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Frage zum Unterbringungsstatus

Dies ist ein Beitrag zum Thema Frage zum Unterbringungsstatus im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Abend zusammen, ich habe eine Betreute, die eine Wohnung (eigener MV) in einem Gebäude eines Leistungsanbieters bewohnt. Sie erhält ...


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Alt 17.06.2017, 21:23   #1
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Registriert seit: 08.01.2017
Ort: NRW
Beiträge: 9
Standard Frage zum Unterbringungsstatus

Guten Abend zusammen,

ich habe eine Betreute, die eine Wohnung (eigener MV) in einem Gebäude eines Leistungsanbieters bewohnt. Sie erhält eine kleine EM-Rente und zusätzlich Leistungen nach dem SGB XII. Darüber hinaus Leistungen nach dem SGB XI (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Verhinderungspflege, zusätzliche Betreuungsleistungen). Sowie Eingliederungshilfe nach § 53 ff. SGB XII. Alles vom selben Anbieter, jedoch ohne vertragliche Verpflichtung zur Abnahme der angebotenen Leistungen. Theoretisch könnte auch ein anderer Leistungserbringer in die Wohnung gehen. Meine Betreute ist mit den Leistungen jedoch rundum zufrieden.

Ich hatte einen Vergütungsantrag (mittellos/eigene Wohnung) gestellt. Dieser wurde zunächst auch anstandslos bedient.

Einige Wochen später kam Post vom zust. RP mit Hinweis auf einem Beschluss des LG Kleve (4 T 223/09) und der Anfrage, wie viele FLS im Rahmen der Eingliederungshilfe bewilligt seien. Ich teilte mit, dass es derzeit 8 FLS sind.

In der Folge erhielt ich ein Schreiben mit der Bitte, Stellung zur praktischen Umsetzung der 8 FLS zu nehmen.

Es geht also im Grunde darum, ob sich mein Aufwand als Betreuer durch die 8 FLS derart verkürzt, dass - trotzt eigener Wohnung - von einer Annäherung an einem Heimaufenthalt auszugehen ist.

Ich habe folgende Aufgabenkreise:
- alle Vermögensangelegenheiten
- Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen und privaten Ansprüchen
- Gesundheitsfürsorge
- Wohnungsangelegenheiten

Lt. IHP findet die einzige Überscheidung im Bereich Gesundheitssorge statt und diese ist m. E. nach auch eher marginal. Die Betreute ist sehr gut versorgt, ja. Aber die Wirkungskreise zwischen gesetzlicher Betreuung und BeWo unterscheiden sich doch grundsätzlich voneinander.

Ich habe folgende Stellungnahme dazu verfasst und würde gerne Eure Meinung dazu hören:

Sehr geehrter Herr XXX,

zu Ihrem o.g. Schreiben kann ich Ihnen folgendes mitteilen.

Bezug nehmend auf den Kammerbeschluss vom 06.10.09 (Az.: 4 T 223/09), sowie den Kammerbeschluss vom 26.07.06 (Az.: 4 T 80/60) des LG Kleve stelle ich fest, dass bei meiner o.g. Betreuten, trotz Eingliederungshilfe nach § 53 ff. SGB XII (derzeit acht Fachleistungsstunden/Woche) von einer Annäherung an einen häuslichen Aufenthalt auszugehen ist. Zumal sich der Umfang der beantragten Leistung seit 2015 (hier waren es noch zehn Fachleistungsstunden/Woche) sukzessive reduziert.

Zum einen wurde für die O.g. ein separater Mietvertrag geschlossen und Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung) bewilligt. Darüber hinaus Leistungen der Pflege nach § 38 SGB XI (Kombinationsleistung = Pflegegeld und Pflegesachleistungen); § 39 b SGB XI (Verhinderungspflege); § 38 a SGB XI (ambulante Bereuung); und § 45 b SGB XI (ergänzende Betreuungsleistungen). Das Heimgesetz (HeimG) findet in diesem Fall keine Anwendung. Zumal auch keine Vertragspflicht zur Nutzung der Leistungen der XXX besteht. Lt. Pflegegutachten des MDK liegt lediglich der Pflegegrad 2 vor.

Demnach werden unterschiedliche Budgets genutzt und es muss eine entsprechend umfangreiche Kontroll- und ggf. Interventionsfunktion wahrgenommen und alle Hilfen sinnvoll koordiniert werden. So hat auch jede Profession seine eigenen Ansprüche an einen Betreuer. Es finden regelmäßig Gesprächsrunden mit den Mitarbeitenden der ambulanten Pflege, sowie auch mit den Mitarbeitenden der ambulanten Eingliederungshilfe statt. Es gibt verschiedene Ansprechpartner, da es sich jeweils um eigenberieblich geführte Einrichtungen der XXX handelt. Der Pflegeaufrag ist klar definiert. Der Auftrag des ambulant Bereuten Wohnens ist im Individuellen Hilfeplan (IHP) festgeschrieben. Einen Auszug der Ziele und Maßnahmen (inkl. Zeitwerte) füge ich diesem Schreiben bei. Hierbei handelt es sich auch tw. um niederschwellige Hilfen aus den Lebensbereichen Tagesstruktur; Freizeitgestaltung; Sozialraumorientierung; und generellem Wohlbefinden (Gesundheit).

