Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbsache im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
wie ist es, wenn jdm. seit 3 Jahren in einem Heim wohnt, das vom Sozialamt bezahlt wird, da diese ...
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12.07.2017, 21:54 | #1 |
Neuer Gast
Registriert seit: 10.07.2017
Beiträge: 2
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Erbsache
Hallo,
wie ist es, wenn jdm. seit 3 Jahren in einem Heim wohnt, das vom Sozialamt bezahlt wird, da diese Person kein Vermögen hat; jetzt hat der Mann von seinem Vater Geld geerbt. Der Mann wird rechtlich betreut und hat auch einige Tausend Euro Schulden. Inwiefern darf der Mann einen Teil des Erbes behalten? Mir wurde gesagt, dass es eine Freigrenze von 5000,00 Euro gäbe, die man behalten dürfte, obwohl das Sozialamt die Heimkosten übernimmt. Der Rest des geerbten Geldes würde dann an das Sozialamt gehen - ist das richtig so, dass 5000,00 Euro behalten darf? Ausserdem inwiefern muss der gesetzliche Betreuer diesem Mann die 5000,00 Euro auch zur Verfügung stellen - evtl auch monatsweise immer einen Teil, z.b. 100,00 Euro im Monat? Und der Betreuer auch nicht verpflichtet ist, unter den Gläubigern das geerbte Geld zu verteilen? Es besteht wohl ein Einwilligungsvorbehalt für Vermögen beim gesetzlichen Betreuer, da die Person einige 1000 Euro Schulden hat. Grüsse |
13.07.2017, 08:31 | #2 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Zitat:
Mir ist nicht klar warum bzw. in welcher Funktion du hier fragst? Der Betreuer sollte die Rückforderungsregeln und Fallen bei Erbschaften kennen und entsprechend beachten. Deshalb erst mal ganz allgemein: Natürlich müsssen unter Beachtung bestimmter Grenzen vom Erbe die Kosten die bisher für die Öffentlichkeit entstanden sind wie Heimkosten, Gerichtskosten usw. zurückgezahlt werden. Die Angaben zu den Freigrenzen sind insoweit auch erst mal richtig.
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13.07.2017, 10:52 | #3 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Zitat:
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16.07.2017, 01:10 | #4 | ||
Neuer Gast
Registriert seit: 10.07.2017
Beiträge: 2
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Auf was hat der Betreute Anspruch? Erbsache
Danke für die Antworten
michaela mohr Zitat:
So ganz einfach kann die Sache nicht sein, denn der gesetzliche Betreuer lässt sich selber erstmal beim Anwalt beraten, wie mit dem Erbe umzugehen ist. Dieser Mann ist ein Bekannter von mir und ich unterstütze ihn. Ich möchte mich auch im Vorfeld erkundigen, da der Mann schliesslich auf jeden Euro angewiesen ist und ihm leider das Geld fehlt sich bei einem spezialisierten Anwalt beraten zu lassen. Ausserdem wurde mir -trotz der Frage mit den Schulden- eben die Information gegeben, dass die Person einen Anspruch auf die 5000,00 Euro hat. Das kann stimmen, oder auch nicht, deshalb versuche ich mich ja an verschiedenen Stellen zu erkundigen. agw Zitat:
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16.07.2017, 08:53 | #5 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Hallo
Diese 5000 Euro Freigrenze gilt nur für diejenigen, die nach dem 1.4.2017 auf staatliche Hilfe angewiesen waren. Alle die schon vorher im Sozialhilfebezug waren , durften nur 2600 behalten. Nach Auszahlung des Erbes wird der Staat nun vom Erbe alles zurückfordern bis zum Freibetrag. Darunter fallen die Leistungen der Sozialhilfe, Gerichtskosten, usw. Eben alles, was bisher mangels Geld von öffentlicher Hand bezahlt werden musste . Diese Schongrenzen gelten nicht für Schulden. Können diese vom eventuell noch übrig bleibenden Erbe bezahlt werden, ist das meistens sinnvoll. Das sind aber Einzelfallentscheidungen und es hängt von vielen Faktoren ab. Zum Einwilligungsvorbehalt: hier zählt der Wille des Betroffenen nur wenig. Denn der Eiwi wurde eingerichtet , weil sich der Betroffene krankheitsbedingt finanziellen Schaden zugefügt hat. Seine Krankheit steht ihm also im Weg, seine Finanzen selbst vernünftig zu verwalten. Ob und wieviel Geld der Betreuer wann zur Verfügung stellen kann, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Dafür gibt es keine pauschale Regeln. |
