Dies ist ein Beitrag zum Thema Vertretung eines Betreuers im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Foren User,
gestern kam meine Mutter mit folgenden Problem auf mich zu (seit ich Jura studiere, denkt sie leider ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 18.03.2008
Beiträge: 2
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Hallo Foren User,
gestern kam meine Mutter mit folgenden Problem auf mich zu (seit ich Jura studiere, denkt sie leider ich wäre allwissend :-) ). Also: Der Ehemann meiner Mutter ist Betreuer seiner an Demenz leidenden Mutter. Nun fährt er nächste Woche für zwei Wochen aus beruflichen Gründen nach Asien! Nun meinte meine Mutter zu mir, ich solle eine "Vollmacht entwerfen", die dann ihr Ehemann unterschreibt, und durch die er meiner Mutter für die Zeit seines Auslandsaufenthalts alle Rechte und Pflichten bezüglich seiner Mutter (bzw. ihrer Schwiegermutter) übertragen werden. Meine Mutter möchte halt abgesichert sein, für den Fall dass etwas passiert und sie (also die betreute Schwiegermutter) beispielsweise ins Krankenhaus o.ä. müsste! Nun frage ich mich: 1. Ist dies überhaupt möglich? 2. Wenn "ja", gibt es dafür eine Art Vordruck, wenn "nein", was muss da alles in die Vollmacht mit rein? Ich hoffe ihr könnt mir helfen. Grüße aus München Mabster Geändert von Mabster (18.03.2008 um 19:13 Uhr) |
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#2 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Mabster,
als Jurastudent musst du natürlich über alles Bescheid wissen. Das ist nun mal so. Ich wurde während meines Studiums gefragt, nach welcher gesetzlichen Bestimmung der Straßenbelag zusammen gesetzt sein muss. Das weiß man doch, oder nicht? Doch über Betreuungsvollmacht gibt es im Internet wirklich reichlich Material. Empfehlenswert sind die Vorlagen des bayrischen Justizministeriums - und zwar bundesweit. Aber auch die vom Roten Kreuz oder VdK. Wichtig ist, dass die Vollmacht möglichst nicht nach einem Formular aussieht. Solche haben im Rechtsverkehr mitunter Schwierigkeiten. Aber man kann sich an den Formularen gut orientieren. Diese Vollmacht gilt aber für das Verhältnis Betreute - Vollmachtnehmer. Hier ist ein Betreuer eingesetzt. Dessen Aufgaben sind hinreichend bestimmt durch die Aufgabenbereiche und die gesetzlichen Bestimmungen über Betreuung. Es reicht, dass er deiner Mutter schriftlich erklärt, dass sie ihn in dem Umfang in der Zeit seiner Abwesenheit vertritt, so weit, wie er die Betreuung wahr zu nehmen hat. Wichtig ist aber auch, dass manche Aufgaben nur der Betreuer selbst wahrnehmen und nicht deligieren kann. Dazu gehört die Einweisung der Betreuten gegen ihren Willen. Notfalls muss die Betreuungsstelle oder das Ordnungsamt/Polizei samt Amtsarzt eingeschaltet werden. Deshalb wäre es gut, wenn der Betreuer sich vor seinem Auslandaufenthalt mit der Betreuungsstelle in Verbindung setzt. Gruß Heinz |
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#3 |
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Gesperrt
Registriert seit: 18.03.2008
Beiträge: 2
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He Heinz,
schon mal vielen Dank! Aber eine Nachfrage: Wenn ich nach "Betreuungsvollmacht" google, finde ich nur Formulare, in denen z.B. eine ältere Person für den Fall des Falles einen Betreuer festlegt! Aber in meinem Fall ist die Schwiegermutter ja schon betreut von ihrem Sohn - meine Mutter möchte den Sohn (also den Betreuer und ihren Ehemann) nur vertreten während dieser in Ausland ist?!? Edit: Oh, sorry - habs vorhin scheinbar nur bis zu "Betreuungsvollmacht" gelesen... da kommt ja noch alles was ich hier noch nachgeschoben habe
Geändert von Mabster (18.03.2008 um 22:16 Uhr) |
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#4 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
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Hallo,
darüber diskutieren selbst die Rechtspfleger. D. h., es gibt keine einvernehmliche, sichere Regelung. Wenn ich als Betreuer in Urlaub fahre, dann muss ich entweder dafür sorgen, dass ich erreichbar bin (Telefon, Fax, Mail, Handy) oder einer vertrauenswürdigen Person eine befristete Vollmacht ausstellen. Ich bin aber der Meinung, diese Vollmacht ist nutzlos bei Geldanlagen oder z. B., wenn ein Betreuter plötzlich operiert werden soll (kein Notfall, aber eben auch nicht auf die lange Bank zu schieben). Eigentlich reicht es aus, wenn der Bevollmächtigte für den Betreuten Geld vom Konto abheben kann (in der Höhe des Betrages begrenzt) und die Post nachsieht. Bei den heutigen technischen Möglichkeiten sollte eine schnelle Erreichbarkeit gegeben sein, so dass ich eigentlich wenig Gründe für so eine Vollmacht sehe. Gruss Andreas |
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#5 |
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Einsteiger
Registriert seit: 15.11.2008
Beiträge: 12
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Hallo
die Anfrage liegt schon etwas zurück, aber dennoch kann ich noch etwas beitragen. Mir wurde bei meiner Bestellung als Betreuer meiner Mutter empfohlen, mir eine Vertretung zu suchen. Ich habe einen meiner erwachsenen Söhne ausgesucht und der wurde nun vom Gericht als mein Verhinderungsbetreuer eingesetzt. Er hat für den Fall meiner Verhinderung, die gleichen Rechte und Pflichten wie ich sie, laut Bestellung, habe. Liebe Grüße Heidi |
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| delegieren, urlaub, verhinderung, verhinderungsbetreuer, vertretung, vollmacht |
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