwischen verbraucht. Ich fürchte, die Betreute muss bei Ausschlagung das Nachlassguthaben erstatten.

Deshalb wäre es wichtig zu wissen, wie hoch genau das Nachlassguthaben ist: ob die nach dem Tod rückwirkend gezahlte Rente des Ehemanns ganz oder hälftig in den Nachlass fällt. Mein Argument wäre: Da die Rente rückwirkend gezahlt wird ist sie ja eigentlich schon verbraucht. Ich weiß aber nicht, ob ich damit richtig liege. ... ebenso ob die Kreditschulden im Innenverhältnis noch hälftig mit dem Nachlass verrechnet werden können, weil ja die Kreditauszahlung (Guthaben) auch hälftig in den Nachlass fällt.

Zitat:
Da dass Betreuungsgericht die Ausschlagung genehmigen muss, solltest du diese zunächst bei Nachlassgericht erklären und parallel einen Antrag auf Genehmigung der Ausschlagung beim Betreuungsgericht stellen. Dies wird dann ebenfalls prüfen, ob die Ausschlagung im Interesse der zu Betreuenden ist.
Wenn ich die Genehmigung zur Ausschlagung beantrage, wie genau muss ich den Antrag begründen und vorrechnen? Durch meine offenen Fragen, kann ich nicht genau angeben, wie hoch der Nachlass ist.

Ich bin sehr überfordert mit der Problemlösung und arbeite mich nervlich auf. Die Anwälte in meinem Freundeskreis können mir meine bekloppten Spezialfragen nicht beantworten und raten mir, das locker zu sehen. Ich kann gerad nicht unterscheiden, wo Lockerheit sinnvoll ist und wo besser Genauigkeit angebracht ist. (Genauigkeit bei der Einhaltung der Frist ist klar.)

Vielen Dank für eure Antworten und LG Annegret
Annegret ist offline  
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Alt 20.05.2017, 17:23   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
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Moin Annegret

Zur Nachlassberechnung wird erst mal als Guthaben alles aufgeführt, was am Todestag da ist, inkl. der Rentenzahlung die noch zusteht, Immobilien, Wertpapiere, eventuelle Versicherungsleistungen, sofern diese nicht vorher schon anderen Personen zugesprochen sind, etc..

Davon werden erst einmal die "Lebendforderungen" abgezogen.
Dazu gehören die Bestattungskosten, evtl. Betreuungskosten.
(Wenn die Tochter von dem Geld auf dem gemeinsamen Konto die Bestattung bezahlt hat, dann ist das nicht vom Erbteil der Betreuten geschehen, da dieses erst nachher berechnet wird.)

Was dann übrig bleibt ist der Nachlass, von dem dann die Schulden abgezogen werden. Geht's unter Null, ist der Nachlass überschuldet.

Wenn die Betreute gesamtschuldnerisch sowieso für den Kredit haftet, ist es schon sinnvoll, das Erbe anzunehmen, sofern die Nachlasssumme über Null ist - also nicht auch noch weitere Schulden mitgeerbt werden würden.

MfG

Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 22.05.2017, 10:44   #7
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Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Die Frist ist verstrichen. Da beißt die Maus keinen Faden ab.
Die Bestellung eines Betreuers irgendwann später setzt die Frist nicht neu in Gang.
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Alt 22.05.2017, 11:58   #8
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Das mit der Maus, die keinen Faden durchbeißt, würde ich so nicht unterschreiben.

Hier zwei Entscheidungen zur weiteren Prüfung:

- "Der Erbe muss wissen, aus welchem einschlägigen erbrechtlichen Tatbestand sich die rechtliche Folge seiner Berufung zur ERbschaft ergibt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.02.2006 - 3 W 6/06)"

- Dem gesetzlichen Erben muss bekannt sein, dass keine letztwillige Verfügung vorhanden ist, die die gesetzliche Erbfolge ausschließt (BGH FamRZ 00, 1504, Palandt/edendorfer, BGB, 65. Aufl. § 1944 Rn. 2,4)

Bei dem dargestellten Sachverhalt gehe ich davon aus, dass diese Kentnisse bei der zu Betreuenden nicht vorhanden waren.

