Dies ist ein Beitrag zum Thema Belastung Immobilie für Eingliederungshilfe im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Meine von mir betreute Schwester hat im Rahmen der Eingliederungshilfe seinerzeit die Bewilligung der Kostenübernahme vom Sozialhilfeträger für die Unterbringung ...
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18.07.2017, 15:29 | #1 |
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Beiträge: 9
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Belastung Immobilie für Eingliederungshilfe
Meine von mir betreute Schwester hat im Rahmen der Eingliederungshilfe seinerzeit die Bewilligung der Kostenübernahme vom Sozialhilfeträger für die Unterbringung in einer offenen stationären Wohneinrichtung für psychisch kranke Menschen bekommen.
Der Bewilligungszeitraum für die Eingliederungshilfe war 1 Jahr, das jetzt im Oktober ausläuuft. Meine Frage bezieht sich auf die Eigentumswohnung die unbelastet im Eigentum meiner Schwester ist. Bei dem Erstantrag habe ich es durchbekommen, das diese Immobilie als selbstgenutzte, angemessene Wohnung nicht als Vermögen verwertet werden mußte bzw. auch nicht belastet wurde. Jetzt zeigt sich aber, das meine Schwester aufgrund der Schwere ihrer Erkrankung nach diesem Jahr noch nicht dazu in der Lage sein wird in ihre Wohnung zurückzukehren und dort selbständig zu wohnen. Meine Frage ist jetzt konkret, wie die Chancen bei einem Folgeantrag auf Eingliederungshilfe für das Wohnen in dieser Einrichung sind, das weiterhin die Wohnung als nicht zu verwertendes Vermögen angesehen werden kann. Danke für jeden Hinweis oder Erfahrung hierzu. |
18.07.2017, 16:08 | #2 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Zitat:
das wird dir hier niemand sagen können wie die Chancen konkret sind. Das kommt eben auf die Prognosen der Rückkehr etc. an. Mir ist jetzt auch kein Urteil bekannt in dem ein bestimmter Zeitraum für die widerkehrende Eigennutzung genannt wird.
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18.07.2017, 16:32 | #3 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 11.01.2016
Beiträge: 9
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Danke für die Antwort, ist ja schon mal eine hilfreiche Aussage, das es wohl in erster Linie von der Rückkehrperspektive abhängt.
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