Meine amtsgerichtlich bestellten Aufgabenkreise werden dadurch nicht, oder nur marginal tangiert. Die Wohnungsangelegenheiten obliegen ausschließlich mir. Die Verwaltung der Vermögensangelegenheiten obligt ausschließlich mir. Die Getendmachung öffentlich-rechtlicher oder privater Ansprüche obliegt ausschließlich mir. Die Verantwortung in der Gesundheitssorge obliegt ebenfalls mir. Lediglich Standardtermine (allg. Erkrankung, Kontrolluntersuchungen bei Internisten oder Dentisten, etc.) werden von den Mitarbeitenden des ambulant Betreuten Wohnens begleitet. Wobei alle Maßnahmen und ggf. Medikationsverordnungen mit mir abgestimmt werden müssen. Spezifische Arztbesuche/Arztgespräche (z.B. Laborergebnissbesprechung beim Allergologen, OP-Aufklärungsgespräche, usw.) werden von mir persönlich durchgeführt. Nichtsdestoweniger müssen die Gesprächsergebnisse mit den Mitarbeitenden der ambulanten Pflege, bzw. des ambulant Betreuten Wohnens kommuniziert werden.

Alle Fäden laufen also beim Betreuer zusammen. Demnach ist für mich in der Praxis keine maßgebliche Verringerung meines Arbeitsaufwandes erkennbar. Der Betreuungsaufwand ist also mit einem regulär selbstständig wohnenden Betreuten vergleichbar. Zudem tritt meine Betreute stellenweise sehr fordernd auf, was den persönlichen Kontakt angeht, da dieser für sie von übergeordneter Wichtigkeit ist. Aus meiner Sicht ist also eine Änderung des Unterbringungsstatus an dieser Stelle nicht gerechtfertigt.

Für eventuelle Rückfrage stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


XXX
Berufsbetreuer



Anlagen: IHP-Auszüge vom 25.08.16


Ich habe auch eine entsprechende Anfrage an meinen zust. Berufsverband geschickt, jedoch noch keine Antwort erhalten. Hat jemand von Euch schon Erfahrung mit der Anwendung dieses LG-Beschlusses gemacht? Immerhin ist dieser aus 2009 und hat, nach Rücksprache mit mehreren Kolleginnen und Kollegen in unserer Region bisher nie Anwendung gefunden.

Vielen Dank im Voraus.
Alex.Alb ist offline  
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Alt 18.06.2017, 02:03   #2
Stammgast
 
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Ort: München
Beiträge: 566
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Hallo Alex.Alb,

ich verstehe den Beschluss des LG Kleve so, dass es eben nicht auf die Anzahl etwaiger Eingliederungshilfe FLS ankommt (Randnummer 8 bis 11), sondern ob nach §5 VBVG der Heimbegriff erfüllt ist -> Wohnraum, Verpflegung, Betreuung vom selben Anbieter, für den das Heimgesetz bindend ist.

Falls der Leistungsanbieter dem Heimgesetz unterliegt, wird er das sicherlich wissen, da er dann spezielle Verordnungen/Normen einhalten muss ...

Ich kenne die Heimgesetz-Problematik von den Senioren-Wohngemeinschaften: Pflegedienste bieten eine Senioren-WG an, indem sie Wohnraum vermieten und ihre Pflegeleistungen anbieten. Sie müssen aufpassen, dass sie damit per Definition keine "Kleinstheime" sind mit den entsprechenden Heimauflagen.

-> Die Lösung ist, dass vertraglich geregelt ist, dass Mietvertrag und Pflegevertrag nicht zwingend gekoppelt sind. Der Bewohner/Mieter kann die Pflege-und Betreuungsleistungen vom Anbieter beziehen, dürfte die Leistungen aber auch von einem anderen Pflege- oder Betreuungsanbieter wählen.

Auf die Anzahl der FLS bei der Eingliederungshilfe kann es meines Erachtens überhaupt nicht ankommen, da sich die FLS am Bedarf der Person ausrichten. Ich habe eine Betreute, die in einer Mietwohnung lebt. Da sie aufgrund ihrer Behinderung sehr viele FLS benötigt, kann sie ja deshalb nicht als "im Heim" gelten als wäre sie weniger behindert und würde weniger FLS benötigen.

Ich würde hier gar nicht so viel rechtfertigen, wie hoch dein Betreuungsaufwand ist! Der Aufwand ist dem Vergütungsgesetz piepegal. Heim oder nicht Heim entscheidet sich nach den Heim-Kriterien.

LG Annegret
Annegret ist offline  
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Alt 18.06.2017, 21:01   #3
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Hallo Annegret,

ich danke Dir für Deine Antwort. Ich werde das in meiner Argumentation berücksichtigen, warte aber auch noch die Antwort meines Berufsverbands ab. Das Schreiben war ohne Fristsetzung, also habe ich wohl noch ein bisschen Zeit.

VG
Alex
Alex.Alb ist offline  
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Alt 16.07.2017, 20:52   #4
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Registriert seit: 08.01.2017
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Beiträge: 9
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Hallo zusammen,

ich wollte noch mal eine abschließende Meldung zu dem Thema absondern, nachdem ich eine (doch recht ausführliche) Stellungnahme verfasst hatte.

Nach Rücksprache mit der Rechtsberatung meines Berufsverbandes war auch noch mal wichtig herauszustellen, dass keine Verpflegung durch den Leistungsanbieter vorgehalten wird (vgl. § 5 Abs. 3 VBVG). Stichwort: Heimgesetz

Ende gut alles gut.....der Unterbringungsstatus wurde als "in der Wohnung" anerkannt, trotz acht FLS.

VG
Alex
Alex.Alb ist offline  
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Alt 17.07.2017, 10:27   #5
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

Hallo Alex.ALB,

vielen Dank für die Rückmeldung über den Ausgang des Verfahrens.
__________________
----------------
agw ist offline  
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