Die zu Betreuende hat die ersten drei Monate nach dem Tod des Ehemannes Anspruch auf die volle Rente - dieses Anspruch besteht auch, wenn sie das Erbe ausschlägt.
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Alt 22.05.2017, 20:57   #9
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
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Zitat:
Bei dem dargestellten Sachverhalt gehe ich davon aus, dass diese Kentnisse bei der zu Betreuenden nicht vorhanden waren.
Dieser Ansicht schließe ich mich an. Das Nachlassgericht hat die Betreute am 10.05.17 benachrichtigt, dass sie kraft Gesetz zur Erbin berufen ist. Ob eine testamentarische Verfügung vorliegt, ist der Betreuten nicht bekannt. Meines Erachtens läuft deshalb die Frist erst ab der Benachrichtigung (10.05.17).

Zitat:
Die zu Betreuende hat die ersten drei Monate nach dem Tod des Ehemannes Anspruch auf die volle Rente - dieses Anspruch besteht auch, wenn sie das Erbe ausschlägt.
Diese drei Renten (für Februar, März April) und anschließend Witwenrente hat meine Betreute erhalten.

Mir ging es um die Rente für Januar, die rückwirkend nach dem Todestag ausbezahlt wurde. Bei Erbausschlagung gehört meiner Betreuten bei Zugewinngemeinschaft ja nur das halbe Vermögen (gemeinsames Kontoguthaben) zum Todestag. Um zu prüfen, ob sie bzw. die bevollmächtigte Tochter bereits zuviel von dem hälftigen Guthaben verbraucht haben, wollte ich wissen ob die rückwirkende Januar_Rente und der gemeinsame Kredit noch in den Zugewinn/Nachlass fällt.

Meine Berechnung habe ich nun so gemacht:
Nachlassvermögen Aktiva: Kontostand hälftig zum Todestag =Zugewinn.
Die nach dem Tod rückwirkend gezahlte Januar-Rente des Ehemanns ist eine ausstehende Forderung, die nicht mehr hälftig zum Zugewinn gerechnet wird, sondern zum Nachlass.

Der gemeinsame Kredit zählt hälftig zu den Schulden des Nachlasses, den der verstorbene Ehemann im Innenverhältnis seiner Ehefrau schuldet. Meine Betreute ist damit Gläubigerin und muss sich so wie alle anderen Gläubiger (Leasingbank etc.) einreihen.

Wie und in welcher Reihenfolge ein Nachlasspfleger das Nachlassguthaben verteilt, wird spannend. Wenn zuvor die Kosten der Nachlasspflegschaft und Gerichtskosten bezahlt werden kann es sein, dass das Guthaben nicht mehr für die Anrechnung Bestattungskosten reicht.

Die Bestattung wurde aber von der bevollmächtigten Tochter beauftragt und bezahlt. Den Betrag dafür hat sie sich in bar vom gemeinsamen Konto des Ehepaars abgehoben. Im schlimmsten Fall werden die also nicht mehr vollständig abzugsfähig sein, so dass die Betreute beim Nachlass Schulden hätte.

Ob in diesem Fall nachträglich noch eine Beantragung der Bestattungskosten beim Sozialamt möglich wäre, weiß ich noch nicht.

Vielen Dank für eure Antworten. LG Annegret
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Alt 23.05.2017, 09:20   #10
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Bedauerlicherweise bist Du im Irrtum, Annegret.
Die Frist läuft bei gesetzlicher Erbfolge nicht ab Benachrichtigung durch das Gericht (das ist nur bei Vorliegen letztwilliger Verfügungen der Fall). Die Frist läuft automatisch. Und es handelt sich um eine Ausschlussfrist, d. h. dass eine Verlängerung der Frist nicht möglich ist.
Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass es herrenlose Nachlässe gibt, weil man eine Erbschaft annehmen muss.


Gerade bei Ehegatten, Eltern und Kindern geht der Gesetzgeber davon aus, dass tatsächlich direkt vom Tod des Erblassers informiert wird.


Aber Du kannst natürlich gern Dein Glück versuchen.
Berichte bitte, wie es ausging.
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