16.07.2017, 09:13 | #6 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Es heisst lediglich, dass jemand 5000 Euro nach oder bei der Rückzahlung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Sozialhilfeträger, Gericht usw. einen sog. Freibterga hat. Also 5000 Euro müssen nicht zur Rückzahlung gegenüber Institutionen eingesetzt werden. Bei Schulden gegenüber anderen Menschen oder Geschäften gibt es diese Freigrenze natürlich nicht. Da gilt die Pfändungsschutzgrenze. Umes deutlich auszudrücken: es gibt keinen "Anspruch" darauf dass der Betreuer seinem Betreuten 5000 Euro zu absolut freien Verfügung in die Hand drückt. In Beteuungen bespricht man gemeinsam wie verfügbares Geld sinnvoll eingesetzt werden soll. Zitat:
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16.07.2017, 12:11 | #7 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 16.03.2012
Beiträge: 253
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Hallo,
Ich kann aus meiner Tätigkeit berichten, ich hatte einen ähnlichen Fall, auch Heimbewohner und behindert, das Geld wurde geerbt. Der Betreute selbst hatte aber nichts von dem Erbe, da der Kostenträger, nachdem alle Verbindlichkeiten, die aus dem Erbe entstanden waren, getilgt waren, den Rest bis auf den letzten Cent angezogen hat. Dies wurde auch so vom Gericht abgesegnet. Die einzige möglicherweise legale Methode wäre, den Betreuten aus der Sozialhilfe herauszuholen, dann kann er erben und später wieder in die Sozialhilfe zu geben, nachdem das Erbe aufgebraucht ist. Allerdings ist das bei einem Betrag von 5000 Euro und Heimunterbrinung mehr Aufwand als die Sache wert ist, denn das Erbe reicht vermutlich noch nicht mal für 2 Monate Heimunterbringung. Gruß Lotte |
16.07.2017, 12:41 | #8 | |||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Gerichtskosten z.B. dürfen "nur" drei Jahre zurück gefordert werden. Es kommt fast immer erst mal ein anderer Bescheid und wenn der Betreuer das verpennt.....usw. usw. Zitat:
Zitat:
Menschlich ist es verständlich wenn einer unerwartet zu etwas kommt, zu sagen: klasse, alles meins jetzt. Andererseits hat zuvor die Gemeinschaft nicht gesagt: sieh zu wie du klar kommst, alles uns. Wir geben nichts ab. Das Solidarprinzip bedeutet nicht dass man lediglich nehmen kann oder sollte. So funktioniert das einfach nicht.
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17.07.2017, 13:23 | #9 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 16.03.2012
Beiträge: 253
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Also ich habe die Sache so gelesen, dass es um 5000 Euro ging, siehe ersten Beitrag.
Meine Sache wurde von vier Amtsgerichten, 2 Notaren und 2 Kostenträgern sowie von 2 Betreuern bestätigt. Ich hatte sie übrigens hier im Forum vorgestellt. Der Kostenträger durfte das Erbe einstreichen, abzüglich der zuvor ebenfalls geerbten Schulden. Der Heimplatz kostet bei meinem Betreuten über 5000 Euro pro Monat, somit hätte das Resterbe für keine zwei Monate gereicht, womit die 3 Jahres Frist unerheblich war. Allein die Erbschaftssache zog sich fast 2 Jahre hin, allein in dieser Zeit betrugen die Kosten für den Kostenträger über 120.000 Euro, als weit aus mehr als der Erbe. Gruß Lotte |
17.07.2017, 17:58 | #10 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Zitat:
Zitat:
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